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Wer zahlt den Energieausweis? Eigentümer, nicht Mieter

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Wer zahlt den Energieausweis? Eigentümer, nicht Mieter | energiepass® BREMEN, Telefon 0421 6689 4123
Stephan Grosser - Immobilienexperte in Bremen
Stephan Grosser Immobilienexperte für Energieausweise seit 2018

Wer zahlt den Energieausweis? Beauftragt der Verkäufer oder Vermieter den Ausweis, trägt er zunächst die Kosten; als Betriebskosten darf er sie nicht auf Mieter umlegen. Käufer können eine freiwillige Kostenübernahme vereinbaren. Für den Bedarfsausweis eines Einfamilienhauses berechne ich bei energiepass® BREMEN 299 Euro Festpreis.

Die eigentliche Frage lautet nicht nur: Wer bekommt die Rechnung?

Entscheidend ist, wer gesetzlich handeln muss, wer den Auftrag erteilt und ob die Kosten später weitergegeben werden dürfen.

Diese drei Rollen werden oft verwechselt.

Ein Verkäufer kann zur Vorlage verpflichtet sein. Ein Makler kann die Beschaffung organisieren. Ein Käufer kann sich freiwillig an den Kosten beteiligen.

Trotzdem ist der Energieausweis keine Position für die Nebenkostenabrechnung.

Das darf nicht komplizierter sein als nötig.

Ich zeige Ihnen, wie Sie Verkauf, Vermietung, Wohnungseigentümergemeinschaft und Neubau sauber auseinanderhalten. Den fachlichen Rahmen für Wohnhäuser finden Sie auf meiner Übersichtsseite zu Energieausweisen für Wohngebäude.

Wer zahlt den Energieausweis grundsätzlich?

Verkäufer und Vermieter müssen dafür sorgen, dass ein gültiger Energieausweis rechtzeitig vorliegt. Wer den Ausweis in eigenem Namen bestellt, ist zunächst Vertragspartner des Ausstellers und bezahlt die Rechnung. Eine freiwillige Erstattung durch einen Käufer ist möglich, eine Umlage auf Mieter dagegen nicht.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) verbindet die Vorlagepflicht mit einem konkreten Anlass.

Das frühere Gebäudeenergiegesetz wurde am 29. Juli 2026 in Gebäudemodernisierungsgesetz umbenannt. Die neuen Energieausweisregeln gelten jedoch erst ab dem 1. Januar 2027.

Bis zum 31. Dezember 2026 gehören insbesondere Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing zu den relevanten Anlässen.

Ein Eigentümer, der sein selbst genutztes Haus weder verkauft noch vermietet, braucht allein wegen seines Eigentums keinen neuen Ausweis.

Auch bei einem neuen Verkaufsversuch ist nicht automatisch eine neue Bestellung nötig.

Ist bereits ein gültiger Energieausweis vorhanden, darf dieser grundsätzlich weiterverwendet werden. Die reguläre Gültigkeit beträgt nach § 79 Abs. 3 GModG zehn Jahre.

Ein Verkauf startet diese Frist nicht neu.

Ein Beispiel: Sie haben für ein Reihenhaus in Bremen-Huchting im Jahr 2023 einen ordnungsgemäßen Bedarfsausweis erhalten. Verkaufen Sie das Haus 2026, benötigen Sie nicht allein wegen des Verkaufs einen zweiten Ausweis.

Sie verwenden den gültigen Ausweis.

Anders liegt der Fall, wenn der Ausweis abgelaufen ist, nicht zum gesamten Gebäude gehört oder nach einer Änderung gemäß § 80 Abs. 2 GModG ein neuer Ausweis ausgestellt werden muss.

In diesem gesetzlich geregelten Änderungsfall verliert der bisherige Ausweis vorzeitig seine Gültigkeit.

Dann hilft kein alter Scan aus einer früheren Verkaufsakte.

§ 80 Abs. 4 und 5 GModG verlangen, dass Verkäufer oder Vermieter den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorlegen. Findet keine Besichtigung statt, ist er einem Interessenten auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Nach Vertragsschluss muss der Ausweis unverzüglich übergeben werden.

Während einer Besichtigung genügt es auch, den Ausweis deutlich sichtbar auszuhängen oder auszulegen.

Der Makler kann diese Schritte organisatorisch übernehmen. Dadurch wird er aber nicht automatisch zum Schuldner der Rechnung.

Entscheidend ist, wer den Auftrag erteilt und was mit dem Eigentümer vereinbart wurde.

Die Höhe der üblichen Ausgaben ordne ich im Ratgeber zu den Kosten eines Energieausweises genauer ein.

Darf der Vermieter die Kosten auf den Mieter umlegen?

Nein. Die Kosten des Energieausweises sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Sie gehören zur Verwaltung des Gebäudes und dürfen weder als eigener Posten noch als sonstige Betriebskosten in die jährliche Nebenkostenabrechnung aufgenommen werden.

Betriebskosten entstehen durch den laufenden Gebrauch und Betrieb der Immobilie.

Die Erstellung eines Energieausweises ist etwas anderes.

Sie erfüllt eine gesetzliche Informationspflicht des Verkäufers oder Vermieters. Der Ausweis wird zudem regelmäßig für zehn Jahre erstellt.

Das macht seine Kosten nicht zu einer laufenden Betriebsausgabe gegenüber dem Mieter.

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 der Betriebskostenverordnung schließt Verwaltungskosten aus. In der abschließenden Liste des § 2 BetrKV erscheint der Energieausweis ebenfalls nicht.

Auch der Umweg über „sonstige Betriebskosten“ funktioniert nicht.

Das Amtsgericht München hat die Umlage der Kosten für einen Energieausweis im Verfahren 412 C 31443/08 abgelehnt. Die Entscheidung passt zum Aufbau der Betriebskostenverordnung: Eine Pflicht des Vermieters wird nicht dadurch zur Betriebskostenposition, dass das Ergebnis auch dem Mieter Informationen liefert.

Stellen Sie sich eine Bremer Nebenkostenabrechnung mit mehreren Parteien vor.

Der Verwalter verteilt 399 Euro für den Energieausweis auf alle Mieter. Jeder Einzelbetrag wirkt klein.

Rechtmäßig wird er dadurch nicht.

Mein praktischer Rat: Halten Sie die Rechnung aus der Betriebskostenabrechnung heraus. Verbuchen Sie sie bei einer vermieteten Immobilie getrennt als Eigentümeraufwand.

Die ausführliche Abgrenzung finden Sie in meinem Beitrag zur Frage, ob der Energieausweis umlagefähig ist.

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Wer trägt die Kosten bei Verkauf, WEG und Neubau?

Beim Verkauf zahlt zunächst der Auftraggeber, meist der Verkäufer. Bei einer Eigentumswohnung kann die Gemeinschaft die Kosten des Ausweises für das Gesamtgebäude tragen. Beim Neubau gehören sie zu den Kosten des Bauherrn. Eine abweichende freiwillige Vereinbarung bleibt möglich.

Wer zahlt den Energieausweis beim Verkauf?

Der Verkäufer muss den Ausweis verfügbar machen. Beauftragt er die Erstellung, bezahlt er zunächst die Rechnung. Eine freiwillige Erstattung durch den Käufer ist möglich, darf aber nicht zur Bedingung für die gesetzlich geschuldete Vorlage gemacht werden.

Beim Verkauf liegt die gesetzliche Handlungspflicht beim Verkäufer.

Er muss nicht warten, bis der Käufer nach dem Energieausweis fragt. Bereits eine kommerzielle Immobilienanzeige benötigt bestimmte Angaben aus einem vorhandenen Ausweis.

Spätestens bei der Besichtigung muss der Interessent den Ausweis sehen können.

Nach dem Vertragsabschluss ist er unverzüglich zu übergeben. Das ist eine eigenständige Pflicht und keine freiwillige Zugabe zum Kaufvertrag.

Die wirtschaftliche Kostentragung ist trotzdem verhandelbar.

Ein Käufer kann zusagen, den vereinbarten Betrag zu erstatten. Verkäufer und Käufer können die Ausgabe auch bei ihrer gesamten Preisvereinbarung berücksichtigen.

Das ändert nichts daran, dass der Verkäufer die gesetzliche Vorlage nicht von einer Zahlung des Interessenten abhängig machen darf.

Ein guter Ausweis ist deshalb keine lästige Formalität.

Er verhindert Rückfragen. Er liefert die Werte für das Exposé. Und er zeigt, dass der Verkauf vorbereitet ist.

Welche Pflichten Verkäufer genau treffen, erkläre ich im Leitfaden zur Energieausweis-Pflicht bei Verkauf und Vermietung.

Wer zahlt bei einer Eigentumswohnung?

Beauftragt die Wohnungseigentümergemeinschaft den Energieausweis für das Gesamtgebäude, trägt sie die Kosten gemeinschaftlich. Der Verteilungsschlüssel richtet sich nach § 16 Abs. 2 WEG sowie nach möglichen Vereinbarungen oder Beschlüssen der Gemeinschaft.

Ein Energieausweis wird normalerweise nicht für eine einzelne Wohnung erstellt.

Er beschreibt das Gebäude.

Will eine Eigentümerin ihre Wohnung in Bremen-Schwachhausen verkaufen, benötigt sie deshalb regelmäßig den Energieausweis des gesamten Mehrfamilienhauses.

Der erste sinnvolle Weg führt zur Verwaltung oder zum Beirat.

Vielleicht existiert bereits ein gültiger Ausweis.

Dann wäre eine neue Bestellung unnötig.

Fehlt er, kann die Wohnungseigentümergemeinschaft die Erstellung für das Gesamtgebäude beauftragen. Die Kosten trägt dann die Gemeinschaft.

Nach § 16 Abs. 2 WEG ist die Verteilung nach Miteigentumsanteilen der gesetzliche Ausgangspunkt. Eine Gemeinschaftsordnung, eine Vereinbarung oder ein wirksamer Beschluss kann jedoch einen anderen Kostenverteilungsschlüssel vorsehen.

Darum ist der Satz „In einer WEG wird immer nach Miteigentumsanteilen verteilt“ zu grob.

Noch ein Unterschied zählt: Bestellt ein einzelner Eigentümer ohne Gemeinschaftsauftrag freiwillig Leistungen, ist die Gemeinschaft nicht automatisch zur Erstattung verpflichtet.

Klären Sie den Beschluss und den Auftrag, bevor Sie bestellen.

Wer bezahlt den ersten Energieausweis beim Neubau?

Beim Neubau trägt der Bauherr die Kosten des ersten Energieausweises. Nach der Fertigstellung ist ein Bedarfsausweis auf Grundlage des tatsächlich fertiggestellten Gebäudes auszustellen.

Der erste Ausweis gehört damit zu den Kosten des Bauvorhabens.

Bei einem späteren Verkauf oder einer Vermietung kann er weiterverwendet werden, solange er gültig und für das vorhandene Gebäude noch passend ist.

„Einmal bezahlt, nie wieder Kosten“ wäre dennoch falsch.

Nach dem Ablauf der zehnjährigen Gültigkeit oder bei einem gesetzlichen Anlass für eine Neuausstellung kann später ein neuer Ausweis nötig werden.

Was gilt steuerlich für Vermieter und Selbstnutzer?

Bei einer vermieteten Immobilie können notwendige Ausweiskosten grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Für Selbstnutzer ist die reine Ausweiserstellung dagegen keine begünstigte Handwerkerleistung.

Die Rechnung und den Zahlungsnachweis sollten Vermieter aufbewahren.

Für Selbstnutzer ist die Lage anders.

Die reine Erstellung eines Energieausweises ist keine Handwerkerleistung im Sinne des § 35a EStG. Das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 grenzt gutachterliche Tätigkeiten von begünstigten Handwerkerleistungen ab.

Ein Energieausweis ist außerdem nicht dasselbe wie eine geförderte Beratung oder ein individueller Sanierungsfahrplan.

Wer eine Sanierung plant, sollte deshalb nicht versuchen, die Ausweisrechnung nachträglich in eine andere Leistung umzudeuten.

Bei größeren Beträgen oder einer Verbindung mit Bau- und Beratungsleistungen gehört die konkrete steuerliche Einordnung zum Steuerberater.

Was ändert sich bei den Kosten und Pflichten ab 1. Januar 2027?

Die GModG-Novelle schafft ab 1. Januar 2027 neue Ausweisregeln, aber keine automatische Austauschpflicht für gültige Alt-Ausweise. Verkäufer und Vermieter bleiben für die rechtzeitige Bereitstellung verantwortlich. Neu sind unter anderem digitale Ausweise, Vertragsverlängerungen als Vorlageanlass und strengere Regeln für Nichtwohngebäude.

Das Änderungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet.

Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Stammgesetz Gebäudemodernisierungsgesetz. Das neue Energieausweisrecht aus Artikel 2 tritt aber erst am 1. Januar 2027 in Kraft.

Dieser Unterschied spart Fehlentscheidungen.

Wer im September 2026 einen gültigen Ausweis hat, muss ihn nicht vorsorglich ersetzen. Ein ordnungsgemäß ausgestellter Ausweis bleibt grundsätzlich zehn Jahre gültig.

Die Gesetzesänderung allein erzeugt keine neue Rechnung.

ThemaBis 31. Dezember 2026Ab 1. Januar 2027
Gültiger Alt-AusweisBis zu zehn Jahre gültigBleibt grundsätzlich bis zum regulären Ablauf gültig
Wohngebäude im BestandJe nach Gebäude Bedarf oder Verbrauch; für kleine ältere Häuser gilt noch die 1977er-RegelGrundsätzlich Wahlfreiheit; ich biete weiterhin den aussagekräftigeren Bedarfsausweis an
NichtwohngebäudeBedarf oder Verbrauch kann je nach Fall möglich seinBei neuem Ausstellungsbedarf nur noch Bedarfsausweis
VerbrauchsausweisVerbrauchsdaten aus 36 zusammenhängenden MonatenNur für ausschließlich zu Wohnzwecken dienende Gebäude; jährliche Daten über zwei Jahre
VertragsverlängerungNicht ausdrücklich eigener VorlageanlassVerlängerung von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen wird ausdrücklich erfasst
FormPapier oder Datei üblichGrundsätzlich digital und maschinenlesbar, Papier auf Verlangen
BaudenkmalAusnahme kann bis Ende 2026 greifenDie bisherige Denkmal-Ausnahme entfällt
KostenpflichtKeine Umlage auf MieterKeine neue Erlaubnis zur Umlage auf Mieter

Die künftige digitale und maschinenlesbare Form folgt aus § 79 Abs. 2 GModG in der ab dem 1. Januar 2027 geltenden Fassung.

Die Vertragsverlängerung wird in § 80 Abs. 3 bis 5 GModG erfasst. Die Beschränkung des Verbrauchsausweises auf Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, und die jährlichen Verbrauchsdaten über zwei Jahre stehen in § 82 Abs. 1 und 2 GModG.

Die Denkmal-Ausnahme entfällt nach § 79 Abs. 4 GModG in derselben künftigen Fassung.

Das ist kein Grund, einen gültigen Ausweis auszutauschen.

Auch bei einer Vertragsverlängerung kann ein vorhandener, gültiger Ausweis verwendet werden. Erst wenn kein gültiger Ausweis vorhanden ist, muss ein neuer beschafft werden.

Die neue Wahlfreiheit bei bestehenden Wohngebäuden bedeutet nicht, dass jeder Verbrauchsausweis die bessere Entscheidung ist.

Ein Verbrauchsausweis hängt vom Verhalten der Bewohner, von Leerständen und von den Abrechnungsdaten ab.

Ein Bedarfsausweis bewertet das Gebäude unabhängig vom individuellen Heizverhalten. Deshalb erstelle ich für Wohngebäude Bedarfsausweise und prüfe die Eingaben im Rahmen der Best-Case-Optimierung auf eine fachlich korrekte, günstige Zuordnung.

Bei Mischgebäuden wird die Einordnung ebenfalls wichtiger.

Ab 2027 ist ein Verbrauchsausweis nur noch für Gebäude vorgesehen, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Ein Haus mit Ladenfläche im Erdgeschoss und Wohnungen darüber braucht deshalb eine genaue Einordnung.

Für den Nichtwohngebäudeteil ist bei einer erforderlichen Neuausstellung der Bedarfsausweis maßgeblich.

Das kann die Kosten beeinflussen.

Es macht einen vorhandenen, noch gültigen Ausweis aber nicht rückwirkend unwirksam.

Welche Preise, Praxistipps und Fehler sollten Eigentümer kennen?

Ein Bedarfsausweis kostet bei mir 299 Euro für ein Einfamilienhaus, 399 Euro für ein Mehrfamilienhaus und 899 Euro für ein Nichtwohngebäude oder Mischgebäude. Entscheidend ist, vorhandene Unterlagen früh zu prüfen, unnötige Doppelbestellungen zu vermeiden und fehlende Daten nicht zu erraten.

GebäudetypPreis
Einfamilienhaus299 Euro Festpreis
Mehrfamilienhaus399 Euro Festpreis
Nichtwohngebäude oder Mischgebäude899 Euro Festpreis

Wie vermeiden Sie eine unnötige Doppelbestellung?

Fragen Sie zuerst nach einem vorhandenen Ausweis. Bei Eigentumswohnungen liegt er häufig bei der Hausverwaltung. Bei Häusern können frühere Verkaufsunterlagen, Bauakten oder Finanzierungsunterlagen weiterhelfen.

Prüfen Sie Ausstellungsdatum, Gebäudeanschrift und Gebäudebezug.

Ein Ausweis ist nach zehn Jahren abgelaufen. Ein Ausweis für eine einzelne Gebäudenummer passt nicht automatisch zu einem benachbarten Haus derselben Anlage.

Eine kurze Prüfung kann eine komplette Doppelbestellung verhindern.

Das ist mein erster Praxis-Tipp aus der Arbeit mit Bremer Immobilien seit 2018: Suchen Sie nicht nach irgendeinem Ausweis. Suchen Sie nach dem Ausweis für genau dieses Gebäude.

Wann sollten Sie mit der Vorbereitung beginnen?

Beginnen Sie vor der Veröffentlichung der Immobilienanzeige. Dann bleiben genug Zeit für die Unterlagenprüfung und die Berechnung, ohne dass eine angekündigte Besichtigung unnötigen Druck erzeugt.

In meinem Arbeitsalltag begegnet mir der gleiche Engpass regelmäßig.

Die Anzeige soll online gehen. Der Makler fragt nach der Effizienzklasse. Erst dann beginnt die Suche nach dem Ausweis.

Das lässt sich vermeiden.

Für die Erstellung benötige ich die Gebäudedaten telefonisch oder per Foto. Wenn Angaben fehlen, helfen häufig Grundrisse, Bauzeichnungen, Rechnungen zur Heizungsanlage oder Unterlagen aus der Bremer Bauaktenstelle.

Eine kostenlose Sichtprüfung von außen kann zusätzlich helfen, sichtbare Gebäudemerkmale einzuordnen. Dafür ist kein Termin im Haus erforderlich.

Nach vollständigen Angaben erhalten Sie den Ausweis innerhalb von 24 Stunden, also bei rechtzeitiger Zuarbeit morgen in Ihrer Inbox.

Was bedeutet Best-Case-Optimierung?

Best-Case-Optimierung bedeutet, alle belegbaren Gebäudedaten fachlich korrekt und möglichst günstig einzuordnen. Sie bedeutet nicht, Werte zu erfinden oder eine gewünschte Effizienzklasse vorzugeben.

Eine gute Effizienzklasse entsteht nicht durch Wunschwerte.

Sie entsteht durch vollständige Daten.

Wurde das Dach gedämmt? Wann wurden Fenster ausgetauscht? Gehört der beheizte Keller zur thermischen Hülle? Welche Regelung besitzt die Heizungsanlage?

Solche Details verändern die Berechnung.

Mein zweiter Praxis-Tipp: Fotografieren Sie Typenschilder, Fenstermerkmale und vorhandene Rechnungen, statt Baujahre oder Dämmstärken zu schätzen.

Ich prüfe jede belastbare Stellschraube und ordne sie fachlich korrekt zu.

Genau das bedeutet Best-Case-Optimierung: kein Schönrechnen, sondern das bestmögliche belegbare Ergebnis.

Welcher Fehler führt zu einer falschen Nebenkostenabrechnung?

Die Rechnung für den Energieausweis auf die Mieter zu verteilen, ist falsch. Die Kosten gehören nicht in die jährliche Betriebskostenabrechnung.

Der Betrag wirkt vielleicht überschaubar.

Der Fehler bleibt trotzdem ein Fehler.

Nehmen Sie die Position nicht in die Nebenkostenabrechnung auf. Das erspart Widerspruch, Korrektur und unnötigen Streit.

Warum sollten Wohnungseigentümer nicht allein bestellen?

Der Ausweis gilt normalerweise für das Gesamtgebäude. Fragen Sie deshalb zuerst die Verwaltung und klären Sie, ob ein gültiger Ausweis oder ein Beschluss der Gemeinschaft vorhanden ist.

Eine unabgestimmte Einzelbestellung löst das Problem der Gemeinschaft nicht automatisch.

Sie kann außerdem bei der Kostenerstattung scheitern.

Warum ist ein vorsorglicher Austausch vor 2027 unnötig?

Die neue Rechtslage verkürzt die zehnjährige Gültigkeit eines ordnungsgemäß ausgestellten Ausweises nicht. Prüfen Sie zuerst Ausstellungsdatum, Gebäudebezug und gesetzlichen Anlass.

Ein Eigentümer hört von den Regeln für 2027 und bestellt vorsorglich neu.

Das ist häufig unnötig.

Ein gültiger Ausweis bleibt gültig. Das gilt auch dann, wenn ein nach neuem Recht ausgestellter Ausweis anders aufgebaut wäre.

Warum ist der Notartermin zu spät?

Der Energieausweis wird schon vor dem Vertragsabschluss gebraucht. Pflichtangaben können bereits für die Immobilienanzeige nötig sein, und die Vorlage muss spätestens bei der Besichtigung erfolgen.

Wer erst vor dem Notartermin nach dem Ausweis sucht, verwechselt Übergabe und Vorbereitung.

Nach § 108 GModG können eine fehlende oder fehlerhafte Ausstellung sowie bestimmte Verstöße gegen Anzeigenpflichten mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Für eine unterlassene Vorlage bei der Besichtigung oder eine unterlassene Übergabe nach Vertragsschluss beträgt der Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro.

Das sind gesetzliche Höchstbeträge.

Sie bedeuten nicht, dass jeder verspätete Ausweis automatisch den Höchstbetrag kostet. Sie zeigen aber, wie unnötig teuer schlechte Vorbereitung werden kann.

Welche Fragen stellen Eigentümer besonders häufig?

Die meisten Fragen betreffen die Umlage auf Mieter, die Kostenverteilung in einer WEG, freiwillige Vereinbarungen beim Verkauf und die Gültigkeit alter Ausweise ab 2027. Die Antworten hängen vom rechtlichen Anlass und vom Auftrag ab, nicht allein davon, wem die Immobilie später gehört.

Kann ich die Kosten des Energieausweises auf meine Mieter umlegen?

Nein. Die Erstellung des Energieausweises zählt nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Sie ist eine Verwaltungsaufgabe des Vermieters und fehlt in der abschließenden Aufzählung des § 2 BetrKV. Auch als sonstige Betriebskosten dürfen Sie die einmaligen Ausweiskosten nicht in die jährliche Nebenkostenabrechnung aufnehmen.

Wer zahlt den Energieausweis bei einer Eigentumswohnung?

Beauftragt die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Energieausweis für das Gesamtgebäude, trägt sie die Kosten gemeinschaftlich. Nach § 16 Abs. 2 WEG ist die Verteilung nach Miteigentumsanteilen der gesetzliche Regelfall. Gemeinschaftsordnung, Vereinbarung oder Beschluss können einen anderen Schlüssel bestimmen. Eine freiwillige Einzelbeauftragung zahlt zunächst der Auftraggeber.

Wer zahlt den Energieausweis beim Hausverkauf?

Der Verkäufer muss einen gültigen Energieausweis vorlegen und nach Vertragsschluss übergeben. Beauftragt er dafür einen neuen Ausweis, zahlt er die Rechnung zunächst selbst. Käufer und Verkäufer dürfen jedoch eine freiwillige Erstattung vereinbaren oder die Ausgabe wirtschaftlich im Kaufpreis berücksichtigen. Ein Makler wird nicht automatisch zum Kostenträger.

Muss ich wegen der neuen Regeln ab 2027 einen neuen Energieausweis bezahlen?

Nein, nicht allein wegen der Gesetzesänderung. Ein vor dem 1. Januar 2027 ordnungsgemäß ausgestellter Energieausweis bleibt grundsätzlich zehn Jahre gültig. Erst wenn kein gültiger Ausweis vorhanden ist oder ein gesetzlicher Anlass eine Neuausstellung verlangt, entstehen neue Ausweiskosten. Die reguläre Gültigkeit regelt § 79 Abs. 3 GModG.

Was droht, wenn ich keinen Energieausweis vorlege?

Das hängt vom Verstoß ab. Eine fehlende oder fehlerhafte Ausstellung sowie Verstöße gegen Anzeigenpflichten können nach § 108 GModG mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Für eine unterlassene Vorlage oder Übergabe beträgt der Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro. Das sind Höchstbeträge, keine automatischen Pauschalen.

Maßgeblich für diese Einordnung sind das Gebäudemodernisierungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2026 geltenden Fassung, Artikel 2 der im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 veröffentlichten Novelle, die Betriebskostenverordnung und § 16 WEG.

Das GModG-Infoportal des Bundes erläutert die Umbenennung zum 29. Juli 2026 und das Inkrafttreten des neuen Energieausweisrechts am 1. Januar 2027.

Was ist jetzt der richtige nächste Schritt?

Prüfen Sie zuerst, ob bereits ein gültiger Energieausweis vorhanden ist. Fehlt er, sammeln Sie Gebäudeanschrift, Baujahr, Grundrisse, Wohnfläche und Angaben zur Heizung. So vermeiden Sie doppelte Kosten und erhalten schneller einen verwendbaren Bedarfsausweis.

Der Energieausweis darf kein Rätsel kurz vor der Besichtigung sein.

Bereiten Sie ihn vor, legen Sie die Kosten richtig zu und starten Sie mit vollständigen Angaben.

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Das Video zum Artikel

8:13 Video · Eigentümer, Vermieter und WEG in Bremen und Bremerhaven

Wer zahlt den Energieausweis? Eigentümer zahlt

Das Video erklärt, warum der Eigentümer den Energieausweis bezahlt, was bei Mietern und in der WEG gilt und welche vier Kostenfehler Sie vermeiden sollten. Video ansehen
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