Wohngebäude

Energieausweis: Was man beim Wohngebäude wissen muss

Wir erstellen Energieausweise in Bremen und 50 km Umkreis. Ihre Immobilie liegt weiter weg? enerprio® liefert bundesweit.

Energieausweis: Was man beim Wohngebäude wissen muss | energiepass® BREMEN, Telefon 0421 6689 4123
Stephan Grosser - Immobilienexperte in Bremen
Stephan Grosser Immobilienexperte für Energieausweise seit 2018

Energieausweis Wohngebäude bedeutet in Bremen: Bei Verkauf oder neuer Vermietung legen Sie einen gültigen Ausweis vor und übergeben ihn nach Vertragsschluss. 2026 ist für bestimmte Altbauten mit bis zu vier Wohnungen der Bedarfsausweis vorgeschrieben. Ab 1. Januar 2027 gilt für Bestandswohngebäude Wahlfreiheit. Mein Bedarfsausweis kostet 299 EUR beim Einfamilienhaus und 399 EUR beim Mehrfamilienhaus.

Das klingt nach viel Recht für ein Dokument, das Sie wahrscheinlich nur brauchen, weil ein Verkauf oder eine Vermietung ansteht.

Genau deshalb lohnt sich eine klare Reihenfolge.

Erst prüfen Sie, ob ein gültiger Ausweis vorhanden ist. Dann sammeln Sie die Gebäudedaten. Den Rest übernehme ich.

Ich bin Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer und Immobilienexperte seit über 18 Jahren, und seit 2018 in Bremen tätig. Bei Altbauten in Findorff, Reihenhäusern in Huchting oder Eigentumswohnungen in Schwachhausen höre ich immer wieder dieselbe Frage: Was muss ich wirklich wissen?

Weniger, als Sie denken.

Aber das Richtige.

In diesem Ratgeber

  1. Was der Energieausweis über Ihr Wohngebäude aussagt
  2. Wann Sie einen Ausweis brauchen
  3. Welcher Ausweistyp 2026 und ab 2027 zulässig ist
  4. Welche Daten für die Berechnung nötig sind
  5. Welche Fehler Zeit und Geld kosten
  6. Was der Bedarfsausweis kostet
  7. Welche Fragen Eigentümer besonders häufig stellen

Was sagt ein Energieausweis über Ihr Wohngebäude aus?

Der Energieausweis beschreibt die energetischen Eigenschaften eines gesamten Wohngebäudes. Er nennt Energiekennwerte und ordnet das Haus einer Effizienzklasse von A+ bis H zu. Das erleichtert den Vergleich, ersetzt aber weder eine Heizkostenprognose noch einen individuellen Sanierungsfahrplan für das Gebäude.

Ein Wohngebäude dient überwiegend dem Wohnen.

Diese Definition steht in § 3 Absatz 1 Nummer 33 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz). Seit dem 29. Juli 2026 ist das der offizielle Gesetzesname. Die Umbenennung trat nach Artikel 1 und Artikel 9 Absatz 1 der im Bundesgesetzblatt 2026 I Nummer 226 veröffentlichten Novelle in Kraft.

Eine feste Grenze von 75 Prozent nennt die gesetzliche Definition nicht.

Entscheidend sind die tatsächliche Zweckbestimmung und die überwiegende Nutzung des Gebäudes.

GebäudetypWas der Ausweis umfasst
EinfamilienhausDas gesamte Haus
ZweifamilienhausBeide Wohneinheiten gemeinsam
MehrfamilienhausDas gesamte Wohngebäude
EigentumswohnungDen energetischen Zustand des gesamten Mehrfamilienhauses
ReihenhausDas einzelne, baulich selbstständige Reihenhaus
DoppelhaushälfteDie einzelne, baulich selbstständige Haushälfte

Für eine einzelne Eigentumswohnung wird regelmäßig kein eigener Energieausweis erstellt.

Beim Verkauf ist der gültige Ausweis des Gesamtgebäudes maßgeblich. Fragen Sie deshalb früh bei der Hausverwaltung nach. Wer eine Neuerstellung beauftragt und wie die Kosten verteilt werden, ergibt sich nicht automatisch aus dem GModG. Dafür sind insbesondere der Verwaltervertrag und die Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft wichtig.

Ein Energieausweis ist auch kein Gütesiegel.

Klasse C bedeutet nicht automatisch, dass keine Arbeiten sinnvoll sind. Klasse H löst bei einem Wohngebäude umgekehrt keine individuelle gesetzliche F- oder G-Sanierungspflicht aus. Die ab 2030 vorgesehenen Renovierungsanforderungen in § 40 GModG betreffen bestehende Nichtwohngebäude und knüpfen nicht allein an den Buchstaben im Ausweis an.

Wie Endenergie, Primärenergie und Effizienzklasse zusammenhängen, erkläre ich im Ratgeber Energieausweis richtig lesen.

Wann brauchen Sie für ein Wohngebäude einen Energieausweis?

Bei Verkauf, neuer Vermietung, Verpachtung oder Leasing müssen Eigentümer Interessenten grundsätzlich einen gültigen Energieausweis zugänglich machen. Spätestens bei der Besichtigung ist er vorzulegen und nach Vertragsschluss zu übergeben. Die reine Eigennutzung eines bestehenden Hauses löst für sich allein keine Pflicht zur Neuerstellung aus.

„Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu übergeben.“
§ 80 Absatz 4 GModG

Das Baujahr befreit ein Haus nicht von der Ausweispflicht.

Die bekannte Grenze vom 1. November 1977 entscheidet bis zum 31. Dezember 2026 nur darüber, welcher Ausweistyp bei bestimmten Wohngebäuden zulässig ist.

SituationWas bis zum 31. Dezember 2026 gilt
VerkaufGültigen Ausweis zugänglich machen, vorlegen und nach Vertragsschluss übergeben
Neue VermietungGültigen Ausweis zugänglich machen, vorlegen und nach Vertragsschluss übergeben
ImmobilienanzeigePflichtangaben aus einem bereits vorhandenen Ausweis aufnehmen
Eigennutzung im BestandFür sich allein kein Anlass für einen neuen Ausweis
Schenkung oder ErbeFür sich allein kein Auslöser, ein späterer Verkauf oder eine Vermietung jedoch schon
NeubauBedarfsausweis nach Fertigstellung
Bestimmte größere ÄnderungenNeuer Bedarfsausweis, wenn das gesamte Gebäude nach § 80 Absatz 2 GModG berechnet wird

Ab dem 1. Januar 2027 zählt auch die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrages zu den ausdrücklich genannten Anlässen. Das ergibt sich aus § 80 Absatz 3 bis 5 GModG in der durch Artikel 2 der Novelle ab 2027 geltenden Fassung.

Ein 2026 ausgestellter und noch gültiger Ausweis muss deshalb nicht ersetzt werden.

§ 79 Absatz 3 GModG belässt es bei zehn Jahren Gültigkeit. Die Novelle enthält keine pauschale Austauschpflicht zum Jahreswechsel.

Bei normalen Wohnhäusern besteht keine Aushangpflicht.

Die Regeln zum Aushang betreffen Gebäude mit starkem Publikumsverkehr. Bis Ende 2026 nennt § 80 Absatz 6 GModG mehr als 250 m² Nutzfläche bei behördlicher Nutzung. Für sonstige Gebäude mit starkem Publikumsverkehr nennt Absatz 7 mehr als 500 m² und setzt zusätzlich voraus, dass bereits ein Energieausweis vorliegt.

Welche Ausnahmen gelten bis Ende 2026 und was ändert sich 2027?

Bis zum 31. Dezember 2026 sind unter anderem Baudenkmäler und kleine Gebäude mit höchstens 50 m² Nutzfläche ausgenommen. Ab dem 1. Januar 2027 entfällt die Denkmal-Ausnahme. Als kleines Gebäude gilt dann nur noch ein Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche.

Die Nutzfläche des gesamten Gebäudes ist entscheidend.

Sie ist nicht automatisch mit der Wohnfläche gleichzusetzen. Ein Haus mit genau 50 m² Nutzfläche fällt 2026 noch unter die Definition des kleinen Gebäudes. Ab 2027 genügt das nicht mehr, weil § 3 Nummer 17 GModG in der neuen Fassung weniger als 50 m² verlangt.

Ausnahme oder SonderfallRegel bis 31. Dezember 2026
Kleines GebäudeNutzfläche des gesamten Gebäudes höchstens 50 m²
Unbeheiztes und ungekühltes GebäudeFällt je nach Zweckbestimmung nicht in den Anwendungsbereich
Bestimmtes SaisongebäudeVoraussetzungen aus § 2 Absatz 2 Nummer 8 GModG müssen erfüllt sein
BaudenkmalAusnahme von den Pflichten nach § 80 Absatz 3 bis 7 GModG
Eigengenutzter BestandOhne gesetzlichen Anlass kein neuer Ausweis erforderlich

Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe c der GModG-Novelle streicht die bisherige Denkmal-Ausnahme. Artikel 9 Absatz 2 setzt diese Änderung am 1. Januar 2027 in Kraft.

Dann brauchen auch Eigentümer eines Baudenkmals bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder Vertragsverlängerung einen Energieausweis, sofern kein gültiger Ausweis vorhanden ist.

Weitere Sonderfälle finden Sie im Ratgeber zur Energieausweis-Pflicht 2026.

Brauchen Sie einen Bedarfs- oder einen Verbrauchsausweis?

Bis Ende 2026 ist für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 grundsätzlich ein Bedarfsausweis vorgeschrieben, sofern sie nicht mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977 erreichen. Ab 1. Januar 2027 entfällt diese Einschränkung für Bestandswohngebäude.

Das ist eine Änderung der Ausweisart, keine rückwirkende Entwertung alter Dokumente.

Ein vorhandener gültiger Energieausweis darf weiterverwendet werden.

MerkmalBedarfsausweisVerbrauchsausweis
GrundlageNormierte Berechnung von Gebäudehülle und AnlagentechnikErfasster Energieverbrauch der Bewohner
Einfluss des NutzerverhaltensGeringHoch
Einfluss von Leerstand und BelegungGeringHoch
AussageRechnerischer Energiebedarf unter festgelegten BedingungenWitterungsbereinigter Verbrauch vergangener Perioden
Eignung als HeizkostenprognoseNeinEbenfalls nein
NeubauVorgeschriebenNicht zulässig
Angebot bei energiepass® BREMENJaNein

Der Bedarfsausweis ist keine Kristallkugel.

Er berechnet einen normierten Bedarf. Die wirkliche Heizkostenrechnung kann höher oder niedriger ausfallen, weil Menschen verschieden heizen, lüften und Warmwasser nutzen.

Der Verbrauchsausweis ist umgekehrt kein unverfälschtes Bild des Hauses.

Eine sparsame Einzelperson, längerer Leerstand oder nur teilweise beheizte Räume können den Kennwert verbessern. Eine große Familie kann denselben Baukörper deutlich schlechter erscheinen lassen.

Deshalb erstelle ich für Wohngebäude ausschließlich Bedarfsausweise.

Sie sind weniger vom Verhalten früherer Bewohner abhängig. Grundlage bleiben immer die tatsächlichen Gebäudedaten und das vorgeschriebene Berechnungsverfahren.

Best-Case-Optimierung bedeutet bei mir nicht, die günstigste Annahme auszuwählen.

Sie bedeutet, alle vorhandenen und belegbaren energetischen Vorteile vollständig zu erfassen. Eine nachträgliche Dachdämmung, erneuerte Fenster oder eine modernisierte Heizung dürfen in der Berechnung nicht fehlen. Unbelegte Dämmstärken werden dagegen nicht erfunden.

Ab dem 1. Januar 2027 darf ein Verbrauchsausweis nur noch für ein Gebäude ausgestellt werden, das ausschließlich Wohnzwecken dient. § 82 GModG in der ab 2027 geltenden Fassung verlangt nach Energieträgern differenzierte, jährliche Verbrauchsdaten über zwei aufeinanderfolgende Jahre. Die 2026 geltende Grundlage von 36 zusammenhängenden Monaten wird damit abgelöst.

Wohngebäude behalten die Effizienzklassen A+ bis H.

Die neue Skala A bis G gilt ab 2027 nur für Nichtwohngebäude. Ein Wohnhaus der Klasse H wird nicht plötzlich zu einem Gebäude der Klasse G.

Eine ausführliche Gegenüberstellung finden Sie unter Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis.

Sie möchten den Festpreis für Ihren Bedarfsausweis sehen? Jetzt Angebot für Ihr Wohngebäude berechnen. Bei vollständigen Angaben erhalten Sie den registrierten Ausweis innerhalb von 24 Stunden. Ich bin seit 2018 tätig und unter 0421 6689 4123 persönlich erreichbar.

Welche Daten brauchen Sie und wie entsteht der Ausweis?

Für einen Bedarfsausweis brauche ich Flächen und Maße sowie Angaben zu Außenwänden, Dach, Fenstern, Heizung, Warmwasser und Modernisierungen. Fehlende Informationen kläre ich telefonisch oder anhand Ihrer Fotos. Sie müssen nicht jedes Detail kennen und benötigen für den Bedarfsausweis keine alten Verbrauchsabrechnungen.

Das darf einfach sein.

Wie übermitteln Sie die vorhandenen Gebäudedaten?

Im ersten Schritt senden Sie die Unterlagen und Angaben, die bereits vorhanden sind. Grundrisse, Fotos und Typenschilder helfen mehr als geschätzte technische Werte. Fehlt ein Dokument, kläre ich mit Ihnen, welche nachvollziehbare Ersatzangabe für die Berechnung benötigt wird.

Hilfreich sind:

  • Grundrisse oder Bauzeichnungen
  • Wohnfläche und Anzahl der Wohnungen
  • Baujahr und Gebäudeform
  • Angaben zu Dach, Außenwänden, Kellerdecke und Fenstern
  • Typ und Baujahr der Heizung
  • Art der Warmwasserbereitung
  • bekannte Modernisierungen mit Ausführungsjahr
  • Fotos von Bauteilen und Typenschildern

Sie müssen keine perfekte Bauakte besitzen.

Gerade bei Bremer Altbauten zeigen alte Pläne nicht immer den heutigen Zustand. Ein Grundriss aus der Bauakte kann die Geometrie belegen. Ein aktuelles Foto zeigt dagegen, welches Fenster oder welche Heizung wirklich eingebaut ist.

Beides zusammen ist oft die beste Grundlage.

Wie prüfe ich die Angaben und berechne das Gebäude?

Im zweiten Schritt prüfe ich Ihre Angaben auf Vollständigkeit und Widersprüche. Danach bilanziere ich Gebäudehülle und Anlagentechnik nach dem vorgeschriebenen Verfahren. Tatsächlich vorhandene Modernisierungen fließen vollständig ein, wenn sie nachvollziehbar beschrieben oder durch Unterlagen und Fotos belegt sind.

Ein Beispiel: Im Formular steht „neue Fenster“.

Das reicht noch nicht.

Auf einem Foto des Abstandhalters zwischen den Scheiben lässt sich häufig das Baujahr erkennen. Zeigt ein zweites Foto im Dachgeschoss ältere Fenster, erfasse ich die beiden Bauteilgruppen getrennt.

So entsteht kein geschönter Wert.

Es entsteht ein belastbarer Wert.

Wann erhalten Sie den registrierten Bedarfsausweis?

Im dritten Schritt beantrage ich beim Deutschen Institut für Bautechnik die gesetzlich erforderliche Registriernummer. Sie erhalten den Energieausweis digital innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Angaben. Fehlende oder widersprüchliche Daten kläre ich vorher telefonisch oder anhand Ihrer Fotos.

Eine Datenaufnahme bei Ihnen im Gebäude gehört nicht zum Ablauf.

Bei Bedarf ist eine kostenlose Sichtprüfung von außen im Umkreis von 50 km möglich. Dafür ist kein Termin im Gebäude nötig.

Eine ausführliche Vorbereitungshilfe bietet die Checkliste für die Daten eines Wohngebäudes.

Welche Fehler kosten Eigentümer unnötig Zeit?

Zeit geht meist nicht durch ein fehlendes Spezialdokument verloren, sondern durch unklare oder widersprüchliche Angaben. Prüfen Sie deshalb zuerst den vorhandenen Gesamtausweis, fotografieren Sie Typenschilder und nennen Sie das Jahr jeder Modernisierung. Schätzungen sollten klar als Schätzungen erkennbar bleiben.

Ein Eigentümer erinnert sich an „neue Fenster“.

Auf den Fotos zeigt sich dann, dass nur die Straßenseite erneuert wurde. Ein anderer trägt die Wohnfläche ein, obwohl für die Bilanz zusätzlich Gebäudegeometrie und Bauteilflächen gebraucht werden.

Aus meiner Arbeit seit 2018 sind diese beiden Hinweise besonders wertvoll:

  1. Fotografieren Sie Typenschilder, Fenster und modernisierte Bauteile, statt technische Werte zu erraten.
  2. Nennen Sie das Jahr jeder bekannten Modernisierung. Eine zeitlich belegte Maßnahme lässt sich zuverlässiger einordnen.

Weitere typische Fehler sind:

  • einen Wohnungsausweis statt des Gesamtausweises zu suchen
  • einen abgelaufenen Ausweis erst kurz vor der Besichtigung zu entdecken
  • Primärenergie und Endenergie zu verwechseln
  • nicht belegte Dämmstärken als sichere Werte einzutragen
  • einen Verbrauchsausweis als Prognose künftiger Heizkosten zu lesen
  • Angaben aus einem alten Exposé ungeprüft zu übernehmen
  • nur die Wohnfläche zu nennen, obwohl die Nutzfläche des Gebäudes gemeint ist

Falsche oder fehlende Pflichtangaben in Immobilienanzeigen sind kein Nebenthema.

§ 108 GModG sieht für bestimmte Verstöße rund um den Energieausweis ein Bußgeld von bis zu 10.000 EUR vor. Makler und Eigentümer sollten deshalb Werte nicht aus dem Gedächtnis in eine Anzeige übertragen, sondern direkt aus dem gültigen Dokument übernehmen.

Was kostet der Bedarfsausweis und was bekommen Sie dafür?

Der Bedarfsausweis kostet für ein Einfamilienhaus 299 EUR und für ein Mehrfamilienhaus 399 EUR. Das sind Festpreise. Enthalten sind die energetische Bilanzierung, die DIBt-Registrierung, die digitale Ausfertigung, die regelkonforme Best-Case-Optimierung und die Klärung fehlender Angaben per Telefon oder Foto.

WohngebäudeFestpreis
Einfamilienhaus299 EUR
Mehrfamilienhaus399 EUR

Im Preis enthalten sind:

  • Bedarfsausweis für das gesamte Gebäude
  • gesetzlich erforderliche DIBt-Registrierung
  • nachvollziehbare energetische Bilanzierung
  • vollständige Erfassung belegter energetischer Vorteile
  • digitale Ausfertigung
  • gedruckte Ausfertigung auf Wunsch
  • telefonische Klärung offener Angaben
  • Klärung von Bauteildetails anhand Ihrer Fotos
  • kostenlose Sichtprüfung von außen bei Bedarf im Umkreis von 50 km

Sie kaufen damit nicht einfach eine PDF-Datei.

Sie räumen eine offene Frage vor dem Verkauf aus dem Weg. Sie erhalten die Kennwerte für Ihre Immobilienanzeige. Interessenten sehen ein registriertes Dokument, dessen Eingaben auf Plausibilität geprüft wurden.

Ab dem 1. Januar 2027 müssen neu ausgestellte Energieausweise nach § 79 Absatz 2 GModG in der neuen Fassung grundsätzlich digital und in einem maschinenlesbaren Format ausgestellt werden. Eine Papierfassung erhalten Bauherren oder Eigentümer auf Verlangen.

Auch der Inhalt wird erweitert.

§ 85 GModG in der ab 2027 geltenden Fassung verlangt unter anderem Angaben zu Endenergie, Primärenergie, Treibhausgasemissionen und dem Anteil erneuerbarer Energien. Die Energieeffizienzklasse bleibt bei Wohngebäuden Teil der Darstellung.

Ein 2026 ausgestellter Ausweis bleibt dennoch grundsätzlich zehn Jahre gültig.

Der Bremer Wärmeplan ändert daran nichts. Der Senat dokumentierte die kommunale Planung in der Mitteilung „Wärmeplanung der Stadtgemeinde Bremen“ vom 7. April 2026, Drucksache 21/773. Das Dokument arbeitet mit Bestandsanalyse, Potenzialanalyse und Zielszenario. Es ersetzt weder den Energieausweis noch löst es für sich allein einen Heizungstausch bei einem einzelnen Wohnhaus aus.

Welche Fragen stellen Eigentümer besonders häufig?

Die meisten Fragen betreffen Eigentumswohnungen, fehlende Unterlagen, den Bestellablauf und die Gültigkeit. Die Antworten sind einfacher als die Paragrafen: Der Ausweis gilt regelmäßig für das Gebäude, viele Datenlücken lassen sich per Foto klären und ein gültiger Ausweis bleibt grundsätzlich zehn Jahre verwendbar.

Wird der Ausweis für meine Wohnung oder das ganze Haus erstellt?

Der Energieausweis wird grundsätzlich für das gesamte Gebäude erstellt, nicht für eine einzelne Eigentumswohnung. Prüfen Sie zuerst bei der Hausverwaltung, ob ein gültiger Gesamtausweis vorliegt. Wer eine Neuerstellung beauftragt und wie die Kosten verteilt werden, richtet sich nach Verwaltervertrag und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft.

Welche Unterlagen helfen bei der Datenaufnahme?

Hilfreich sind Grundrisse, Flächenangaben sowie Angaben zu Außenwänden, Dach, Fenstern, Heizung und ausgeführten Modernisierungen. Fehlende Details kläre ich häufig telefonisch oder anhand Ihrer Fotos. Für einen Bedarfsausweis sind keine Verbrauchsabrechnungen erforderlich. Eine Datenaufnahme bei Ihnen vor Ort gehört nicht zum Ablauf.

Wie bestelle ich einen Energieausweis für mein Wohngebäude?

Im Energieausweis-Rechner wählen Sie Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus und tragen die vorhandenen Gebäudedaten ein. Danach kläre ich offene Punkte telefonisch oder anhand Ihrer Fotos. Sobald alle nötigen Angaben vollständig und plausibel sind, bilanziere und registriere ich das Gebäude. Sie erhalten den Bedarfsausweis 24 Stunden nach vollständigen Angaben.

Wie lange gilt ein Energieausweis für Wohngebäude?

Ein Energieausweis gilt nach § 79 Absatz 3 GModG grundsätzlich zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum. Wird nach einer Änderung am Gebäude gemäß § 80 Absatz 2 GModG ein neuer Ausweis erforderlich, verliert der ältere seine Gültigkeit. Der Jahreswechsel 2026 auf 2027 macht einen vorhandenen gültigen Ausweis nicht ungültig.

Die aktuelle Rechtslage bis Ende 2026 ergibt sich aus den §§ 79 und 80 GModG. Die bereits verkündeten Änderungen ab dem 1. Januar 2027 stehen in Artikel 2 des Bundesgesetzblatts 2026 I Nummer 226.

Die Leistungen für Häuser und Eigentümergemeinschaften finden Sie gebündelt auf meiner Seite zu Energieausweisen für Wohngebäude.

Was ist jetzt Ihr nächster Schritt?

Prüfen Sie zuerst, ob bereits ein gültiger Gesamtausweis existiert. Liegt keiner vor, sammeln Sie Grundriss, Heizungsdaten und Fotos der modernisierten Bauteile. Danach kläre ich offene Punkte, berechne den Bedarf, registriere den Ausweis und liefere ihn innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Angaben.

Ein Energieausweis soll Ihren Verkauf nicht komplizierter machen.

Er soll die offene Frage aus dem Weg räumen.

Heute liefern Sie die Daten. Morgen liegt der registrierte Ausweis in Ihrem Posteingang.

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„Vielen vielen Dank für die schnelle und zuverlässige Zustellung des Energieausweises. Ich bin begeistert :)“

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