Aushangpflicht

Aushangpflicht für Energieausweise bei Nichtwohngebäuden

Bestimmte Nichtwohngebäude müssen ihren Energieausweis gut sichtbar aushängen. Erfahren Sie, ob Ihr Gebäude betroffen ist und welche Bußgelder bei Verstößen drohen.

Wann besteht Aushangpflicht?

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG §80) schreibt vor, dass bestimmte Nichtwohngebäude mit starkem Publikumsverkehr ihren Energieausweis an gut sichtbarer Stelle aushängen müssen. Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob ein Ausweis ohnehin vorliegt.

Behördengebäude >250 m²

Gebäude von Behörden und sonstigen Einrichtungen mit starkem Publikumsverkehr ab 250 m² Nutzfläche.

Öffentlich genutzte Gebäude >500 m²

Sonstige Nichtwohngebäude mit starkem Publikumsverkehr ab 500 m² Nutzfläche, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt.

Starker Publikumsverkehr

Gebäude, die regelmäßig von einer großen Anzahl von Menschen aufgesucht werden: Einkaufszentren, Hotels, Banken, Restaurants, Theater, Kinos.

Die Aushangpflicht besteht automatisch kraft Gesetzes. Es bedarf keiner behördlichen Anordnung.

Was genau muss ausgehängt werden?

Aushang des Originals oder einer Kopie

Der Energieausweis (Seite 1 mit der Farbskala) muss als Original oder gut lesbare Kopie ausgehängt werden. Ein digitaler Aushang auf Bildschirmen ist ebenfalls zulässig.

Gut sichtbare Stelle

Der Aushang muss an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle erfolgen: Eingangsbereich, Foyer, Empfang. Nicht im Keller oder Technikraum.

Lesbare Größe

Der Ausweis muss in einer Größe ausgehängt werden, die eine gute Lesbarkeit gewährleistet. Mindestens DIN A3 wird empfohlen.

Welche Gebäudetypen sind typischerweise betroffen?

Behörden & Ämter

Rathäuser, Finanzämter, Arbeitsagenturen, Bürgerämter, Gerichte, Polizeidienststellen ab 250 m² Nutzfläche.

Einzelhandel, Gastronomie & Hotels

Kaufhäuser, Einkaufszentren, Supermärkte, Restaurants, Hotels, Banken ab 500 m² Nutzfläche (wenn Ausweis vorhanden).

Gesundheit & Soziales

Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeheime, Sozialeinrichtungen mit öffentlichem Zugang ab 500 m².

Bildung, Kultur & Verkehr

Schulen, Universitäten, Bibliotheken, Museen, Theater, Kinos, Bahnhöfe, Flughäfen mit entsprechender Nutzfläche.

Bußgelder bei Verstößen

1

Ordnungswidrigkeit nach GEG

Wer seiner Aushangpflicht nicht nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach §108 Abs.1 Nr.15 GEG.

2

Bußgeld bis 10.000 Euro

Verstöße gegen die Aushangpflicht können mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

3

Wiederholte Verstöße

Bei wiederholten oder beharrlichen Verstößen können die Bußgelder entsprechend höher ausfallen.

4

Zuständigkeit

Die Überwachung obliegt den unteren Bauaufsichtsbehörden. Kontrollen erfolgen stichprobenartig oder auf Hinweis.

Checkliste: Bin ich aushangpflichtig?

Nutzfläche ermitteln

Ermitteln Sie die Nutzfläche Ihres Gebäudes. Behörden: Grenze bei 250 m². Sonstige: Grenze bei 500 m².

Publikumsverkehr bewerten

Wird das Gebäude regelmäßig von einer größeren Öffentlichkeit aufgesucht? Nur interne Nutzung zählt nicht.

Behörde oder privat?

Behörden haben strengere Pflichten (ab 250 m²) und müssen einen Ausweis erstellen lassen. Private Gebäude nur mit bestehendem Ausweis (ab 500 m²).

Aushangort festlegen

Wählen Sie einen gut sichtbaren Ort im Eingangsbereich. Der Ausweis muss ohne Nachfrage einsehbar sein.

Häufige Fragen zur Aushangpflicht

  • Nein. Die Aushangpflicht für private Nichtwohngebäude mit Publikumsverkehr gilt nur, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Sie müssen keinen extra für den Aushang erstellen lassen - außer Sie sind eine Behörde.

  • Starker Publikumsverkehr liegt vor, wenn das Gebäude regelmäßig von einer größeren Anzahl von Menschen aufgesucht wird, die nicht zum Gebäude gehören: Kunden, Besucher, Antragsteller. Ein reines Bürogebäude ohne Kundenverkehr fällt nicht darunter.

  • Ja, ein digitaler Aushang ist zulässig, wenn der Energieausweis dauerhaft und gut sichtbar auf einem Bildschirm im Eingangsbereich angezeigt wird. Die Anzeige darf nicht durch andere Inhalte unterbrochen werden.

  • Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind zuständig. Kontrollen erfolgen stichprobenartig oder aufgrund von Hinweisen. In der Praxis werden Verstöße oft bei anderen Baukontrollen oder durch Beschwerden aufgedeckt.

  • Die Aushangpflicht richtet sich an den Gebäudeeigentümer. Bei vermieteten Gebäuden ist der Eigentümer verantwortlich. Er kann die Durchführung vertraglich auf den Mieter übertragen, bleibt aber ordnungsrechtlich verantwortlich.

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