Die Energieausweis-Pflicht bei Vermietung gilt bei jeder ausweispflichtigen Neuvermietung. Einen vorhandenen gültigen Ausweis müssen Sie spätestens bei der Besichtigung vorlegen und nach Vertragsschluss unverzüglich übergeben. Nur wenn kein gültiger Ausweis vorliegt, müssen Sie einen neuen erstellen lassen. Ab 1. Januar 2027 erfasst das Gesetz auch Vertragsverlängerungen.
Das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden, kurz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz), macht aus dem Energieausweis keine Formalität für die Schublade.
Er gehört in den Vermietungsablauf.
Das Gesetz wurde durch die im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 veröffentlichte Novelle zum 29. Juli 2026 umbenannt. Das neue Energieausweisrecht aus Artikel 2 gilt dagegen erst ab 1. Januar 2027.
Diese beiden Termine darf man nicht verwechseln.
Wer den Ausweis erst bestellt, wenn der erste Interessent vor der Tür steht, hat kein Rechtsproblem gelöst. Er hat nur Zeitdruck erzeugt.
Das gilt für die Altbauwohnung in Findorff genauso wie für das Reihenhaus in Hastedt oder ein gemischt genutztes Gebäude in der Bremer Innenstadt.
Die gute Nachricht: Der Ablauf ist einfacher, als viele Vermieter denken.
Inhaltsverzeichnis
- Pflicht und Fristen bei der Vermietung
- Pflichtangaben in Immobilienanzeigen
- Bußgelder bei Verstößen
- Änderungen ab 1. Januar 2027
- Ausnahmen, Gebäudetypen und Preise
- Vorbereitung, Praxistipps und häufige Fehler
- Antworten auf häufige Vermieterfragen
Wann ist der Energieausweis bei Vermietung Pflicht?
Bei einer ausweispflichtigen Neuvermietung benötigen Sie einen gültigen Energieausweis für das Gebäude. Sie müssen ihn spätestens bei der Besichtigung vorlegen und nach Abschluss des Mietvertrags unverzüglich übergeben. Findet keine Besichtigung statt, ist der Ausweis unverzüglich vorzulegen, spätestens auf Verlangen des Interessenten.
Der Ausweis wird grundsätzlich für das Gebäude erstellt, nicht für den einzelnen Mieter und nicht für jede Wohnung.
Ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen braucht deshalb normalerweise einen Gebäudeausweis. Solange dieser gültig ist, kann er bei weiteren Neuvermietungen wieder verwendet werden.
Das bedeutet nicht, dass bei jedem Objekt immer nur ein Ausweis genügt.
Baulich getrennte Gebäudeteile können getrennt zu behandeln sein. Bei Wohn- und Gewerbenutzung muss außerdem geprüft werden, ob ein Mischgebäude oder energetisch getrennt zu bewertende Gebäudeteile vorliegen.
Der Zeitpunkt entscheidet:
| Zeitpunkt | Was Sie tun müssen | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Kommerzielle Anzeige, Ausweis liegt bereits vor | Vorgeschriebene Energieangaben korrekt übernehmen | § 87 GModG |
| Besichtigung | Ausweis oder Kopie vorlegen | § 80 GModG |
| Keine Besichtigung | Unverzüglich vorlegen, spätestens auf Verlangen | § 80 GModG |
| Nach Vertragsschluss | Ausweis oder Kopie unverzüglich übergeben | § 80 GModG |
| Vertragsverlängerung ab 1. Januar 2027 | Gültigen Ausweis vorlegen und übergeben | § 80 GModG in der ab 2027 geltenden Fassung |
Rechtsregel aus § 80 GModG: Der Interessent soll den Energieausweis sehen, bevor er sich vertraglich bindet. Nach Abschluss des Mietvertrags erhält der Mieter den Ausweis oder eine Kopie unverzüglich.
24 Stunden sind keine gesetzliche Vorlagefrist.
Das ist mein Leistungsversprechen für die Erstellung, sobald alle Angaben vollständig vorliegen. Die gesetzliche Frist richtet sich nach Besichtigung und Vertragsschluss.
Ein Satz aus meinem Alltag bringt es auf den Punkt: Der Besichtigungstermin wartet nicht auf den Energieausweis.
Darum sollte der Ausweis vor der Vermarktung geprüft werden, nicht kurz vor der Schlüsselübergabe.
Was muss in der Immobilienanzeige stehen?
Liegt bei Aufgabe einer kommerziellen Immobilienanzeige bereits ein Energieausweis vor, müssen Sie die vorgeschriebenen Angaben korrekt aus diesem Dokument übernehmen. Bei Wohngebäuden gehören bis Ende 2026 Ausweisart, Endenergiewert, wesentliche Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse in das Inserat.
Der entscheidende Satz lautet: wenn der Ausweis bereits vorliegt.
§ 87 GModG macht die Veröffentlichung einer Anzeige bis Ende 2026 nicht davon abhängig, dass zuvor allein für das Inserat ein Energieausweis bestellt wird. Spätestens für die Besichtigung benötigen Sie bei einem ausweispflichtigen Gebäude jedoch ein gültiges Dokument.
Bei Wohngebäuden sind bis 31. Dezember 2026 diese Angaben maßgeblich:
| Pflichtangabe | Beispiel |
|---|---|
| Art des Energieausweises | Bedarfsausweis |
| Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch | Wert aus dem Ausweis |
| Wesentlicher Energieträger | etwa Erdgas, Heizöl oder Fernwärme |
| Baujahr des Gebäudes | Baujahr aus dem Ausweis |
| Effizienzklasse | A+ bis H |
Bei Nichtwohngebäuden werden 2026 die Endenergiewerte für Wärme und Strom getrennt angegeben. Baujahr und Effizienzklasse gehören dort bis zum 31. Dezember 2026 nicht zu den Pflichtangaben nach § 87 GModG.
Ab 1. Januar 2027 nennt § 87 GModG in der neuen Fassung Ausweisart, Ausstellungsdatum, Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch, Effizienzklasse, Baujahr und wesentliche Energieträger.
Das gilt für kommerzielle Anzeigen unabhängig davon, ob sie auf einem Immobilienportal, auf einer Maklerseite oder in sozialen Medien erscheinen.
Für ältere, weiterhin gültige Ausweise regelt § 112 GModG, welche Angaben aus dem vorhandenen Dokument zu übernehmen sind. Sie müssen einen gültigen Ausweis deshalb nicht allein wegen des Jahreswechsels ersetzen.
Makler sind keine rechtliche Pufferzone.
Wer eine Anzeige verantwortet, muss die Pflichtangaben richtig übernehmen. Ein vertauschter Primär- und Endenergiewert ist nicht genauer als eine fehlende Zahl. Er ist schlicht die falsche Zahl.
Prüfen Sie deshalb jede Kennzahl direkt am Ausweis.
Nicht aus einer alten Anzeige. Nicht aus dem Exposé des früheren Eigentümers. Nicht aus dem Gedächtnis.
Was passiert bei Vermietung ohne gültigen Energieausweis?
Verstöße können teuer werden, doch der gesetzliche Höchstbetrag ist nicht die automatische Rechnung für jedes Versäumnis. § 108 GModG unterscheidet die Tatbestände: Bestimmte Verstöße bei Ausstellung oder Anzeigenangaben können bis zu 10.000 Euro kosten; für bestimmte Verstöße gegen Vorlage und Übergabe sind bis zu 5.000 Euro vorgesehen.
Die Tatbestände müssen getrennt betrachtet werden.
Ein fehlender oder fehlerhafter Ausweis ist etwas anderes als eine verspätete Vorlage. Eine unvollständige Anzeige ist nur dann ein Verstoß gegen § 87 GModG, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Pflichtangaben erfüllt sind.
| Verstoß | Gesetzlicher Höchstbetrag |
|---|---|
| Bestimmte Verstöße bei Ausstellung oder Pflichtangaben in Anzeigen | bis zu 10.000 Euro |
| Bestimmte Verstöße bei Vorlage oder Übergabe | bis zu 5.000 Euro |
Die Beträge ergeben sich aus § 108 GModG in der seit 29. Juli 2026 geltenden Fassung. Sie werden nicht pauschal oder automatisch festgesetzt.
Vorsatz oder Leichtfertigkeit, der konkrete Tatbestand und die Umstände des Einzelfalls sind entscheidend.
In der Praxis kostet ein fehlender Ausweis zuerst etwas anderes: Ruhe.
Der Besichtigungstermin steht. Das Portal verlangt Kennwerte. Der Mietvertrag ist vorbereitet. Nur das Dokument fehlt.
Genau dann wird aus einer überschaubaren Pflicht ein hektisches Projekt.
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Was ändert sich für Vermieter ab 1. Januar 2027?
Ab 1. Januar 2027 gelten die neuen Energieausweisregeln aus Artikel 2 der GModG-Novelle. Vertragsverlängerungen werden zum Pflichtanlass, neue Ausweise sind digital und maschinenlesbar, die Denkmal-Ausnahme entfällt und für Nichtwohngebäude ist bei einer Neuausstellung nur noch ein Bedarfsausweis vorgesehen.
Die Umbenennung des Gesetzes und Teile des Heizungsrechts gelten bereits seit 29. Juli 2026.
Das Energieausweisrecht folgt am 1. Januar 2027.
Die wichtigsten Unterschiede zeigt der amtliche Verkündungstext aus BGBl. 2026 I Nr. 226:
| Thema | Bis 31. Dezember 2026 | Ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Vertragsverlängerung | Kein eigener Vorlageanlass im unverändert laufenden Mietverhältnis | Verlängerung von Miet-, Pacht- oder Leasingverträgen wird in § 80 GModG genannt |
| Form neuer Ausweise | Bisherige Ausweisform | Digitales, maschinenlesbares Format; Papier auf Verlangen |
| Baudenkmäler | Ausnahme nach § 79 Absatz 4 GModG | Denkmal-Ausnahme entfällt |
| Wohngebäude | Klassen A+ bis H | Klassen A+ bis H bleiben |
| Nichtwohngebäude | Bedarf oder Verbrauch kann je nach Fall möglich sein; keine Effizienzklasse | Nur Bedarfsausweis bei Neuausstellung; Klassen A bis G |
| Verbrauchsausweis | Verbrauchsdaten nach bisheriger Regelung | Nur für ausschließlich zu Wohnzwecken dienende Gebäude; jährlich nach Energieträgern über zwei Jahre |
| Gültige ältere Ausweise | Zehn Jahre ab Ausstellung | Bleiben grundsätzlich bis zum Ablauf gültig |
Wann ist eine Vertragsverlängerung ein neuer Pflichtanlass?
Ab 1. Januar 2027 erfasst § 80 GModG ausdrücklich die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags. Ein noch gültiger Ausweis genügt. Fehlt er, müssen Vorlage und Übergabe im Zusammenhang mit der Verlängerung organisiert werden.
Das bedeutet nicht, dass jeder Bestandsmieter am Neujahrsmorgen einen neuen Ausweis erhält.
Ein unverändert weiterlaufender unbefristeter Mietvertrag wird nicht allein durch den Jahreswechsel zu einer neuen Verlängerungsvereinbarung.
Bei einer ausdrücklich vereinbarten Verlängerung ist die Lage klarer.
Automatische Verlängerungsklauseln verdienen einen zweiten Blick. Hier kommt es auf die konkrete Vertragsgestaltung und den Zeitpunkt an. Wer einen befristeten Miet-, Pacht- oder Leasingvertrag über den Jahreswechsel hinaus verlängern will, sollte den Ausweis vor der Vereinbarung prüfen.
Müssen Ausweise aus dem Jahr 2026 ersetzt werden?
Nein. Ein 2026 ausgestellter Energieausweis wird durch die Reform nicht wertlos. Er gilt nach § 79 Absatz 3 GModG grundsätzlich zehn Jahre, muss nicht auf ein neues Muster umgeschrieben werden und erhält auch nicht nachträglich eine andere Effizienzklasse.
Es gibt keine allgemeine Austauschpflicht zum 1. Januar 2027.
Ein neuer Bedarfsausweis kann allerdings früher erforderlich werden, wenn bei Änderungen nach § 36 GModG das gesamte Gebäude energetisch neu berechnet wird. Das regelt § 80 Absatz 2 GModG.
Nicht jeder Fenstertausch und nicht jeder neue Heizkessel löst automatisch einen neuen Ausweis aus.
Entscheidend ist, ob das gesamte Gebäude im gesetzlich beschriebenen Fall neu bilanziert wurde.
Was bedeutet das digitale Format ab 2027?
Neu ausgestellte Energieausweise müssen ab 2027 grundsätzlich digital und maschinenlesbar sein. Eigentümer oder Bauherren können zusätzlich eine Papierfassung verlangen. Ein PDF allein ist nicht automatisch maschinenlesbar; maßgeblich sind die gesetzlichen Vorgaben und das amtliche Ausweismuster.
Neue Ausweise enthalten erweiterte Angaben, darunter absolute Energiekennwerte, Treibhausgasemissionen und weitere Informationen nach § 85 GModG.
Wohngebäude behalten die Klassen A+ bis H.
Nur Nichtwohngebäude erhalten die neue Skala A bis G. Außerdem sind neue Verbrauchsausweise für Nichtwohngebäude nicht mehr vorgesehen.
Wer eine Gewerbefläche oder ein gemischt genutztes Objekt vermietet, sollte diesen Unterschied kennen. Die Änderungen sind im Überblick zur GModG-Reform des Energieausweises ausführlicher erklärt.
Welche Ausnahmen und Besonderheiten gelten je Gebäude?
Bis 31. Dezember 2026 sind insbesondere kleine Gebäude mit höchstens 50 Quadratmetern Nutzfläche und Baudenkmäler ausgenommen. Ab 1. Januar 2027 entfällt die Denkmal-Ausnahme, während nur noch Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern als kleine Gebäude gelten. Exakt 50 Quadratmeter sind dann nicht mehr ausgenommen.
Diese kleine sprachliche Änderung hat eine konkrete Folge.
Bis Ende 2026 bedeutet „nicht mehr als 50 Quadratmeter“: Ein Gebäude mit exakt 50 Quadratmetern Nutzfläche kann unter die Ausnahme fallen.
Ab 2027 bedeutet „weniger als 50 Quadratmeter“: Ein Gebäude mit exakt 50 Quadratmetern fällt nicht mehr unter die Definition des kleinen Gebäudes in § 3 Nummer 17 GModG.
Gemeint ist die Nutzfläche des ganzen Gebäudes.
Ein 45 Quadratmeter großes Apartment in einem Mehrfamilienhaus ist deshalb kein kleines Gebäude im Sinne dieser Ausnahme. Wohnfläche und Gebäudenutzfläche sind zudem nicht automatisch dieselbe Größe.
Bei Baudenkmälern zählt bis Ende 2026 der Schutz nach Landesrecht. Hohes Alter allein genügt nicht.
Ab 2027 fällt diese Ausnahme weg. Dann benötigen auch Baudenkmäler bei Verkauf, Vermietung oder einer erfassten Vertragsverlängerung grundsätzlich einen Energieausweis. Weitere Fälle finden Sie in meiner Übersicht zu den Ausnahmen von der Energieausweis-Pflicht.
Für behördlich genutzte Gebäude mit starkem Publikumsverkehr gelten 2026 besondere Regeln. Bei mehr als 250 Quadratmetern Nutzfläche bestehen nach § 80 GModG Ausstellungs- und Aushangpflichten.
Bei sonstigen Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr greift bei mehr als 500 Quadratmetern eine Aushangpflicht, wenn bereits ein Energieausweis vorhanden ist.
Bei gemischt genutzten Gebäuden reicht der Satz „ein Gebäude, ein Ausweis“ nicht immer.
Bis Ende 2026 kann eine getrennte Bewertung erforderlich sein, wenn Wohn- und Nichtwohnteile nach Nutzung und Anlagentechnik wesentlich auseinanderfallen. Ab 2027 wird die Einordnung neu gefasst; ein Verbrauchsausweis ist dann nur noch für Gebäude zulässig, die ausschließlich Wohnzwecken dienen.
Für Wohn-, Nichtwohn- und Mischgebäude biete ich ausschließlich Bedarfsausweise an.
Die Preisübersicht von energiepass® BREMEN weist am 25. September 2026 diese Festpreise aus:
| Gebäude | Mein Angebot | Gültigkeit |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus | 299 Euro Festpreis | grundsätzlich zehn Jahre |
| Mehrfamilienhaus | 399 Euro Festpreis | grundsätzlich zehn Jahre |
| Nichtwohn- oder Mischgebäude | 899 Euro Festpreis | grundsätzlich zehn Jahre |
Bei einem Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen entsprechen 399 Euro über zehn Jahre rechnerisch weniger als 5 Euro je Wohnung und Jahr.
Der Preis ist nicht das eigentliche Risiko.
Das Risiko ist, mit einem falschen, abgelaufenen oder zum falschen Gebäudeteil gehörenden Dokument zu vermieten.
Die Kosten können bei einer zur Einkünfteerzielung vermieteten Immobilie steuerlich als Werbungskosten einzuordnen sein. Das ist keine pauschale Zusage und keine Steuerberatung. Nutzung, Ausgabencharakter und Einzelfall entscheiden.
Für Wohngebäude biete ich ausschließlich den Bedarfsausweis an. Er berechnet das Gebäude unabhängig vom Verhalten einzelner Mieter und ermöglicht eine Best-Case-Optimierung innerhalb der tatsächlichen und zulässigen Gebäudedaten. Grundlagen finden Sie bei den Energieausweisen für Wohngebäude.
Für Gewerbeobjekte gilt 2026 noch eine andere Rechtslage als ab 2027. Ab dem neuen Stichtag wird für neu auszustellende Energieausweise für Nichtwohngebäude nur noch der Bedarfsausweis vorgesehen.
Wie bereiten Vermieter den Energieausweis ohne Zeitverlust vor?
Prüfen Sie zuerst Ausstellungsdatum, Adresse und Gebäudebezug des vorhandenen Ausweises. Fehlt ein gültiges Dokument, stellen Sie Grundrisse, Baujahr sowie Angaben zu Gebäudehülle und Heizung zusammen. Ich erfasse die Daten telefonisch oder per Foto; ein Termin zur Datenaufnahme am Gebäude ist nicht erforderlich.
Ein Energieausweis scheitert selten am komplizierten Gesetz.
Er scheitert an einem alten Grundriss im falschen Ordner.
Oder an der Annahme, die Hausverwaltung werde schon irgendeine Kopie haben.
Welche drei Schritte führen zum fertigen Bedarfsausweis?
Der Weg besteht aus drei Schritten: vorhandenen Ausweis prüfen, Gebäudedaten übermitteln und den berechneten Bedarfsausweis kontrollieren. Sind die Angaben vollständig, erhalten Sie das Dokument innerhalb von 24 Stunden und können Anzeige, Besichtigung und Vertragsabschluss verlässlich vorbereiten.
- Ausweis und Anlass prüfen: Ist ein Ausweis vorhanden, noch gültig und für das richtige Gebäude ausgestellt?
- Unterlagen telefonisch oder per Foto übermitteln: Hilfreich sind Grundrisse, Baujahr, Wohn- oder Nutzfläche, Angaben zu Wänden, Dach, Fenstern und Heizung.
- Bedarfsausweis erhalten: Ich prüfe die Angaben, berechne das Gebäude und optimiere das Ergebnis im zulässigen Best Case. Nach vollständigen Angaben liegt der Ausweis innerhalb von 24 Stunden in Ihrer Inbox.
Fehlt ein Grundriss, ist das kein Grund, die Vermietung auf unbestimmte Zeit zu verschieben.
Prüfen Sie zuerst Ihre Kaufunterlagen, frühere Bauanträge und Unterlagen der Hausverwaltung. In Bremen kann bei älteren Gebäuden auch eine Anfrage bei der zuständigen Bauaktenstelle sinnvoll sein, wenn Sie als Eigentümer zugriffsberechtigt sind.
Welche Praxistipps helfen bei unvollständigen Unterlagen?
Aus meiner Arbeit mit Energieausweisen seit 2018 weiß ich: Gute Fotos sparen mehr Zeit als ungefähre Erinnerungen. Entscheidend sind lesbare Typenschilder, vollständige Grundrisse und eindeutige Angaben dazu, wann Fenster, Dach, Fassade oder Heizung tatsächlich erneuert wurden.
Praxistipp 1: Prüfen Sie nicht nur das Datum, sondern auch Adresse und Gebäudeteil.
Ein Ausweis für das Vorderhaus ist nicht automatisch der Ausweis für ein baulich getrenntes Hinterhaus. Bei gemischter Nutzung muss zusätzlich geklärt werden, welcher Teil überwiegend zu welchem Zweck genutzt wird.
Praxistipp 2: Fotografieren Sie Typenschilder und Rechnungen.
Ein scharfes Foto vom Typenschild der Heizung ist hilfreicher als die Erinnerung, der Kessel müsse ungefähr aus dem Jahr 2004 stammen.
Auch Grundrisse, Baubeschreibungen sowie Rechnungen über Dämmung oder neue Fenster lassen sich per Foto übermitteln.
Praxistipp 3: Trennen Sie Vermutung und Nachweis.
Eine Wand wirkt von außen gedämmt. Das beweist weder Material noch Dicke.
Senden Sie vorhandene Rechnungen oder Baubeschreibungen mit. Fehlen diese, kläre ich mit Ihnen, welche belastbare Angabe verwendet werden kann.
Als einziges Element am Gebäude ist bei Bedarf eine kostenlose Sichtprüfung von außen ohne Termin möglich. Eine Begehung oder Datenaufnahme in Ihren Räumen gehört nicht zur Erstellung.
Welche Fehler verzögern die Vermietung besonders häufig?
Die häufigsten Fehler sind ein abgelaufener Ausweis, die falsche Kennzahl in der Anzeige, ein Dokument für den falschen Gebäudeteil und die Annahme, ein Verbrauchsausweis sei immer die einfachste Lösung. Jeder dieser Fehler lässt sich vor der ersten Anzeige erkennen.
Der erste Fehler ist ein abgelaufener Ausweis.
Zehn Jahre wirken lang. Viele im Jahr 2016 ausgestellte Dokumente laufen 2026 aus. Das Ausstellungsdatum gehört deshalb auf Ihre erste Prüfliste.
Der zweite Fehler ist die falsche Kennzahl in der Anzeige.
Primärenergie und Endenergie sind nicht austauschbar. Maßgeblich ist der Wert, den § 87 GModG für den jeweiligen Ausweis und Rechtsstand verlangt.
Der dritte Fehler ist ein Ausweis für die falsche Gebäudeeinheit.
Das fällt oft erst auf, wenn Adresse, Anzahl der Wohneinheiten oder Nutzung nicht zum Mietobjekt passen.
Der vierte Fehler ist die Annahme, ein Verbrauchsausweis sei immer die schnellste Lösung.
Bis Ende 2026 kann er bei bestimmten Bestandsgebäuden rechtlich zulässig sein. Er hängt jedoch vom Verbrauch, vom Leerstand und vom Verhalten früherer Nutzer ab.
Ab 2027 ist er nur noch für Gebäude vorgesehen, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Die Verbrauchswerte sind dann nach Energieträgern differenziert jährlich über zwei Jahre zu erfassen. Eine gesetzliche Pflicht zu monatlichen Verbrauchswerten enthält die verkündete Fassung nicht.
Für die Vermarktung ist ein sauber berechneter Bedarfsausweis die belastbarere Grundlage.
Welche Fragen stellen Vermieter besonders häufig?
Die häufigsten Fragen betreffen Ausnahmen, Vertragsverlängerungen, alte Ausweise, Anzeigenangaben und Kosten. Entscheidend ist fast immer derselbe Dreiklang: Gibt es einen gesetzlichen Pflichtanlass, liegt ein gültiger Ausweis für das richtige Gebäude vor und welcher Rechtsstand gilt am maßgeblichen Tag?
Ist der Energieausweis bei jeder Vermietung Pflicht?
Nein, nicht ausnahmslos. Bei einer ausweispflichtigen Neuvermietung muss ein vorhandener gültiger Ausweis nach § 80 GModG vorgelegt und nach Vertragsschluss übergeben werden. Nur wenn kein gültiger Ausweis vorliegt, muss ein neuer ausgestellt werden. Bis 31. Dezember 2026 sind kleine Gebäude und Baudenkmäler ausgenommen. Ab 1. Januar 2027 entfällt die Denkmal-Ausnahme.
Muss ich bei einer Vertragsverlängerung ab 2027 einen Energieausweis vorlegen?
Ab 1. Januar 2027 nennt § 80 GModG die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags ausdrücklich als Anlass für Vorlage und Übergabe. Ein gültiger Ausweis genügt. Das bloße Weiterlaufen eines unbefristeten Vertrags ist keine neu vereinbarte Verlängerung; bei automatischen Verlängerungsklauseln sollte der konkrete Vertrag rechtzeitig geprüft werden.
Muss ein bestehender Energieausweis wegen der Regeln ab 2027 ersetzt werden?
Nein. Ein vor 2027 ausgestellter, gültiger Energieausweis bleibt grundsätzlich zehn Jahre ab Ausstellung nutzbar. § 79 Absatz 3 und § 112 GModG sehen keinen Austausch nur wegen des Stichtags vor. Früher kann ein neuer Ausweis nötig werden, wenn das gesamte Gebäude nach einer Änderung gemäß § 80 Absatz 2 neu bilanziert wird.
Welche Pflichtangaben gehören ab 2027 in eine Immobilienanzeige?
Ab 1. Januar 2027 nennt § 87 GModG Ausweisart, Ausstellungsdatum, Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch, Effizienzklasse, Baujahr und wesentliche Energieträger. Das gilt für kommerzielle Anzeigen unabhängig vom Kanal, wenn ein Ausweis vorliegt. Für gültige ältere Ausweise bestimmen die Übergangsregeln des § 112 GModG, welche Angaben zu übernehmen sind.
Was kostet ein Energieausweis für die Vermietung?
Der Bedarfsausweis kostet bei mir 299 Euro für ein Einfamilienhaus, 399 Euro für ein Mehrfamilienhaus und 899 Euro für ein Nichtwohn- oder Mischgebäude, jeweils als Festpreis. Nach vollständigen Angaben erstelle ich ihn innerhalb von 24 Stunden. Die steuerliche Einordnung der Kosten hängt von Nutzung und Einzelfall ab.
Fazit: Der Energieausweis soll Ihre Vermietung nicht bremsen. Prüfen Sie Ausstellungsdatum, Adresse und Gebäudebezug vor der Anzeige, dann gehen Sie mit einem gültigen Dokument statt mit einer offenen Frage in die Besichtigung. Jetzt Bedarfsausweis zum Festpreis berechnen, damit er nach vollständigen Angaben innerhalb von 24 Stunden in Ihrer Inbox liegen kann.

