Recht

Energieausweis-Pflicht und Ausnahmen: Expertenrat im Immobilienrecht

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Energieausweis-Pflicht und Ausnahmen: Expertenrat im Immobilienrecht | energiepass® BREMEN, Telefon 0421 6689 4123
Stephan Grosser - Immobilienexperte in Bremen
Stephan Grosser Immobilienexperte für Energieausweise seit 2018

Die Energieausweis-Pflicht in Bremen entsteht vor allem bei Neubau, Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing. Bis 31. Dezember 2026 sind Baudenkmäler und kleine Gebäude mit höchstens 50 m² Nutzfläche ausgenommen. Ab 1. Januar 2027 zählt ein Gebäude mit genau 50 m² nicht mehr als klein, und die Denkmal-Ausnahme entfällt bei den gesetzlichen Anlässen.

Die Frage klingt einfach: Brauche ich jetzt einen Energieausweis oder nicht?

Doch ein einziges Wort kann die Antwort verändern.

Eine Erbschaft ist kein Verkauf.

Ein Verkauf an die eigene Tochter bleibt ein Verkauf.

Eine Vertragsverlängerung ist 2026 noch kein eigener Auslöser. Ab 2027 kann sie einer sein, wenn ein Miet-, Pacht- oder Leasingvertrag verlängert wird und kein gültiger Ausweis vorliegt.

Genau deshalb trenne ich zwischen Anlass, Gebäude, vorhandenem Ausweis und Datum.

Diese vier Punkte sind wichtiger als das Bauchgefühl.

Maßgeblich ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz). Die Novelle wurde am 28. Juli 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet.

Der neue Gesetzesname gilt bereits seit 29. Juli 2026.

Die umfangreichen neuen Vorschriften für Energieausweise gelten dagegen erst ab 1. Januar 2027.

Das ist keine juristische Fußnote.

Es entscheidet darüber, ob ein Bremer Baudenkmal noch unter die Ausnahme fällt, ob ein Gebäude mit genau 50 m² Nutzfläche befreit ist und ob die Verlängerung eines bestehenden Vertrags einen Ausweis erfordert.

Ich zeige Ihnen deshalb nicht jede denkbare Vorschrift.

Ich zeige Ihnen die Entscheidung, die Sie für Ihr Gebäude treffen müssen.

Wann löst die Energieausweis-Pflicht im Jahr 2026 aus?

Bis 31. Dezember 2026 entsteht die Energieausweis-Pflicht vor allem bei Neubau, Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung und Leasing. Bei bestimmten Änderungen kann ein neuer Bedarfsausweis erforderlich werden, wenn das gesamte Gebäude energetisch berechnet wird. Für ein selbst genutztes Haus ohne gesetzlichen Anlass besteht keine allgemeine Besitzpflicht.

AnlassWas bis 31. Dezember 2026 giltRechtsgrundlage
NeubauNach Fertigstellung muss ein Bedarfsausweis erstellt und dem Eigentümer übergeben werden§ 80 Abs. 1 GModG
VerkaufVorlage spätestens bei der Besichtigung durch Interessenten, Übergabe nach Vertragsschluss§ 80 Abs. 3 und 4 GModG
NeuvermietungVorlage spätestens bei der Besichtigung durch Interessenten, Übergabe nach Vertragsschluss§ 80 Abs. 3 und 5 GModG
Verpachtung oder LeasingEs gelten die gesetzlichen Vorlage- und Übergaberegeln§ 80 Abs. 3 und 5 GModG
Änderung mit GesamtberechnungWird das gesamte Gebäude nach den gesetzlichen Vorgaben neu berechnet, ist nach Fertigstellung ein Bedarfsausweis erforderlich§ 80 Abs. 2 GModG
Reine EigennutzungOhne Verkauf, Vermietung oder anderen gesetzlichen Anlass besteht keine allgemeine Ausweispflicht§ 80 GModG

Nach § 80 Abs. 4 und 5 GModG muss der Energieausweis bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing spätestens bei der Besichtigung vorgelegt und nach Vertragsschluss übergeben werden.

Der entscheidende Zeitpunkt ist nicht erst der Notartermin.

Wenn Interessenten ein Haus in Bremen besichtigen, muss der Ausweis bereits vorliegen.

Eine Kopie oder ein gut lesbares digitales Dokument genügt für die Vorlage. Nach dem Vertragsschluss muss der Käufer oder neue Nutzer den Ausweis beziehungsweise eine Kopie erhalten.

Auch die Immobilienanzeige ist ein eigener Stolperstein.

Liegt bei der Veröffentlichung einer kommerziellen Anzeige bereits ein gültiger Energieausweis vor, müssen die vorgeschriebenen Angaben aus § 87 GModG übernommen werden.

Bei Wohngebäuden gehören dazu bis Ende 2026 insbesondere die Ausweisart, der Endenergiewert, der wesentliche Energieträger, das Baujahr und die Energieeffizienzklasse.

Ein fehlender Ausweis befreit nicht von der Pflicht bei der späteren Besichtigung.

Wer erst nach den ersten Terminen bestellt, verlagert eine planbare Aufgabe in den letzten Moment.

Bei der Vermietung eines einzelnen Zimmers kommt es auf die tatsächliche Nutzung und den Vertrag an.

Eine abgeschlossene Einliegerwohnung ist etwas anderes als die kurzfristige Aufnahme eines Familienmitglieds.

Die Regeln für Mietobjekte habe ich im Leitfaden zur Energieausweis-Pflicht bei Vermietung genauer erklärt.

Auch beim Bußgeld lohnt Präzision.

Fehlende oder falsche Ausweise, unbefugte Ausstellungen und Verstöße gegen Pflichtangaben in Anzeigen können nach § 108 GModG mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Für bestimmte Verstöße gegen Vorlage, Übergabe oder Kontrolle sieht § 108 GModG bis zu 5.000 Euro vor.

Die oft noch genannte Grenze von 15.000 Euro stammt aus älteren Regelungen und ist für diese Tatbestände nicht richtig.

Was gilt bei Erbschaft, Schenkung und Verkauf innerhalb der Familie?

Erbschaft und Schenkung lösen allein keine Energieausweis-Pflicht aus, weil sie keine Verkäufe sind. Ein entgeltlicher Verkauf bleibt dagegen auch zwischen Verwandten ein Verkauf. Entscheidend ist nicht der Familienname, sondern ob ein Kauf-, Miet-, Pacht- oder Leasingvertrag geschlossen wird oder ein anderer gesetzlicher Anlass vorliegt.

VorgangEnergieausweis-Pflicht?Warum?
ErbschaftNein, nicht allein durch den ErbfallDas Eigentum geht kraft Gesetzes über
SchenkungNein, nicht allein durch die SchenkungEs fehlt der Verkauf
Vorweggenommene ErbfolgeIm Regelfall nein, wenn sie unentgeltlich erfolgtKein Verkauf als Pflichtanlass
Verkauf an Kinder oder andere VerwandteJaEin Kaufvertrag bleibt ein Verkauf
Unentgeltliche Übertragung zwischen EhegattenIm Regelfall neinOhne Verkauf entsteht kein entsprechender Anlass nach § 80 GModG
ZwangsversteigerungGesondert zu prüfenDer Eigentumsübergang erfolgt durch gerichtlichen Zuschlag

Ein typischer Fall beginnt mit einem richtigen Satz: „Ich habe das Haus nur geerbt.“

Das stimmt.

Der Erbfall selbst verlangt keinen Energieausweis.

Doch sobald das geerbte Haus in Findorff verkauft oder in Huchting neu vermietet werden soll, entsteht ein neuer Anlass.

Dann zählt nicht mehr, wie der heutige Eigentümer das Haus erhalten hat.

Dann zählt, was er jetzt damit tut.

Beim Familienverkauf läuft es genau andersherum.

Kein Makler.

Keine öffentliche Anzeige.

Vielleicht nicht einmal eine klassische Besichtigung.

Trotzdem bleibt der notarielle Kaufvertrag ein Verkauf. Das Gesetz kennt kein Familienprivileg.

Bei einer Zwangsversteigerung sollte der konkrete Ablauf geprüft werden. Der Eigentumswechsel erfolgt durch den Zuschlag des Gerichts und nicht durch einen normalen Kaufvertrag zwischen Eigentümer und Käufer.

Eine pauschale Antwort für jeden Verfahrensschritt wäre deshalb zu grob.

Wer beschafft den Energieausweis für eine Eigentumswohnung?

Der Energieausweis wird für das gesamte Gebäude ausgestellt, nicht für die einzelne Eigentumswohnung. Verkäufer sollten zuerst die Hausverwaltung nach einem gültigen Ausweis fragen. Wer die Erstellung organisiert und wie die Kosten verteilt werden, richtet sich zusätzlich nach dem Wohnungseigentumsrecht, der Gemeinschaftsordnung und vorhandenen Beschlüssen.

Die Größe der Wohnung entscheidet nicht über die Ausnahme für kleine Gebäude.

Maßgeblich ist die Nutzfläche des gesamten Gebäudes.

Eine kleine Wohnung in einem großen Mehrfamilienhaus wird nicht dadurch ausweisfrei, dass ihre eigene Fläche unter der gesetzlichen Grenze liegt.

Praktisch stelle ich drei Fragen:

  1. Liegt bei der Hausverwaltung ein gültiger Ausweis für das Gesamtgebäude vor?
  2. Erfasst dieser Ausweis den Gebäudeteil, in dem sich die Wohnung befindet?
  3. Ist er bei Besichtigung und Vertragsschluss noch gültig?

Ein Energieausweis gilt nach § 79 Abs. 3 GModG zehn Jahre ab dem Tag seiner Ausstellung.

Das Ablaufdatum ist deshalb wichtiger als die Frage, ob irgendwann einmal ein Ausweis existiert hat.

Die Hausverwaltung ist meist die erste Anlaufstelle. Sie ist aber nicht in jeder Konstellation automatisch allein für Auftrag und Kosten verantwortlich.

Wer eine Eigentumswohnung verkaufen will, sollte früh fragen.

Ein abgelaufener Gebäudeausweis fällt meist dann auf, wenn der Makler die Pflichtangaben braucht oder der erste Interessent das Dokument sehen möchte.

Dann wird aus einer kleinen Unterlage ein Engpass.

Jetzt den passenden Energieausweis berechnen: Der Bedarfsausweis kostet für ein Einfamilienhaus 299 Euro und für ein Mehrfamilienhaus 399 Euro Festpreis. Ihre Daten kommen telefonisch oder per Foto. Nach vollständigen Angaben erhalten Sie den DIBt-registrierten Ausweis mit Best-Case-Optimierung innerhalb von 24 Stunden. Alternativ erreichen Sie mich unter 0421 6689 4123.

Welche Gebäude sind bis Ende 2026 von der Energieausweis-Pflicht ausgenommen?

Bis 31. Dezember 2026 sind insbesondere Baudenkmäler und kleine Gebäude mit höchstens 50 m² Nutzfläche vom Energieausweisrecht ausgenommen. Weitere Ausnahmen ergeben sich aus dem Anwendungsbereich des GModG. Ab 1. Januar 2027 entfällt die Denkmal-Ausnahme bei den gesetzlichen Ausweisanlässen, und nur Gebäude mit weniger als 50 m² gelten noch als klein.

Gebäude oder NutzungBis 31. Dezember 2026Ab 1. Januar 2027
BaudenkmalNach § 79 Abs. 4 GModG vom Energieausweisrecht ausgenommenBei Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing oder erfasster Vertragsverlängerung gilt die Denkmal-Ausnahme nicht mehr
Gebäude mit weniger als 50 m² NutzflächeAls kleines Gebäude ausgenommenWeiterhin als kleines Gebäude ausgenommen
Gebäude mit genau 50 m² NutzflächeBis Ende 2026 noch als kleines Gebäude ausgenommenAb 2027 nicht mehr von dieser Ausnahme erfasst
Verteidigungsgebäude des BundesSonderregelungen des GModG sind zu prüfenIn § 79 Abs. 4 GModG ausdrücklich ausgenommen
SaisongebäudeAusnahme möglich, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 GModG erfüllt sindAnwendungsbereich weiterhin konkret prüfen
Landwirtschaftliches BetriebsgebäudeJe nach Nutzung und Energiebedarf außerhalb des AnwendungsbereichsAnwendungsbereich weiterhin konkret prüfen
Gebäude für religiöse ZweckeNach § 2 Abs. 2 GModG ausgenommenAnwendungsbereich weiterhin konkret prüfen
Provisorisches GebäudeBei geplanter Nutzungsdauer bis zwei Jahre ausgenommenAnwendungsbereich weiterhin konkret prüfen
Zelt, Traglufthalle oder unterirdisches BauwerkNach § 2 Abs. 2 GModG ausgenommenAnwendungsbereich weiterhin konkret prüfen

Die Grenze von 50 m² ist ein gutes Beispiel dafür, wie ein einziges Wort das Ergebnis verändert.

Bis 31. Dezember 2026 definiert § 3 Nummer 17 GModG ein kleines Gebäude als Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche.

Genau 50 m² sind damit noch umfasst.

Ab 1. Januar 2027 lautet die Grenze weniger als 50 m².

Ein Gebäude mit exakt 50 m² fällt dann nicht mehr unter diese Ausnahme.

Und noch etwas wird häufig verwechselt: Nutzfläche und Wohnfläche sind nicht dasselbe.

Ein Haus mit einer Wohnfläche knapp unter der Grenze ist nicht automatisch ein kleines Gebäude im Sinne des Gesetzes. Beheizte Bereiche außerhalb der reinen Wohnfläche können für die Gebäudenutzfläche relevant sein.

Die vollständigen Sonderfälle stehen in § 2 Abs. 2 und § 79 Abs. 4 GModG. Eine weitere Einordnung finden Sie im Ratgeber Wann ein Energieausweis laut Gesetz nicht erforderlich ist.

Die Denkmal-Regel braucht dieselbe Genauigkeit.

Bis Ende 2026 sind Baudenkmäler vom Energieausweisrecht ausgenommen.

Ab 1. Januar 2027 bedeutet der Wegfall dieser Ausnahme nicht, dass jedes Baudenkmal jederzeit einen Ausweis besitzen muss.

Der gesetzliche Anlass bleibt entscheidend.

Wird das Denkmal verkauft, neu vermietet, verpachtet oder verleast, ist ab 2027 ein Energieausweis erforderlich, sofern kein gültiger Ausweis vorhanden ist und keine andere Ausnahme greift.

Dasselbe gilt für die im Gesetz erfasste Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags.

Leerstand ist dagegen keine eigene Ausnahme.

Ein leer stehendes Wohnhaus bleibt ein Wohngebäude. Sobald Verkauf oder Vermietung anstehen, greift die Pflicht, wenn keine gesetzliche Gebäude-Ausnahme vorliegt.

Das Abdrehen der Heizung ändert nicht automatisch die Zweckbestimmung des Hauses.

Was ändert sich bei der Energieausweis-Pflicht am 1. Januar 2027?

Ab 1. Januar 2027 gelten neue Anlässe, Formate und Regeln für die Ausweisart. Verlängerungen von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen werden erfasst, die Denkmal-Ausnahme entfällt bei diesen Anlässen, und neue Ausweise werden digital sowie maschinenlesbar. Gültige Ausweise aus dem Jahr 2026 bleiben grundsätzlich bis zu ihrem regulären Ablauf verwendbar.

Nicht alle Änderungen der Novelle beginnen 2027.

Der Name Gebäudemodernisierungsgesetz gilt bereits seit 29. Juli 2026.

Das neue Energieausweisrecht aus Artikel 2 der Novelle tritt jedoch erst am 1. Januar 2027 in Kraft.

Änderung ab 1. Januar 2027Praktische Folge
Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder LeasingvertragsDer Anlass muss geprüft werden, wenn kein gültiger Ausweis vorliegt
Digitale AusstellungNeue Ausweise werden in einem maschinenlesbaren Format erstellt
Papier auf VerlangenEine Papierfassung muss auf Wunsch zusätzlich bereitgestellt werden
Denkmal-Ausnahme entfälltBaudenkmäler benötigen bei den gesetzlichen Anlässen ebenfalls einen Ausweis
Grenze für kleine GebäudeNur noch Gebäude mit weniger als 50 m² Nutzfläche sind über diese Definition ausgenommen
Wohngebäude behalten A+ bis HDie neue Skala A bis G gilt nicht für Wohngebäude
Wahlfreiheit im WohnungsbestandDie bisherige 1977er-Regel entfällt; energiepass® BREMEN erstellt für Wohngebäude weiterhin Bedarfsausweise
Verbrauchsausweis eingeschränktEr ist nur noch für Gebäude zulässig, die ausschließlich Wohnzwecken dienen
NichtwohngebäudeOhne gültigen Ausweis ist bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ein Bedarfsausweis erforderlich
Neue Klassen für NichtwohngebäudeNeu ausgestellte Nichtwohngebäude-Ausweise erhalten die Klassen A bis G
Erweiterte AngabenNeue Ausweise enthalten zusätzliche Energie-, Emissions- und Gebäudedaten
Gültige Alt-AusweiseSie bleiben grundsätzlich bis zum Ende ihrer zehnjährigen Laufzeit gültig

§ 79 Abs. 2 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung schreibt für neue Energieausweise ein digitales und maschinenlesbares Format vor. Auf Verlangen ist zusätzlich eine Papierfassung bereitzustellen.

Die Vertragsverlängerung darf nicht pauschal verstanden werden.

Erfasst werden die Verlängerungen von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen.

Eine beliebige Verlängerung irgendeines Vertrags löst keine Energieausweis-Pflicht aus.

Liegt bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vor, muss wegen der Verlängerung kein zweiter Ausweis bestellt werden.

Bei einer ausdrücklichen Verlängerungsvereinbarung ist der Anlass leicht zu erkennen.

Bei einer stillschweigenden Fortsetzung hängt die Einordnung von der konkreten Vertragsgestaltung ab. Entscheidend ist der Vertrag, nicht die Überschrift eines Schreibens.

Auch ein gültiger Ausweis aus 2026 wird am Neujahrstag nicht wertlos.

§ 79 Abs. 3 GModG belässt es bei zehn Jahren Gültigkeit. Für Pflichtangaben in Immobilienanzeigen mit vor 2027 ausgestellten Ausweisen enthält § 112 GModG Übergangsregeln.

Der alte Ausweis wird also nicht auf die neue Darstellung umgeschrieben.

Seine vorhandenen Angaben bleiben maßgeblich, solange er gültig ist.

Ein anderer gesetzlicher Anlass kann dennoch einen neuen Bedarfsausweis erforderlich machen. Das gilt insbesondere für die in § 80 Abs. 2 GModG geregelte Gesamtberechnung nach bestimmten Änderungen.

Bei den Angaben neuer Ausweise geht es nicht nur um ein neues Layout.

§ 85 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung sieht unter anderem Primär- und Endenergiekennwerte, absolute Energiemengen in MWh pro Jahr, betriebsbedingte Treibhausgasemissionen und Angaben zu erneuerbaren Energien vor.

Wohngebäude behalten die bekannte Skala A+ bis H.

Nichtwohngebäude erhalten erstmals die Klassen A bis G.

Klasse A setzt nach § 86 und Anlage 10a GModG neben einem Primärenergiereferenzfaktor von höchstens 1,0 voraus, dass das Gebäude ein Nullemissionsgebäude ist.

Klasse G beginnt bei einem Faktor über 3,5.

Diese Klassen gelten nicht rückwirkend für einen gültigen Nichtwohngebäude-Ausweis aus 2026.

Entsteht durch eine schlechte Effizienzklasse eine Sanierungspflicht?

Nein. Bei Wohngebäuden gibt es keine individuelle Sanierungspflicht allein wegen der Klasse F, G oder H. Für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude enthält § 40 GModG Anforderungen ab 2030 und 2033. Sie knüpfen an den Primärenergiebedarf, Referenzwerte, Erfüllungsfiktionen und Ausnahmen an, nicht allein an den Buchstaben im Ausweis.

Der Energieausweis beschreibt ein Gebäude.

Er ordnet nicht automatisch eine Sanierung an.

§ 40 GModG begrenzt bei erfassten Nichtwohngebäuden den Jahres-Primärenergiebedarf ab 1. Januar 2030 auf höchstens das 3,5-Fache des Referenzgebäudes.

Ab 1. Januar 2033 gilt grundsätzlich das 2,95-Fache.

Das Gesetz enthält Erfüllungsfiktionen und Ausnahmen, etwa für bestimmte Baujahre, Wärmeversorgungen und unzumutbare Fälle.

Der Ausweis allein löst diese Pflicht nicht aus. Der Nachweis nach § 41 GModG ist auf Verlangen der zuständigen Behörde zu führen.

Für Wohngebäude existiert keine entsprechende individuelle Pflicht, nur weil im Ausweis F, G oder H steht.

Wer etwas anderes behauptet, verwechselt eine Informationsklasse mit einer gesetzlichen Sanierungsanordnung.

Muss nach einer Sanierung immer ein neuer Energieausweis erstellt werden?

Nein. Ein neues Fenster, eine Dämmmaßnahme oder eine neue Heizung beendet die Gültigkeit eines vorhandenen Energieausweises nicht automatisch. Entscheidend ist, ob das gesamte Gebäude bei einer Änderung nach § 36 GModG energetisch bilanziert wird. In diesem Fall ist nach Fertigstellung ein Bedarfsausweis auszustellen.

Die Anforderungen an ein einzelnes geändertes Bauteil sind eine Frage.

Die Pflicht zu einer Gesamtberechnung ist eine andere.

Die Ausstellung eines neuen Energieausweises ist eine dritte.

Wer diese Ebenen vermischt, kommt schnell zur falschen Antwort.

Ein Beispiel: Der Eigentümer eines Altbremer Hauses tauscht einzelne Fenster aus.

Daraus folgt nicht automatisch, dass am nächsten Tag ein neuer Energieausweis bestellt werden muss.

Wird das gesamte Gebäude im Rahmen einer gesetzlich relevanten Änderung neu bilanziert, sieht § 80 Abs. 2 GModG dagegen einen Bedarfsausweis nach Fertigstellung vor.

Was gilt ab 2027 für Mischgebäude?

Ein Verbrauchsausweis scheidet ab 1. Januar 2027 für ein tatsächlich gemischt genutztes Gebäude aus, weil § 82 GModG ihn nur noch für Gebäude zulässt, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Für die weitere Einordnung kommt es auf die überwiegende Nutzung, die Flächen und die technische Versorgung des Gebäudes an.

Der bisherige § 106 GModG mit seiner ausdrücklichen Trennungsregel wird ab 2027 ersetzt.

Das macht die Einordnung nicht überflüssig.

Es macht sie wichtiger.

Bei einem Bremer Wohn- und Geschäftshaus mit Ladenlokal im Erdgeschoss genügt kein Blick auf die Zahl der Wohnungen.

Die Nutzung der Flächen, die Versorgungstechnik und die gesetzliche Gebäudedefinition müssen zusammenpassen.

Ein Verbrauchsausweis ist ab 2027 nur für ein Gebäude zulässig, das ausschließlich Wohnzwecken dient.

Die ausführliche Zeitleiste finden Sie im Artikel GModG beschlossen: Was sich beim Energieausweis ändert.

Welche Praxistipps und Fehler helfen bei der richtigen Entscheidung?

Prüfen Sie nicht zuerst den gewünschten Ausweistyp. Prüfen Sie zuerst Anlass, Stichtag, Gebäudefläche und einen vorhandenen Ausweis. Aus meiner Arbeit seit 2018 weiß ich: Die meisten Verzögerungen entstehen nicht durch die Berechnung, sondern durch einen übersehenen Alt-Ausweis, fehlende Gebäudedaten oder eine falsch verstandene Ausnahme.

Welche zwei Praxistipps sparen Eigentümern Zeit?

Fragen Sie bei Eigentumswohnungen zuerst die Hausverwaltung und klären Sie bei älteren Häusern frühzeitig, wo Baujahr, Maße und Bauteilaufbauten dokumentiert sind. Fehlende Angaben lassen sich häufig mit Fotos, Bauunterlagen oder Informationen aus der zuständigen Bauaktenstelle ergänzen. Warten Sie damit nicht bis zur ersten Besichtigung.

Mein erster Tipp betrifft Mehrfamilienhäuser.

Bestellen Sie nicht vorschnell einen neuen Ausweis, nur weil Sie selbst keine Datei finden.

Fragen Sie die Hausverwaltung nach dem Ausstellungsdatum, dem Ablaufdatum und dem erfassten Gebäude.

Manchmal ist ein gültiger Ausweis vorhanden, aber nicht in den Unterlagen des einzelnen Eigentümers abgelegt.

Mein zweiter Tipp betrifft ältere Bremer Häuser.

Sammeln Sie Fotos und vorhandene Unterlagen, bevor Zeitdruck entsteht.

Hilfreich sind Angaben zu Außenwänden, Dach, Fenstern, Heizung und beheizten Bereichen. Wenn Bauunterlagen fehlen, kann die zuständige Bauaktenstelle eine Anlaufstelle sein.

Ich benötige Ihre Angaben telefonisch oder per Foto.

Sie müssen dafür keinen Fachbericht verfassen.

Ein klares Foto eines Fensters, des Typenschilds der Heizung oder einer vorhandenen Baubeschreibung ist oft nützlicher als eine vage Erinnerung.

Welche Fehler kommen bei der Energieausweis-Pflicht häufig vor?

Häufig verwechselt werden Wohnfläche und Gebäudenutzfläche, Erbschaft und anschließender Verkauf, Denkmalschutz und bloßes Altbau-Aussehen sowie ein vorhandener mit einem noch gültigen Ausweis. Ab 2027 kommen zwei weitere Fehler hinzu: die pauschale Annahme jeder Vertragsverlängerung und die falsche 50-m²-Grenze.

Der erste Fehler lautet: „Das Haus ist alt, also ist es ein Denkmal.“

Alter genügt nicht.

Ein Bremer Haus mit Stuck, Klinker oder historischer Fassade ist nicht automatisch formell als Baudenkmal eingeordnet.

Der zweite Fehler lautet: „Ich habe den Ausweis irgendwann schon einmal gesehen.“

Das genügt ebenfalls nicht.

Entscheidend sind Gebäudezuordnung, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum.

Der dritte Fehler lautet: „Die Wohnung ist klein, also brauche ich keinen Ausweis.“

Die Ausnahme bezieht sich auf das Gebäude, nicht auf die einzelne Wohnung.

Der vierte Fehler lautet: „Ein Haus mit 50 m² bleibt auch 2027 ausgenommen.“

Genau das ändert sich.

Bis Ende 2026 sind höchstens 50 m² erfasst. Ab 2027 gilt weniger als 50 m².

Der fünfte Fehler lautet: „Ab 2027 braucht jedes Denkmal ständig einen Energieausweis.“

Auch das ist zu pauschal.

Die Denkmal-Ausnahme entfällt bei den gesetzlichen Anlässen. Ohne Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Leasing, erfasste Vertragsverlängerung oder einen anderen Auslöser entsteht keine allgemeine Besitzpflicht.

Der sechste Fehler lautet: „Jede Vertragsverlängerung zählt.“

Nein.

§ 80 GModG erfasst ab 2027 die Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen.

Der siebte Fehler lautet: „Ein schlechter Ausweis zwingt zur Sanierung.“

Für Wohngebäude ist das falsch.

Eine Effizienzklasse informiert. Sie ordnet keine individuelle Sanierung an.

Wie klären Sie Ihre Energieausweis-Pflicht in drei Schritten?

Bestimmen Sie zuerst Anlass und Datum, prüfen Sie danach einen vorhandenen Ausweis sowie mögliche Gebäude-Ausnahmen und wählen Sie zuletzt die zulässige Ausweisart. Dieser Ablauf verhindert eine unnötige Bestellung, die Verwendung eines abgelaufenen Dokuments und einen ab 2027 unzulässigen Verbrauchsausweis für ein Nichtwohn- oder Mischgebäude.

  1. Anlass und Datum bestimmen. Geht es um Neubau, Verkauf, Neuvermietung, Verpachtung, Leasing, die Verlängerung eines Miet-, Pacht- oder Leasingvertrags oder eine Änderung mit Gesamtberechnung? Für Anlässe ab 1. Januar 2027 gelten die neuen Ausweisregeln.

  2. Vorhandenen Ausweis und Ausnahme prüfen. Kontrollieren Sie Gebäudezuordnung, Ausstellungsdatum und Gültigkeit. Prüfen Sie danach Denkmalstatus, Nutzfläche und mögliche Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 oder § 79 Abs. 4 GModG.

  3. Passende Ausweisart wählen. Für Wohngebäude erstellt energiepass® BREMEN Bedarfsausweise. Für Nichtwohn- und Mischgebäude muss die Nutzung sauber eingeordnet werden; ab 2027 ist dort bei einem neuen Pflichtanlass ohne gültigen Ausweis kein Verbrauchsausweis mehr zulässig.

Die Festpreise sind klar:

GebäudeBedarfsausweisEnthalten
Einfamilienhaus299 Euro FestpreisBerechnung, Best-Case-Optimierung und DIBt-Registrierung
Mehrfamilienhaus399 Euro FestpreisUnabhängig von der Zahl der Wohnungen
Nichtwohn- oder Mischgebäude899 Euro FestpreisEnergetische Bilanzierung und DIBt-Registrierung

Ihre Angaben übermitteln Sie telefonisch oder per Foto.

Nach vollständigen Angaben ist der Energieausweis innerhalb von 24 Stunden fertig, also morgen in Ihrer Inbox.

Wenn Angaben fehlen, sage ich konkret, welches Foto oder welche Information noch benötigt wird.

Für Wohngebäude finden Sie die fachlichen Grundlagen auf der Übersichtsseite Energieausweise für Wohngebäude.

Warum ist dieser Ablauf so wichtig?

Weil eine falsche Annahme selten beim Lesen eines Gesetzes auffällt.

Sie fällt auf, wenn der Makler Pflichtangaben braucht.

Wenn die Hausverwaltung keinen aktuellen Ausweis findet.

Oder wenn ein Kaufinteressent bei der Besichtigung nach dem Dokument fragt.

Dann wird aus einer kleinen Unterlage ein großer Engpass.

Welche Fragen zur Energieausweis-Pflicht werden besonders häufig gestellt?

Die häufigsten Grenzfälle betreffen unentgeltliche Übertragungen, Vertragsverlängerungen, gültige Alt-Ausweise, Nichtwohngebäude und Sanierungen. Entscheidend bleibt dieselbe Reihenfolge: Anlass und Datum bestimmen, vorhandenen Ausweis prüfen, mögliche Gebäude-Ausnahme klären und erst danach die zulässige Ausweisart festlegen.

Brauche ich einen Energieausweis, wenn ich mein Haus vererbe oder verschenke?

Nein. Erbschaft und Schenkung sind keine Verkäufe im Sinne des § 80 GModG. Dadurch entsteht allein wegen der Übertragung keine Vorlage- oder Übergabepflicht. Will der neue Eigentümer die Immobilie anschließend verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen, muss er die Energieausweis-Pflicht für diesen neuen Anlass prüfen.

Brauche ich ab 2027 bei einer Vertragsverlängerung einen Energieausweis?

Ab dem 1. Januar 2027 nennt § 80 GModG die Verlängerung von Miet-, Pacht- und Leasingverträgen als Anlass. Liegt für das Gebäude bereits ein gültiger Energieausweis vor, müssen Sie keinen neuen erstellen lassen. Bei einer stillschweigenden Fortsetzung hängt die Einordnung von der konkreten Vertragsgestaltung ab.

Was ändert sich beim Energieausweis ab 1. Januar 2027?

Neue Energieausweise werden ab 1. Januar 2027 digital und maschinenlesbar ausgestellt; Papier gibt es auf Verlangen. Sie enthalten erweiterte Energie- und Emissionsangaben. Bereits gültige Ausweise bleiben nach § 79 Abs. 3 GModG bis zum Ende ihrer zehnjährigen Laufzeit gültig, sofern kein anderer gesetzlicher Anlass einen neuen Ausweis erfordert.

Darf ich für ein Gewerbe- oder Mischgebäude noch einen Verbrauchsausweis verwenden?

Bis 31. Dezember 2026 besteht bei vielen Nichtwohngebäuden noch Wahlfreiheit. Ab 1. Januar 2027 muss bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ohne gültigen Ausweis ein Bedarfsausweis erstellt werden. Verbrauchsausweise sind dann nur noch für Gebäude zulässig, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gültige Alt-Ausweise bleiben bestehen.

Muss ich nach einer größeren Sanierung automatisch einen neuen Energieausweis erstellen lassen?

Nein. Nicht jede Sanierung erzeugt automatisch einen neuen Ausweis. Ab 1. Januar 2027 ist ein Bedarfsausweis nach Fertigstellung erforderlich, wenn bei Änderungen nach § 36 GModG das gesamte Gebäude energetisch bilanziert wird. Anforderungen an einzelne Bauteile sind davon zu trennen. Eine einzelne Maßnahme beendet die Gültigkeit nicht automatisch.

Fazit: Die Energieausweis-Pflicht ist keine Frage des Bauchgefühls. Prüfen Sie Anlass, Datum, vorhandenen Ausweis und Gebäude, bevor die Vermarktung beginnt. Dann liegt das richtige Dokument vor, wenn Interessenten es brauchen, und Ihr Verkauf verliert keine Zeit.

Jetzt Energieausweis zum Festpreis berechnen und nach vollständigen Angaben innerhalb von 24 Stunden erhalten. Sie erreichen Stephan Grosser, Gründer & Geschäftsführer und Immobilienexperte seit über 18 Jahren, unter 0421 6689 4123 oder am Bahnhofsplatz 42, 28195 Bremen.

Das Video zum Artikel

8:55 Video · Immobilieneigentümer und Vermieter in Bremen und Bremerhaven

Energieausweis-Pflicht: Was sie auslöst, was nicht

Das Video zeigt, wann ein Energieausweis Pflicht ist, etwa bei Verkauf, Vermietung und Neubau, und welche Ausnahmen gelten. Dazu die Neuerungen durch das GModG. Video ansehen
Stephan Grosser - Immobilienexperte in Bremen
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