Qualifikation & Berechtigung

Wer darf Energieausweise für Nichtwohngebäude ausstellen?

Strengere Anforderungen als bei Wohngebäuden: Nach GEG §88 benötigen Aussteller für Nichtwohngebäude spezielle Zusatzqualifikationen.

Strengere Regeln als bei Wohngebäuden

Die Ausstellungsberechtigung für Energieausweise von Nichtwohngebäuden ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG) §88 geregelt. Im Vergleich zu Wohngebäuden gelten deutlich strengere Anforderungen. Nicht jeder Energieberater, der Wohngebäude-Ausweise erstellen darf, ist automatisch auch für Gewerbeimmobilien qualifiziert.

GEG §88 Regelung

Spezielle Paragraphen für Nichtwohngebäude mit höheren Qualifikationsanforderungen als für Wohnbauten.

Zusatzqualifikationen erforderlich

Auch Architekten und Ingenieure benötigen oft Fortbildungen für komplexe Gewerbeimmobilien.

Komplexere Berechnungen

Nutzungszonen, Beleuchtung, Lüftung, Kühlung - Nichtwohngebäude erfordern spezialisierteres Wissen.

energiepass® BREMEN ist nach GEG §88 vollumfänglich berechtigt, Energieausweise für alle Nichtwohngebäude-Typen zu erstellen.

Wer ist nach GEG §88 berechtigt?

Das Gebäudeenergiegesetz unterscheidet klar zwischen Berechtigungen für Wohngebäude und Nichtwohngebäude. Für Nichtwohngebäude sind die Hürden höher.

Architekten mit Bauvorlageberechtigung

Architekten, die zur Erstellung von Bauvorlagen berechtigt sind, dürfen auch Nichtwohngebäude-Ausweise ausstellen - allerdings sollten sie Erfahrung mit Gewerbeimmobilien nachweisen können.

Ingenieure (Bauingenieure, TGA, Versorgungstechnik)

Bauingenieure mit Abschluss im Bereich Hochbau, technische Gebäudeausrüstung oder Versorgungstechnik sind berechtigt. Voraussetzung: einschlägiges Studium mit Schwerpunkt energieeffizientes Bauen.

Techniker & Handwerksmeister mit Fortbildung

Staatlich geprüfte Techniker (Hochbau/TGA) und Meister bestimmter Gewerke (Heizung, Lüftung, Elektro) benötigen eine erfolgreiche Fortbildung nach Anlage 11 GEG.

Spezielle Fortbildung nach Anlage 11 GEG

Die Fortbildung umfasst mindestens 80 Stunden und behandelt speziell die Berechnung und Bewertung von Nichtwohngebäuden inkl. Beleuchtung, Kühlung, Lüftung.

Warum ein qualifizierter Aussteller wichtig ist

Rechtssicherheit garantiert

Nur von berechtigten Ausstellern erstellte Energieausweise sind rechtsgültig. Bei Verkauf oder Vermietung drohen sonst Bußgelder bis 10.000 EUR.

DIBt-Registrierung Pflicht

Jeder Energieausweis muss beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert werden. Nur berechtigte Aussteller können diese Registrierung vornehmen.

Korrekte Berechnung

Nichtwohngebäude mit mehreren Nutzungszonen erfordern komplexe Berechnungen. Fehler können den Ausweis ungültig machen oder zu falschen Kennwerten führen.

Haftung bei Fehlern

Der Aussteller haftet für die Richtigkeit des Energieausweises. Ein qualifizierter Aussteller hat entsprechende Berufshaftpflichtversicherung.

So prüfen Sie die Ausstellungsberechtigung

1

DIBt-Registrierungsnummer anfragen

Jeder berechtigte Aussteller kann seine DIBt-Registrierungsnummer nachweisen. Diese erscheint auch auf jedem ausgestellten Energieausweis.

2

Qualifikation hinterfragen

Fragen Sie konkret nach der Berechtigung für Nichtwohngebäude. Manche Anbieter haben nur die Berechtigung für Wohngebäude.

3

Erfahrung mit Gewerbeimmobilien

Ein Aussteller sollte Referenzen oder Erfahrung mit vergleichbaren Gebäudetypen nachweisen können.

4

Mitgliedschaft in Fachverbänden

Mitgliedschaften in der Deutschen Energie-Agentur (dena), Energieberater-Netzwerken oder Ingenieurkammern sind ein gutes Zeichen.

Häufige Fragen zur Ausstellungsberechtigung

  • Nein. Die Berechtigung für Wohngebäude nach GEG §88 Abs. 1 gilt NICHT automatisch für Nichtwohngebäude. Für Gewerbeimmobilien gelten strengere Anforderungen nach GEG §88 Abs. 2. Viele Energieberater haben nur die Berechtigung für Wohngebäude.

  • Der Energieausweis ist rechtlich ungültig. Bei einer Kontrolle drohen Ihnen Bußgelder bis 10.000 EUR. Zudem kann der Ausweis bei Verkauf oder Vermietung nicht verwendet werden - Sie benötigen dann einen neuen, gültigen Ausweis.

  • Die Fortbildung nach Anlage 11 GEG umfasst mindestens 80 Unterrichtseinheiten. Sie behandelt speziell die Besonderheiten von Nichtwohngebäuden: Nutzungszonen-Konzept, Beleuchtungsberechnung, Kühlung, Lüftung, Gewerbe-spezifische Normen (DIN V 18599).

  • Eine zentrale Datenbank aller berechtigten Aussteller gibt es nicht. Sie können jedoch die DIBt-Registrierungsnummer anfragen und bei der zuständigen Ingenieur- oder Architektenkammer nachfragen. Seriöse Aussteller legen ihre Qualifikation transparent dar.

  • Ja. energiepass® BREMEN ist nach GEG §88 vollumfänglich berechtigt, Energieausweise für alle Gebäudetypen zu erstellen - sowohl für Wohngebäude als auch für komplexe Nichtwohngebäude wie Büros, Hallen, Hotels, Einzelhandel oder Produktionsstätten.

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Kundenstimmen

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5,0 von 5 aus 95 echten Kunden-E-Mails

„Vorab vielen Dank für das schnelle Erstellen des Energieausweises!“

Ulrich Merkel Merkel Immobilien

„Super besten Dank. In den nächsten paar Wochen habe ich noch das ein oder andere Haus, wo ein Energieausweis benötigt wird.“

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„Ich empfinde unsere Zusammenarbeit als sehr gelungen und bedanke mich. Ich würde mich auch über Empfehlungen Ihrerseits freuen.“

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