Der Energieausweis für ein Nichtwohngebäude ist 10 Jahre gültig – unabhängig vom Ausweistyp (Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis). Die Gültigkeit beginnt mit dem Ausstellungsdatum und endet nach genau 10 Jahren. Eine Verlängerung ist nicht möglich; es muss ein neuer Energieausweis erstellt werden. Bei wesentlichen Änderungen am Gebäude (Sanierung, Umnutzung) ist eine vorzeitige Neuerstellung empfohlen.
Die Gültigkeitsdauer von Energieausweisen ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) klar geregelt. Für Nichtwohngebäude wie Büros, Praxen, Lagerhallen oder Produktionsstätten gelten dabei die gleichen Fristen wie für Wohngebäude. Trotzdem gibt es in der Praxis einige Besonderheiten, die Eigentümer von Gewerbeimmobilien kennen sollten.
10 Jahre Gültigkeit – die gesetzliche Regelung
Was sagt das GEG?
Das Gebäudeenergiegesetz regelt die Gültigkeit eindeutig: Jeder Energieausweis ist ab dem Ausstellungsdatum genau 10 Jahre gültig. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Verbrauchsausweis oder einen Bedarfsausweis handelt.
Die wichtigsten Punkte:
- Die 10-Jahres-Frist beginnt mit dem Ausstellungsdatum
- Eine Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen
- Nach Ablauf muss ein komplett neuer Energieausweis erstellt werden
- Der Ausweistyp (Verbrauch oder Bedarf) spielt für die Gültigkeit keine Rolle
Was steht auf dem Ausweis?
Auf jedem Energieausweis sind folgende Angaben zur Gültigkeit vermerkt:
- Ausstellungsdatum (Tag der Erstellung)
- Gültig bis (exakt 10 Jahre nach Ausstellung)
- Registriernummer beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt)
Was passiert nach Ablauf der Gültigkeit?
Neuer Ausweis wird Pflicht
Wenn der Energieausweis abgelaufen ist und Sie das Nichtwohngebäude verkaufen oder vermieten möchten, müssen Sie einen neuen Ausweis erstellen lassen. Der abgelaufene Ausweis hat keine Rechtswirkung mehr.
Konsequenzen eines abgelaufenen Ausweises:
- Er darf nicht mehr bei Besichtigungen vorgelegt werden
- Pflichtangaben in Immobilienanzeigen können nicht mehr belegt werden
- Bei Vorlage eines abgelaufenen Ausweises drohen die gleichen Sanktionen wie bei fehlendem Ausweis
Rechtliche Konsequenzen bei Verstößen
Das GEG sieht in § 108 empfindliche Bußgelder vor:
| Verstoß | Bußgeld (bis zu) |
|---|---|
| Kein gültiger Energieausweis vorhanden | 10.000 € |
| Fehlende Pflichtangaben in Anzeigen | 5.000 € |
| Nicht-Vorlage bei Besichtigung | 5.000 € |
Die zuständigen Bauaufsichtsbehörden kontrollieren die Einhaltung der Energieausweispflicht und können Bußgelder verhängen.
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Vorzeitige Neuerstellung: Wann ist sie sinnvoll?
Auch wenn der aktuelle Energieausweis noch gültig ist, kann eine vorzeitige Neuerstellung in bestimmten Situationen sinnvoll sein.
Nach baulichen Änderungen
Wenn Sie wesentliche Änderungen am Gebäude vorgenommen haben, bildet der alte Ausweis die tatsächliche energetische Qualität nicht mehr korrekt ab:
- Energetische Sanierung: Neue Dämmung, Fenster oder Dach verbessern die Energieeffizienzklasse
- Heizungswechsel: Umstieg auf Wärmepumpe, Pellets oder Fernwärme senkt den Energieverbrauch deutlich
- Gebäudeerweiterung: Anbauten oder Aufstockungen verändern die Energiebilanz
- Umnutzung: Wechsel der Gebäudenutzung (z.B. von Lager zu Büro) erfordert eine Neuberechnung
Bei Verkauf oder Vermietung
Ein aktueller Energieausweis mit guter Energieeffizienzklasse kann den Immobilienwert steigern. Nach einer Sanierung lohnt sich die Neuerstellung, um die verbesserte Effizienz in Anzeigen und Exposés darstellen zu können.
Für Förderanträge
Bestimmte Förderprogramme der BEG (Bundesförderung für effiziente Gebäude) setzen einen aktuellen Energieausweis oder einen individuellen Sanierungsfahrplan voraus. In diesen Fällen ist die Neuerstellung nicht nur sinnvoll, sondern erforderlich.
Gültigkeit prüfen: Der Schnell-Check
So prüfen Sie die Gültigkeit Ihres Energieausweises
- Ausstellungsdatum auf dem Ausweis ablesen (erste Seite oben)
- 10 Jahre addieren – das ergibt das Ablaufdatum
- Mit dem heutigen Datum vergleichen – liegt das Ablaufdatum in der Vergangenheit, ist der Ausweis ungültig
Beispielrechnung
| Ausstellungsdatum | Gültig bis | Status (2026) |
|---|---|---|
| 01.06.2025 | 31.05.2035 | Gültig |
| 15.03.2016 | 14.03.2026 | Abgelaufen |
| 01.01.2020 | 31.12.2029 | Gültig |
Tipp: Notieren Sie sich das Ablaufdatum im Kalender – so werden Sie rechtzeitig an die Erneuerung erinnert und vermeiden Zeitdruck bei einem geplanten Verkauf.
Unterschiede zwischen Nichtwohngebäude und Wohngebäude
Gültigkeit: Keine Unterschiede
Bei der Gültigkeitsdauer gibt es keine Unterschiede zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden. In beiden Fällen gilt:
- 10 Jahre Gültigkeit ab Ausstellung
- Keine Verlängerungsmöglichkeit
- Neuerstellung nach Ablauf erforderlich
Erstellung: Wesentliche Unterschiede
Bei der Erstellung des Energieausweises gibt es jedoch Unterschiede:
| Aspekt | Wohngebäude | Nichtwohngebäude |
|---|---|---|
| Berechnungsnorm | DIN V 4108-6 / DIN V 18599 | DIN V 18599 (zwingend) |
| Nutzungsprofile | Standardnutzung | Verschiedene Zonen möglich |
| Komplexität | Geringer | Höher (Beleuchtung, Klimatisierung) |
| Kosten | Ab 299 € | Ab 499 € |
Mehr Details finden Sie auf meiner Seite Energieausweise für Nichtwohngebäude.
Kosten für die Neuerstellung
Aktuelle Preise für Nichtwohngebäude
| Gebäudetyp | Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis |
|---|---|---|
| Kleines Büro/Praxis | 499 € | 499 € |
| Mittleres Gewerbe | 499 € | ab 599 € |
| Großes Gewerbeobjekt | 499 € | Auf Anfrage |
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Häufige Fragen
Kann ich die Gültigkeit des Energieausweises verlängern? Nein, eine Verlängerung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nach Ablauf der 10 Jahre muss ein komplett neuer Energieausweis erstellt werden.
Was wenn sich am Gebäude nichts geändert hat? Auch ohne bauliche Veränderungen ist nach 10 Jahren ein neuer Ausweis erforderlich. Die gesetzliche Frist gilt unabhängig vom Gebäudezustand.
Gilt der Ausweis auch bei einem Mieterwechsel? Ja, der Energieausweis bezieht sich auf das Gebäude, nicht auf den Mieter. Solange er gültig ist, kann er bei jedem Mieterwechsel vorgelegt werden.
Muss ich den Ausweis erneuern, wenn ich das Gebäude selbst nutze? Nein, bei reiner Eigennutzung ohne Verkaufs- oder Vermietungsabsicht besteht keine Pflicht zur Erneuerung.
Welcher Ausweistyp ist für Nichtwohngebäude besser? Das hängt vom Einzelfall ab. Der Bedarfsausweis ist genauer und zeigt Sanierungspotenziale auf. Der Verbrauchsausweis ist günstiger und basiert auf tatsächlichen Verbrauchsdaten.
Lesen Sie auch: Energieausweis für Nichtwohngebäude
Fazit
Der Energieausweis für Nichtwohngebäude ist 10 Jahre gültig – ohne Verlängerungsmöglichkeit. Nach Ablauf muss ein neuer Ausweis erstellt werden, wenn das Gebäude verkauft oder vermietet werden soll. Bei wesentlichen baulichen Änderungen wie Sanierung oder Heizungswechsel ist eine vorzeitige Neuerstellung empfehlenswert, um die verbesserte Energieeffizienz korrekt abzubilden. Verstöße gegen die Energieausweispflicht werden mit Bußgeldern bis 10.000 € geahndet (§ 108 GEG).
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Stephan Grosser – Ihr Experte für Energieausweise in Bremen und Umgebung, seit 2018
