Erdgas L und H unterscheiden sich im Energiegehalt je Kubikmeter. Für den Energieausweis in Bremen zählt jedoch kein pauschaler Gasfaktor, sondern die Energiemenge in Kilowattstunden. Bremen und das angrenzende wesernetz-Gebiet nutzen seit 2021 H-Gas. Maßgeblich bleiben trotzdem immer die Werte Ihrer konkreten Gasabrechnung.
Die Buchstaben auf der Rechnung wirken wichtig.
Die entscheidende Zahl steht meistens daneben.
Sie lautet kWh.
Ich sehe bei Unterlagen aus Bremen immer wieder selbst berechnete Verbrauchswerte, obwohl der Versorger die gelieferte Energiemenge bereits genauer ermittelt hat. Jemand fotografiert den Gaszähler, findet im Internet einen Umrechnungsfaktor und schafft damit ein Problem, das vorher nicht existierte.
Dieser Artikel zeigt Ihnen, welche Zahl wirklich zählt, warum L-Gas und H-Gas nicht mit einer Effizienzklasse verwechselt werden dürfen und welche Regeln 2026 beziehungsweise ab 2027 gelten.
Welche Antworten finden Sie in diesem Artikel?
- Worin sich L-Gas und H-Gas tatsächlich unterscheiden
- Warum Bremen bereits mit H-Gas versorgt wird
- Welche Energieausweisregeln 2026 und ab 2027 gelten
- Wie Kubikmeter korrekt in Kilowattstunden umgerechnet werden
- Welche Fehler vollständige Abrechnungen verhindern
- Warum ein Bedarfsausweis nicht von alten Verbrauchsrechnungen abhängt
Was unterscheidet Erdgas L und Erdgas H wirklich?
H-Gas enthält je Kubikmeter gewöhnlich mehr Energie als L-Gas. Die Brennwertbereiche überschneiden sich jedoch. Ein einzelner Brennwert beweist deshalb nicht zuverlässig, welche Gasart geliefert wurde. Für die Abrechnung entscheiden die örtliche Gasbeschaffenheit, die Zustandszahl und die Werte des jeweiligen Abrechnungszeitraums.
L steht für „low calorific gas“.
H steht für „high calorific gas“.
Das klingt nach zwei sauber getrennten Schubladen. In der Praxis sind es Bereiche mit Überschneidungen.
Die von der Bundesnetzagentur und den Netzbetreibern verwendeten Orientierungsbereiche reichen bei L-Gas ungefähr von 8,4 bis 11,2 kWh/m³ und bei H-Gas ungefähr von 10 bis 13,1 kWh/m³. Gasunie erläutert die Unterscheidung auf der 2026 verfügbaren Themenseite „Marktraumumstellung“ anhand der Gasqualität und der netzgebietsweisen Umstellung von L-Gas auf H-Gas.
| Merkmal | Erdgas L | Erdgas H |
|---|---|---|
| Methangehalt als typischer Orientierungsbereich | etwa 80 bis 87 % | etwa 87 bis 99 % |
| Brennwert als Orientierung | etwa 8,4 bis 11,2 kWh/m³ | etwa 10 bis 13,1 kWh/m³ |
| Historische Bedeutung | Versorgung aus Groningen und deutscher Förderung | Versorgung unter anderem aus Norwegen und weiteren Importquellen |
| Bedeutung für die Rechnung | Umrechnung mit konkretem Brennwert und Zustandszahl | Umrechnung mit konkretem Brennwert und Zustandszahl |
| Bedeutung für die Effizienzklasse | keine eigene Klasse | keine eigene Klasse |
Die Überschneidung ist der entscheidende Punkt.
Finden Sie beispielsweise einen Brennwert von 10,8 kWh/m³ auf Ihrer Abrechnung, lässt sich daraus allein nicht sicher „L“ oder „H“ ableiten.
Das muss auch niemand erraten.
Der Netzbetreiber bestimmt den Abrechnungsbrennwert für das örtlich gelieferte Gas. Der Versorger nutzt diesen Wert zusammen mit der Zustandszahl, um das gemessene Volumen in Energie umzurechnen.
Auch das Lieferland hilft nicht weiter.
Die Bundesnetzagentur weist in ihrem im Januar 2026 veröffentlichten Jahresrückblick „Gasversorgung 2025“ auf Grundlage der gemessenen grenzüberschreitenden Gasflüsse Importe von 1.031 TWh für 2025 aus. Im Jahr 2024 waren es 864 TWh. LNG erreichte 106 TWh und damit 10,3 % der Importe.
Diese Zahlen erklären den Gasmarkt.
Sie bestimmen nicht den Verbrauch Ihres Hauses.
Wird in Bremen noch L-Gas geliefert?
Nein. Die Umstellung auf H-Gas wurde 2021 im wesernetz-Gebiet mit Bremen und Bremerhaven sowie Stuhr, Weyhe und Thedinghausen abgeschlossen. Für Ihr Gebäude bleiben trotzdem die aktuelle Gasabrechnung und die Auskunft des zuständigen Netzbetreibers entscheidend, nicht eine historische Karte der deutschen Gasgebiete.
Die alte Faustregel „Norddeutschland gleich L-Gas“ ist überholt.
Die sinkenden Liefermengen aus den niederländischen L-Gas-Vorkommen machten die Marktraumumstellung notwendig. Die reguläre Förderung im Groningen-Feld endete 2023. Im Jahr 2024 wurde das Feld endgültig geschlossen.
Für Bremen ist der lokale Nachweis konkret: Die swb-Presseinformation „Gasumstellung: Wichtiges Etappenziel erreicht“ vom 2. Mai 2021 dokumentiert auf Grundlage der im Umstellungsprojekt erfassten und angepassten Gasgeräte die H-Gas-Umstellung im wesernetz-Gebiet. Die Fundstelle beschreibt ausdrücklich Bremen, Bremerhaven, Stuhr, Weyhe und Thedinghausen.
In den betroffenen Häusern wurden Gasgeräte erfasst und auf ihre Eignung geprüft.
Wo es technisch nötig war, wurden beispielsweise Düsen gewechselt oder Brennereinstellungen angepasst. Das war keine freiwillige Modernisierung der Heizung, sondern eine technische Anpassung an die neue Gasqualität.
Die Arbeiten wurden vom Netzbetreiber organisiert. Haushalte erhielten dafür keine direkte Rechnung. Die Finanzierung erfolgte über die bundesweite Marktraumumstellungsumlage in den Netzentgelten.
Gasunie nennt auf ihrer Planungsübersicht zur Marktraumumstellung etwa 2029 bis 2030 als bundesweite Zielperspektive. Diese Jahresangabe beschreibt den überregionalen Netzumbau und keinen neuen Termin für Bremen.
Ihr Bremer Gebäude ist deshalb nicht „noch einmal dran“, nur weil irgendwo in Deutschland weiterhin ein L-Gas-Gebiet umgestellt wird.
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Was bedeutet die Gasart für den Energieausweis 2026 und 2027?
Beim Verbrauchsausweis zählen die abgerechneten Kilowattstunden. Beim Bedarfsausweis wird die energetische Qualität des Gebäudes berechnet. L-Gas und H-Gas bilden keine eigenen Effizienzklassen. Das Gesetz wurde 2026 umbenannt und novelliert, während die wesentlichen neuen Energieausweisregeln erst am 1. Januar 2027 beginnen.
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) gilt unter seinem neuen Namen seit dem 29. Juli 2026.
Es ist kein völlig neues, vom früheren Gesetz unabhängiges Regelwerk.
Die Novelle vom 23. Juli 2026 hat das bisherige Gesetz umbenannt und geändert. Artikel 1 trat am 29. Juli 2026 in Kraft. Artikel 2 mit dem weitgehend neuen Energieausweisrecht tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Diese Zeitachse ergibt sich aus dem am 28. Juli 2026 verkündeten BGBl. 2026 I Nr. 226.
| Thema | Bis 31. Dezember 2026 | Ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Verbrauchsdaten | mindestens 36 zusammenhängende Monate | jährlich erfasste Verbrauchsdaten über zwei Jahre |
| Alter der Abrechnung | jüngste Abrechnungsperiode endet höchstens 18 Monate zuvor | Einzelheiten richten sich nach der neuen Fassung und dem noch bekannt zu machenden Verfahren |
| Verbrauchsausweis | abhängig von Gebäude und Rechtslage möglich | nur für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen |
| Wohngebäude | bis zu vier Wohnungen, Bauantrag vor 1. November 1977 und ohne Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977: Bedarfsausweis vorgeschrieben | Wahlfreiheit im Bestand, energiepass® BREMEN bietet weiterhin ausschließlich Bedarfsausweise an |
| Nichtwohngebäude | Bedarfs- oder Verbrauchsausweis kann zulässig sein | ausschließlich Bedarfsausweis, erstmals Klassen A bis G |
| Gemischt genutztes Gebäude | heutige Einordnung und Trennungsregel beachten | kein Verbrauchsausweis, weil das Gesamtgebäude nicht ausschließlich Wohnzwecken dient |
| Form | geltende Muster, digitale Übermittlung möglich | digital und maschinenlesbar, Papier auf Verlangen |
| Wohngebäudeklassen | A+ bis H | weiterhin A+ bis H |
| Gültige ältere Ausweise | zehn Jahre gültig | bleiben bis zum Ende ihrer zehnjährigen Laufzeit gültig |
Bis zum 31. Dezember 2026 verlangt § 82 Abs. 2 GModG einen zusammenhängenden Verbrauchszeitraum von mindestens 36 Monaten. Die jüngste Abrechnungsperiode darf höchstens 18 Monate zurückliegen.
Ab dem 1. Januar 2027 gilt für einen Verbrauchsausweis eine andere Systematik:
§ 82 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung verlangt Verbrauchsdaten „jährlich über einen Zeitraum von zwei Jahren“.
Die im Gesetz verkündete Regel spricht nicht von 24 einzelnen Monatswerten.
Sie verlangt jährliche, nach Energieträgern differenzierte Daten über zwei Jahre. Das noch bekannt zu machende Verbrauchsverfahren kann die technische Verarbeitung näher bestimmen. Die gesetzliche Grundregel steht jedoch fest.
Für gemischt genutzte Gebäude wird die Sache strenger.
Ein Verbrauchsausweis ist ab 2027 nur für ein Gebäude zulässig, das ausschließlich Wohnzwecken dient. Ob ein Gebäude rechtlich als Wohngebäude oder Nichtwohngebäude einzuordnen ist, richtet sich dann insbesondere nach der überwiegenden Nutzung. Bei einem erheblichen Gewerbeanteil muss die konkrete Gebäudestruktur geprüft werden.
Für Nichtwohngebäude gibt es ab 2027 nur noch den Bedarfsausweis. Zugleich werden dort erstmals Effizienzklassen A bis G eingeführt. Wohngebäude behalten dagegen ihre Skala von A+ bis H.
Ein 2026 korrekt ausgestellter Ausweis wird am Neujahrstag nicht wertlos.
Nach § 79 Abs. 3 GModG gilt ein Energieausweis grundsätzlich zehn Jahre. Es gibt keine pauschale Austauschpflicht für 2026 ausgestellte Dokumente.
Ab 2027 wird der Energieausweis grundsätzlich digital und maschinenlesbar ausgestellt. Eine Papierfassung muss auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden. Auch die Berechnungsbezüge ändern sich, unter anderem durch die DIN/TS 18599:2025-10.
Die Gasart wird dadurch noch immer nicht zur Effizienzklasse.
Wie beeinflussen L-Gas und H-Gas einen Bedarfsausweis?
Beim Bedarfsausweis wird nicht Ihre letzte Gasrechnung fortgeschrieben. Ich bilanziere Gebäudehülle, beheizte Flächen, Fenster, Heizung, Warmwasser und Anlagentechnik unter normierten Bedingungen. Die konkrete Gasqualität kann technische Bedeutung haben, doch L-Gas oder H-Gas erzeugt für sich allein weder eine gute noch eine schlechte Effizienzklasse.
Beim 2026 ausgestellten Bedarfsausweis wird Erdgas mit dem gesetzlichen Primärenergiefaktor 1,1 angesetzt.
Dieser Faktor unterscheidet nicht zwischen L-Gas und H-Gas.
Ein alter Konstanttemperaturkessel und eine moderne Brennwertheizung liefern bei demselben Energieträger trotzdem nicht dasselbe Ergebnis. Entscheidend sind die Erzeugerverluste, die Verteilung, die Speicherung, die Regelung und der Zustand der Anlage.
Das ist der Grund, warum die Rechnung allein kein Gebäude erklärt.
Zwei baugleiche Reihenhäuser in Bremen-Hastedt können ähnliche Hüllen haben. Im ersten Haus läuft ein alter Kessel mit hohen Verlusten. Im zweiten arbeitet eine passend eingestellte Brennwertheizung.
Auf beiden Rechnungen steht H-Gas.
Im Bedarfsausweis fällt die Anlagentechnik dennoch unterschiedlich ins Gewicht.
Ich biete für Wohngebäude deshalb ausschließlich Bedarfsausweise an. Sie sind nutzerunabhängig und ermöglichen eine Best-Case-Optimierung innerhalb der rechtlichen und technischen Vorgaben.
| Leistung von energiepass® BREMEN | Preis | Lieferung |
|---|---|---|
| Bedarfsausweis für ein Einfamilienhaus | 299 EUR Festpreis | innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Angaben |
Ich bin Gründer & Geschäftsführer und Immobilienexperte seit über 18 Jahren und prüfe die Daten auf Plausibilität. Seit 2018 erleben wir dabei immer wieder denselben Unterschied: Eine auffällige Rechnung kann einen Hinweis liefern. Sie ersetzt aber keine fachgerechte Gebäudebilanz.
Welche Kennzahlen anschließend im Dokument stehen, erklärt mein Ratgeber zum richtigen Lesen eines Energieausweises.
Wie werden Kubikmeter Gas richtig in Kilowattstunden umgerechnet?
Die Formel lautet: Kubikmeter mal Brennwert mal Zustandszahl. Verwenden Sie ausschließlich die Werte Ihrer Abrechnung. Eine pauschale Internettabelle kennt weder das örtliche Netz noch Druck, Temperatur, Höhenlage und Gasbeschaffenheit Ihres konkreten Abrechnungszeitraums.
Verbrauch in kWh = Volumen in m³ × Brennwert in kWh/m³ × Zustandszahl
| Angabe | Was sie bedeutet | Wo Sie sie finden |
|---|---|---|
| Anfangs- und Endstand | am Zähler erfasstes Gasvolumen | Abrechnung oder Zählerprotokoll |
| Verbrauch in m³ | Differenz aus Anfangs- und Endstand | Verbrauchsermittlung |
| Brennwert | Energiegehalt des gelieferten Gases | Verbrauchsermittlung |
| Zustandszahl | Korrektur des Betriebsvolumens auf den Normzustand | Verbrauchsermittlung |
| Verbrauch in kWh | abgerechnete Energiemenge | Rechnung oder Verbrauchsübersicht |
Ein bewusst einfaches Rechenbeispiel zeigt die Logik:
1.500 m³ × 11,2 kWh/m³ × 0,95 = 15.960 kWh
Diese Werte sind frei gewählte Rechengrößen. Sie sind kein allgemeiner Umrechnungsfaktor und kein Kundenfall.
Der Versorger kann einen über den Abrechnungszeitraum gemittelten Brennwert verwenden. Das ist normal, weil die Gasbeschaffenheit im Netz schwanken kann.
Deshalb ist die bereits ausgewiesene Kilowattstundenzahl verlässlicher als eine nachträgliche Überschlagsrechnung.
Ein Einfamilienhaus mit 16.000 kWh Gasverbrauch und rund 150 m² Wohnfläche könnte rechnerisch grob im Umfeld der Wohngebäudeklassen D bis E liegen. Eine belastbare Zuordnung ist daraus nicht möglich. Anlage 10 GModG ordnet die Klasse nach dem ausgewiesenen Endenergiekennwert zu, nicht nach der bloßen Jahressumme.
Gebäudenutzfläche, Warmwasseranteil, Leerstand und Witterungsbereinigung verändern den Wert.
Genau deshalb sollte eine Verbrauchszahl nicht vorschnell in eine Klasse übersetzt werden. Die Grenzen und Kennwerte erläutere ich unter Was bedeuten die Werte in einem Energieausweis?.
Welche Praxis-Tipps verhindern falsche Verbrauchswerte?
Übernehmen Sie die Kilowattstunden aus vollständigen Abrechnungen und prüfen Sie anschließend die Zeiträume. Die meisten Fehler entstehen nicht durch die Unterscheidung zwischen L-Gas und H-Gas. Sie entstehen durch Lücken, Überschneidungen, falsche Einheiten oder doppelt erfasste Gesamt- und Teilbeträge.
Warum sollten Sie zuerst nach den Kilowattstunden suchen?
Die kWh-Zahl ist bereits das Ergebnis der fachgerechten Umrechnung durch den Versorger. Wer stattdessen nur den Zählerstand fotografiert und einen pauschalen Faktor verwendet, ersetzt eine konkrete Abrechnung durch eine ungenauere Schätzung.
Aus meiner Arbeit mit Energieausweisen seit 2018 kenne ich diesen Umweg gut.
Jemand schickt mir ein Foto des Gaszählers. Dann folgt eine selbst erstellte Tabelle mit einem Umrechnungsfaktor aus dem Internet.
Die Jahresabrechnung liegt währenddessen im selben Ordner.
Nehmen Sie zuerst die kWh aus der Abrechnung.
Kubikmeter, Brennwert und Zustandszahl brauchen Sie nur, wenn Sie die Umrechnung kontrollieren oder eine fehlende Angabe nachvollziehen möchten.
Wie prüfen Sie Abrechnungen bei einem Versorgerwechsel?
Legen Sie die Abrechnungen chronologisch nebeneinander und vergleichen Sie jedes Anfangs- und Enddatum. Alle Zeiträume müssen ohne Lücke aneinander anschließen. Eine Jahresgesamtsumme darf nicht zusätzlich zu den darin enthaltenen Teilrechnungen erfasst werden.
Ein Versorgerwechsel findet selten passend zum Jahresende statt.
Vielleicht endet die erste Rechnung am 14. April. Die nächste beginnt am 15. April. Das ist sauber.
Beginnt die zweite Rechnung dagegen ebenfalls am 1. April, überschneiden sich die Zeiträume. Fehlen die Tage vom 15. bis 30. April, entsteht eine Lücke.
Fiel die Umstellung von L-Gas auf H-Gas in einen alten Betrachtungszeitraum, übernehmen Sie die ausgewiesenen kWh-Werte der jeweiligen Teilzeiträume. Addieren Sie nicht zusätzlich die Gesamtsumme.
Die Umstellung verändert keine alte Abrechnung rückwirkend.
Welche Fehler sehe ich bei Gasabrechnungen besonders häufig?
Vier Fehler reichen aus, um einen Verbrauchswert unbrauchbar zu machen: Kubikmeter werden als Kilowattstunden behandelt, ein Internetfaktor ersetzt den Abrechnungsbrennwert, Zeiträume überschneiden sich oder eine Gesamtsumme wird zusammen mit ihren Teilwerten addiert.
- Kubikmeter werden ohne Brennwert und Zustandszahl als Kilowattstunden übernommen.
- Ein pauschaler Faktor ersetzt die konkrete Abrechnung.
- Eine Jahresgesamtsumme wird zusätzlich zu Monats- oder Teilwerten erfasst.
- Bei einem Versorgerwechsel bleibt eine zeitliche Lücke.
- Ein geschätzter Zählerstand wird wie ein abgelesener Wert behandelt.
- Die Umstellung auf H-Gas wird rückwirkend auf ältere Verbrauchswerte angewandt.
- Verbrauch mehrerer Gebäude landet in einer gemeinsamen Summe.
- Heizgas und Gas für einen gewerblichen Prozess werden nicht getrennt betrachtet.
Ein bereits ausgestellter Energieausweis ändert sich nicht, nur weil die Region später von L-Gas auf H-Gas wechselte.
Er bleibt nach § 79 Abs. 3 GModG bis zu zehn Jahre gültig, sofern nicht wegen einer wesentlichen baulichen Änderung ein neuer Ausweis erforderlich wird.
Welche Angaben ich für einen Bedarfsausweis tatsächlich brauche, zeigt die Unterlagen-Checkliste für Wohngebäude. Sie können mir die erforderlichen Daten telefonisch oder per Foto übermitteln.
Die Grundlagen des Produkts finden Sie auf meiner Seite zu Energieausweisen für Wohngebäude.
Wenn Ihre eigentliche Frage nicht der Gasart, sondern einer späteren Sanierung gilt, ist der Energieausweis nicht automatisch das richtige Planungswerkzeug. Ein individueller Sanierungsfahrplan verfolgt ein anderes Ziel. Die BAFA-Förderung beträgt 2026 nach den geltenden Förderbedingungen 50 % der förderfähigen Beratungskosten, höchstens 650 EUR bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie 850 EUR bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten.
Welche Fragen werden zu Erdgas L und H besonders oft gestellt?
Eigentümer möchten vor allem wissen, welche Gasart in Bremen ankommt, welche Rechnungswerte benötigt werden und ob sich die Anforderungen 2027 ändern. Die kurzen Antworten trennen die technische Gasumstellung von der rechtlichen Ausstellung des Energieausweises.
Was ist der Unterschied zwischen Erdgas L und Erdgas H?
Erdgas L und Erdgas H unterscheiden sich vor allem durch ihren Energiegehalt. Die Brennwertbereiche überschneiden sich jedoch. Deshalb lässt sich die Gasart nicht sicher aus einem pauschalen Brennwert ableiten. Für Abrechnung und Energieausweis zählen die Kilowattstunden sowie Brennwert und Zustandszahl auf der konkreten Gasabrechnung.
Gilt für meine Immobilie in Bremen noch L-Gas oder bereits H-Gas?
Bremen und Bremerhaven sowie Stuhr, Weyhe und Thedinghausen wurden nach Angaben von wesernetz und swb bereits 2021 auf H-Gas umgestellt. Für eine einzelne Immobilie bleibt dennoch die aktuelle Abrechnung oder die Auskunft des zuständigen Netzbetreibers maßgeblich. Einen bundesweit einheitlichen Umstellungstag gibt es nicht.
Muss ich für den Verbrauchsausweis ab 2027 noch 36 Monate Gasabrechnungen vorlegen?
Nein. Für einen 2026 ausgestellten Verbrauchsausweis gelten mindestens 36 zusammenhängende Monate nach § 82 Abs. 2 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz). Ab 1. Januar 2027 verlangt die neue Fassung jährliche Verbrauchsdaten über zwei Jahre. Verbrauchsausweise sind dann ausschließlich für reine Wohngebäude zulässig.
Beeinflusst die Gasart die Effizienzklasse im Energieausweis?
Nicht unmittelbar. Beim Verbrauchsausweis zählen die brennwertkorrigierten Kilowattstunden aus den Abrechnungen. Beim Bedarfsausweis werden Gebäudehülle und Anlagentechnik bilanziert. Der 2026 geltende Primärenergiefaktor für Erdgas unterscheidet nicht zwischen L-Gas und H-Gas. Alter, Regelung und Effizienz der Heizung können das Ergebnis trotzdem deutlich beeinflussen.
Welche Angaben der Gasabrechnung werden für den Energieausweis benötigt?
Am zuverlässigsten sind Abrechnungszeitraum und Verbrauch in Kilowattstunden. Für die Kontrolle der Umrechnung helfen zusätzlich Anfangsstand, Endstand, Brennwert und Zustandszahl. Kubikmeter allein reichen nicht. Bei einem Versorgerwechsel müssen alle Zeiträume lückenlos sein und dürfen sich weder überschneiden noch durch Gesamt- und Teilwerte doppelt erfasst werden.
Was ist am Ende wichtiger als die Gasart?
Nicht das Etikett L-Gas oder H-Gas entscheidet über einen belastbaren Energieausweis. Entscheidend sind korrekte Gebäudedaten, eine saubere Berechnung und ein DIBt-registrierter Aussteller, der widersprüchliche Angaben erkennt, bevor sie im fertigen Dokument landen.
Schauen Sie deshalb nicht zuerst auf den Buchstaben.
Schauen Sie auf die Kilowattstunden.
Und wenn Sie für Verkauf oder Vermietung einen Energieausweis benötigen, machen Sie aus einer einfachen Zahl kein technisches Rätsel.
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