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Energieausweis Mehrfamilienhaus vs. Einfamilienhaus: Warum das gleiche Baujahr nichts bedeutet

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Energieausweis Mehrfamilienhaus vs. Einfamilienhaus: Warum das gleiche Baujahr nichts bedeutet | energiepass® BREMEN, Telefon 0421 6689 4123
Stephan Grosser - Immobilienexperte in Bremen
Stephan Grosser Immobilienexperte für Energieausweise seit 2018

Energieausweis Mehrfamilienhaus vs. Einfamilienhaus: Das gleiche Baujahr führt nicht zum gleichen Ergebnis. Ein kompaktes Mehrfamilienhaus verliert je Quadratmeter meist weniger Wärme als ein freistehendes Einfamilienhaus. Entscheidend sind Geometrie, Hülle, Technik und vollständige Daten. Ich zeige Ihnen, was 2026 gilt, was 2027 folgt und welcher Bedarfsausweis passt.

Zwei Häuser können 1968 gebaut worden sein, dieselben Fenster besitzen und mit demselben Brennstoff heizen.

Trotzdem zeigt der Energieausweis unterschiedliche Werte.

Das ist kein Rechenfehler.

Es ist die Folge einer einfachen Wahrheit: Wärme interessiert sich nicht für das Baujahr im Exposé. Sie folgt der Gebäudehülle.

Ich erstelle seit 2018 Energieausweise in Bremen. Gerade bei älteren Häusern in Schwachhausen, Findorff, der Neustadt oder Hemelingen entscheidet deshalb nicht das Etikett „Altbau“, sondern die tatsächliche Form und Konstruktion.

In diesem Ratgeber erfahren Sie:

  1. warum kompakte Mehrfamilienhäuser häufig günstiger bilanziert werden,
  2. welche Daten bei Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern nötig sind,
  3. was das GModG 2026 und ab 2027 tatsächlich ändert,
  4. welche Preise gelten und
  5. wie Sie typische Fehler vor Verkauf oder Vermietung vermeiden.

Warum kann ein Mehrfamilienhaus im Energieausweis besser abschneiden?

Ein Mehrfamilienhaus hat häufig weniger wärmeübertragende Außenfläche je beheiztem Kubikmeter. Ein freistehendes Einfamilienhaus gibt dagegen über Außenwände, Dach und Boden Wärme ab. Diese kompaktere Geometrie kann den rechnerischen Energiebedarf des Mehrfamilienhauses senken, sie garantiert aber keine bestimmte Effizienzklasse.

Stellen Sie sich einen kleinen und einen großen Eiswürfel vor.

Der kleine schmilzt schneller, weil er im Verhältnis zu seinem Volumen mehr Oberfläche besitzt.

Bei Gebäuden beschreibt das A/V-Verhältnis denselben Zusammenhang. „A“ steht für die wärmeübertragende Hüllfläche, „V“ für das beheizte Gebäudevolumen.

Für vereinfachte Modellgebäude werden bei freistehenden Einfamilienhäusern häufig A/V-Verhältnisse von etwa 0,8 bis 1,1 angesetzt. Kompakte Mehrfamilienhäuser können je nach Form bei etwa 0,3 bis 0,6 liegen. Das sind Modellspannen auf Grundlage der Gebäudegeometrie, keine gesetzlichen Grenzwerte und keine Garantie für das Ergebnis eines konkreten Hauses.

Eine Wohnung in der Gebäudemitte grenzt vielleicht nur mit einer Fassade an die Außenluft.

Eine Dachgeschosswohnung, eine Eckwohnung oder eine Wohnung über einem unbeheizten Keller hat deutlich mehr Verlustflächen.

Deshalb ist auch der Satz „Im Mehrfamilienhaus heizen die Nachbarn mit“ zu grob. Er beschreibt einen Effekt, verschweigt aber, dass Lage, Dach, Kellerdecke, Lüftung, Warmwasser und Anlagentechnik das Ergebnis verändern.

Selbst das frühere vereinfachte Beispiel mit 8 Zentimetern Dämmung am Mehrfamilienhaus und 14 Zentimetern am Einfamilienhaus ist keine allgemeine Planungsregel. Es zeigt nur: Ein ungünstiger Baukörper kann für denselben Gesamtkennwert mehr Verbesserung an der Hülle benötigen. Welche Dämmstärke sinnvoll ist, muss für das konkrete Bauteil berechnet werden.

Auch interne Wärmegewinne werden in der Bilanz berücksichtigt.

Ältere vereinfachte Darstellungen nannten dafür 50 Wh je Quadratmeter und Tag beim Einfamilienhaus und 100 Wh beim Mehrfamilienhaus. Andere Arbeitshilfen zur DIN V 18599 nennen 45 beziehungsweise 90 Wh. Solche Zahlen dürfen nicht aus ihrem Rechenverfahren gelöst und als ewige Naturkonstante behandelt werden.

Für 2026 ist bei der gesetzlichen Berechnung die DIN V 18599:2018-09 maßgeblich. Ab 1. Januar 2027 verweist die im Bundesgesetzblatt 2026 I Nummer 226 verkündete Novelle auf die DIN/TS 18599:2025-10.

Die klare Lehre lautet deshalb nicht: Mehrfamilienhäuser sind immer besser.

Sie lautet: Kompaktheit hilft, aber nur die vollständige Berechnung entscheidet.

Ein vereinfachter Vergleich macht das sichtbar:

Modellgebäude in BremenVereinfachter EndenergiebedarfWohngebäudeklasse 2026Einordnung
Freistehendes Einfamilienhaus in Schwachhausen, Baujahr 1968, 140 m², Ölheizung von 1995285 kWh/(m²·a)HÜber 250 kWh/(m²·a)
Kompaktes Mehrfamilienhaus in Findorff, Baujahr 1968, 6 Wohnungen, 480 m², Gasetagenheizungen von 1998195 kWh/(m²·a)FÜber 160 bis 200 kWh/(m²·a)

Die Klassengrenzen stammen aus Anlage 10 GModG in der 2026 geltenden Fassung. Das Beispiel ist eine Modellbetrachtung, kein Kundenfall und kein Beweis dafür, dass jedes Mehrfamilienhaus zwei Klassen besser abschneidet.

Es zeigt etwas Wichtigeres.

Gleiches Baujahr bedeutet nicht gleichen Energiebedarf.

Die Grundlagen zum Ausweis für beide Gebäudetypen finden Sie auf meiner Seite über Energieausweise für Wohngebäude.

Welche Daten unterscheiden den Energieausweis für Einfamilienhaus und Mehrfamilienhaus?

Der Bedarfsausweis folgt bei beiden Gebäudetypen demselben Prinzip, doch ein Mehrfamilienhaus verlangt meist mehr Detailarbeit. Relevant sind die gesamte Gebäudehülle, alle beheizten Bereiche, Anlagentechnik, Warmwasserbereitung und Nutzungseinheiten. Bei Gasetagenheizungen vermeidet der Bedarfsausweis die schwierige Sammlung individueller Verbrauchsdaten.

Der Energieausweis gehört zum Gebäude.

Nicht zur einzelnen Wohnung.

Ein Eigentümer in einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann deshalb keinen vollständigen Gebäudeausweis allein aus den Daten seines Sondereigentums ableiten. Dach, Außenwände, Kellerdecke und Heiztechnik betreffen das gesamte Gebäude.

Beim Einfamilienhaus liegen die Informationen oft in einer Hand.

Beim Mehrfamilienhaus sind Bauunterlagen, Modernisierungsnachweise und Angaben zu Heizungen dagegen auf Verwaltung, Eigentümer und einzelne Wohnungen verteilt.

Besonders deutlich wird das bei Gasetagenheizungen.

Für einen Verbrauchsausweis verlangt § 82 GModG in der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung zusammenhängende Verbrauchsdaten aus 36 Monaten. Die letzte berücksichtigte Abrechnungsperiode darf höchstens 18 Monate zurückliegen. Leerstände und Witterung müssen rechnerisch berücksichtigt werden.

Die Daten können vorhanden sein.

Sie liegen aber nicht zwingend bei der Hausverwaltung, weil Mieter ihre eigenen Verträge mit dem Versorger geschlossen haben. Mieter müssen erforderliche Daten grundsätzlich bereitstellen, doch fehlende Abrechnungen, Nutzerwechsel und Leerstand machen die Sammlung fehleranfällig.

„Schwierig“ ist richtig.

„Unmöglich“ wäre falsch.

Ab 1. Januar 2027 ändert sich das Verfahren für Verbrauchsausweise. § 82 GModG in der dann geltenden Fassung verlangt bei ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach Energieträgern differenzierte Jahresverbräuche über zwei Jahre. Eine Pflicht zur Übermittlung einzelner Monatswerte enthält die verkündete Endfassung nicht.

Für meine Kunden bleibt die Linie klar: Ich biete für Wohngebäude ausschließlich Bedarfsausweise an.

Der Bedarfsausweis bewertet die Bausubstanz und Technik nutzerunabhängig. Er funktioniert auch dann, wenn ein sparsamer Mieter ausgezogen ist, eine Wohnung leer stand oder Verbrauchsdaten mehrerer Gasetagenheizungen fehlen.

Welche Angaben ich dafür benötige, zeigt meine Unterlagenliste für den Energieausweis eines Wohngebäudes.

Was gilt 2026 und was ändert sich am 1. Januar 2027?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) gilt unter diesem Namen seit 29. Juli 2026. Das neue Energieausweisrecht aus Artikel 2 der Novelle tritt erst am 1. Januar 2027 in Kraft. Wohngebäude behalten A+ bis H. Die neue Skala A bis G betrifft Nichtwohngebäude.

Die Trennung dieser beiden Daten verhindert die meisten Fehler.

Am 29. Juli 2026 wurden der Gesetzesname und Teile des Heizungsrechts geändert.

Die neuen Regeln für Energieausweise folgen am 1. Januar 2027. Grundlage ist das am 28. Juli 2026 verkündete Bundesgesetzblatt 2026 I Nummer 226.

Bis zum 31. Dezember 2026 gilt bei bestehenden Wohngebäuden weiterhin die sogenannte 1977er-Regel: Hat ein Gebäude bis zu vier Wohnungen, wurde der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt und erreicht es nicht mindestens das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1977, ist nach § 80 GModG ein Bedarfsausweis erforderlich.

Ab 1. Januar 2027 entfällt diese Regel für Bestandswohngebäude. Rechtlich besteht dann grundsätzlich Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis, sofern das Gebäude ausschließlich Wohnzwecken dient.

Ich bleibe trotzdem beim Bedarfsausweis.

Warum?

Weil ein Käufer wissen will, wie das Gebäude beschaffen ist, nicht wie warm der Vormieter sein Wohnzimmer mochte.

„Der Verkäufer oder Vermieter hat dem potenziellen Käufer oder Mieter […] einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen.“

§ 80 Absatz 4 GModG in der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung

Die Pflicht besteht 2026 bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing. Ab 1. Januar 2027 nennt § 80 GModG in der neuen Fassung zusätzlich die Verlängerung solcher Verträge als Vorlageanlass.

Auch bei Baudenkmälern ändert sich etwas. Die Denkmal-Ausnahme gilt nur bis zum 31. Dezember 2026. Ab 1. Januar 2027 kann bei Verkauf, Vermietung oder Vertragsverlängerung auch für ein Baudenkmal ein Energieausweis erforderlich werden.

Der Ausweis wird ab 2027 digital und maschinenlesbar ausgestellt. Papier gibt es auf Verlangen.

Bestehende Ausweise werden dadurch nicht wertlos.

Nach § 79 Absatz 3 GModG sind Energieausweise grundsätzlich zehn Jahre gültig. Ein im Jahr 2026 korrekt ausgestellter Ausweis bleibt also gültig. Wird das Gebäude jedoch so verändert, dass nach § 80 Absatz 2 GModG ein neuer Ausweis erforderlich ist, endet die praktische Nutzung des alten Dokuments früher.

Und die Effizienzklassen?

Wohngebäude behalten A+ bis H.

A bis G kommt ab 2027 für Nichtwohngebäude. Dort wird die Klasse anhand des Verhältnisses zum Referenzgebäude ermittelt. Klasse A ist zusätzlich Nullemissionsgebäuden vorbehalten. Daraus folgt weder eine neue A-bis-G-Skala für Ihr Wohnhaus noch eine automatische Sanierungspflicht für Wohngebäude der Klasse G.

§ 40 GModG führt ab 2030 und 2033 Anforderungen für bestimmte bestehende Nichtwohngebäude ein. Diese knüpfen an das Verhältnis zum Referenzgebäude an und enthalten Ausnahmen sowie Erfüllungsfiktionen.

Ein roter Bereich im Wohngebäudeausweis ist ein Warnsignal.

Er ist kein behördlicher Sanierungsbefehl.

Sie möchten wissen, welchen Wert Ihr Haus tatsächlich erreicht? Ich prüfe Ihre Angaben persönlich, und wir optimieren den Bedarfsausweis im rechtlich möglichen Best Case. Jetzt Festpreis für Ihren Energieausweis berechnen oder unter 0421 6689 4123 anrufen. Nach vollständigen Angaben liegt der Ausweis innerhalb von 24 Stunden vor.

Was kostet der Energieausweis für EFH und MFH?

Der Bedarfsausweis kostet für ein Einfamilienhaus 299 EUR und für ein Mehrfamilienhaus 399 EUR als Festpreis. Für ein Nichtwohngebäude gelten 899 EUR. Die Lieferung erfolgt innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Angaben. Unterlagen übermitteln Sie telefonisch oder per Foto.

GebäudetypFestpreisAusweisartLieferung
Einfamilienhaus299 EURBedarfsausweis24 Stunden nach vollständigen Angaben
Mehrfamilienhaus399 EURBedarfsausweis24 Stunden nach vollständigen Angaben
Nichtwohngebäude299 EURBedarfsausweis24 Stunden nach vollständigen Angaben

Die DIBt-Registrierung gehört dazu.

Dabei ist eine Unterscheidung wichtig: Die Registriernummer dient der behördlichen Erfassung und Stichprobenkontrolle des einzelnen Ausweises. Sie bestätigt nicht automatisch die persönliche Ausstellungsberechtigung. Diese Berechtigung muss der Aussteller unabhängig davon erfüllen.

Ich bin als Aussteller tätig, seit 2018 im Immobilienbereich aktiv und optimiere die Berechnung anhand belastbarer Gebäudedaten.

Das bedeutet nicht, dass ich schlechte Bauteile schönrechne.

Es bedeutet, dass ich vorhandene Modernisierungen, die korrekte Geometrie, Flächen und Anlagendaten nicht verschenke.

Ein Verbrauchsausweis kann 2026 rechtlich zulässig sein. Er ist aber von Bewohnern, Leerstand und Abrechnungszeiträumen geprägt. Den sachlichen Vergleich finden Sie im Ratgeber Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis.

Für Vermieter eines Mehrfamilienhauses zählt außerdem die CO₂-Kostenaufteilung.

Seit dem 1. Januar 2023 verteilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz die CO₂-Kosten bei Wohngebäuden über zehn Stufen. Maßgeblich sind die jährlichen CO₂-Emissionen je Quadratmeter, nicht die Effizienzklasse im Energieausweis.

CO₂-Emissionen nach Anlage zu § 5 CO₂KostAufGAnteil Vermieter
Unter 12 kg CO₂/(m²·a)0 Prozent
37 bis unter 42 kg CO₂/(m²·a)60 Prozent
52 kg CO₂/(m²·a) oder mehr95 Prozent

Eine Klasse F oder G sagt deshalb nicht automatisch, wie die CO₂-Kosten verteilt werden.

Sie kann auf einen hohen Energiebedarf hinweisen.

Entschieden wird die Kostenstufe aber durch Brennstoff, Verbrauch und die daraus berechneten Emissionen.

Wie kommen Eigentümer in drei Schritten zum richtigen Ausweis?

Sie brauchen keine komplizierte Expedition durch Bauakten und Mieterdaten. Entscheidend sind drei Schritte: Gebäudetyp klären, vorhandene Unterlagen übermitteln und offene Angaben gemeinsam schließen. Danach berechne ich den Bedarfsausweis und liefere ihn innerhalb von 24 Stunden nach vollständigen Angaben.

  1. Gebäude einordnen: Einfamilienhaus, Mehrfamilienhaus oder gemischt genutztes Gebäude unterscheiden. Bei einer WEG wird immer das gesamte Gebäude betrachtet.

  2. Daten übermitteln: Baujahr, Pläne, Flächen, Fenster, Außenwände, Dach, Keller und Heiztechnik telefonisch oder per Foto weitergeben. Wenn Unterlagen fehlen, sage ich konkret, welche Ersatzangabe genügt.

  3. Berechnung prüfen lassen: Ich plausibilisiere die Angaben, berücksichtige belegte Modernisierungen, und wir erstellen den DIBt-registrierten Bedarfsausweis mit Best-Case-Optimierung.

Es gibt keinen Termin zur Datenaufnahme beim Kunden.

Falls es zur Plausibilisierung hilft, ist eine kostenlose Sichtprüfung von außen ohne Termin möglich. Die eigentlichen Gebäudedaten kommen telefonisch oder per Foto.

Welche Praxis-Tipps helfen aus meiner Erfahrung mit hunderten Ausweisen?

Mein erster Tipp: Suchen Sie nicht nur nach einer alten Wohnflächenberechnung.

Ein Dachgeschoss kann beheizt sein, obwohl es in einer alten Aufstellung anders behandelt wurde. Ein Keller kann teilweise beheizt sein. Für den Energieausweis zählt die energetische Abgrenzung, nicht allein die Zahl aus dem Mietvertrag.

Mein zweiter Tipp: Fotografieren Sie das Typenschild der Heizung.

Ein unscharfer handschriftlicher Vermerk wie „Gas, etwa 1998“ kostet Rückfragen. Ein Foto liefert Hersteller, Typ und oft das Baujahr in einem Schritt.

Mein dritter Tipp: Sammeln Sie Modernisierungen mit Jahresangabe.

„Dach wurde irgendwann gemacht“ hilft wenig. Eine Rechnung, ein Foto vom Aufbau oder eine nachvollziehbare Angabe zur Dämmstärke kann die Berechnung verändern.

Bei älteren Bremer Häusern lohnt sich auch ein Blick in vorhandene Bauakten. Nicht jedes Gebäude entspricht heute noch dem ursprünglichen Plan. Anbauten, ausgebaute Dachgeschosse und veränderte Fensterflächen müssen zur heutigen Situation passen.

Welche Fehler kosten Eigentümer Zeit und Geld?

Der häufigste Fehler ist die Annahme, ein gepflegtes Haus müsse automatisch eine gute Klasse erreichen.

Frische Farbe senkt keinen Transmissionswärmeverlust.

Der zweite Fehler ist eine falsche Klasse aus einem Modellbeispiel. 285 kWh/(m²·a) entsprechen bei Wohngebäuden 2026 der Klasse H, nicht G. 195 kWh/(m²·a) liegen in F, nicht E. Die Grenzen stehen in Anlage 10 GModG.

Der dritte Fehler ist die Gleichsetzung von Klasse G und Sanierungspflicht.

Für Wohngebäude gibt es keine allgemeine gesetzliche Pflicht, nur weil der Ausweis F, G oder H zeigt.

Der vierte Fehler ist ein Verbrauchsausweis mit lückenhaften Gasetagenheizungsdaten.

Eine hübsche Tabelle ersetzt keine vollständige Datengrundlage.

Der fünfte Fehler ist das Übersehen bestehender Nachweise. Ein gedämmtes Dach, neue Fenster oder eine erneuerte Heizungsanlage helfen nur dann zuverlässig in der Berechnung, wenn die Angaben plausibel sind.

Ein individueller Sanierungsfahrplan ist ein anderes Produkt als der Energieausweis. Die BAFA-Förderung beträgt 2026 nach der geltenden Förderrichtlinie 50 Prozent des förderfähigen Honorars, höchstens 650 EUR beim Ein- oder Zweifamilienhaus und 850 EUR bei Wohngebäuden ab drei Wohneinheiten. Ein beispielhaftes Honorar von 2.500 EUR führt beim Einfamilienhaus deshalb höchstens zu 650 EUR Zuschuss und 1.850 EUR Eigenanteil.

Der iSFP-Bonus kann bei förderfähigen Maßnahmen fünf Prozentpunkte betragen.

Er ändert aber weder die Effizienzklasse automatisch noch macht er aus einem Energieausweis einen Sanierungsplan.

Welche Fragen stellen Eigentümer besonders häufig?

Die meisten Fragen drehen sich nicht um komplizierte Formeln. Eigentümer wollen wissen, ob die neue Skala ihr Wohnhaus betrifft, ob eine schlechte Klasse zur Sanierung zwingt, welche Daten bei Gasetagenheizungen nötig sind und ob der Bremer Wärmeplan ihre Entscheidung bereits festlegt.

Gilt die neue A-bis-G-Skala ab 2027 auch für Einfamilienhäuser und Mehrfamilienhäuser?

Nein. Ab 1. Januar 2027 führt das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) die Klassen A bis G für Nichtwohngebäude ein. Wohngebäude behalten A+ bis H. Ein 2026 ausgestellter Ausweis bleibt nach § 79 Absatz 3 GModG grundsätzlich zehn Jahre gültig, sofern keine relevante Gebäudeänderung einen neuen Ausweis auslöst.

Muss ein Wohngebäude der Klasse G automatisch saniert werden?

Nein. Die Klasse G eines Wohngebäudes löst keine allgemeine Sanierungspflicht aus. Die ab 2030 und 2033 geltenden Mindestanforderungen in § 40 GModG betreffen bestimmte bestehende Nichtwohngebäude und knüpfen an den Primärenergiebedarf im Verhältnis zum Referenzgebäude an. Für Wohngebäude gilt diese Regel nicht.

Welcher Energieausweis ist bei einem Mehrfamilienhaus mit Gasetagenheizungen sinnvoll?

2026 kann rechtlich je nach Gebäude ein Verbrauchs- oder Bedarfsausweis zulässig sein. Für den Verbrauchsausweis verlangt § 82 GModG in der 2026 geltenden Fassung 36 zusammenhängende Verbrauchsmonate. Fehlen Daten einzelner Gasetagenheizungen, ist der Bedarfsausweis meist der klare Weg. Ich biete für Wohngebäude ausschließlich Bedarfsausweise an.

Was kostet der Bedarfsausweis für ein Einfamilienhaus oder Mehrfamilienhaus?

Der Bedarfsausweis kostet für ein Einfamilienhaus 299 EUR und für ein Mehrfamilienhaus 399 EUR als Festpreis. Darin sind die Prüfung der übermittelten Angaben, meine Best-Case-Optimierung und die DIBt-Registrierung enthalten. Nach vollständigen Angaben erhalten Sie den Ausweis innerhalb von 24 Stunden.

Bedeutet der Bremer Wärmeplan einen Anschlusszwang für mein Gebäude?

Nein. Der am 21. April 2026 beschlossene Wärmeplan der Stadt Bremen zeigt geplante Eignungsgebiete und Ausbauperspektiven. Laut den Bremer FAQ zur Wärmeplanung von 2026 entsteht aus der Gebietseinstufung allein kein Anschlusszwang. Für Ihre Heizungsentscheidung zählen deshalb zusätzlich Gebäude, Kosten, Zeitplan und konkrete Verfügbarkeit.

Was ist der entscheidende Unterschied zwischen EFH und MFH?

Das Mehrfamilienhaus profitiert häufig von seiner kompakten Form. Das Einfamilienhaus verliert im Verhältnis oft mehr Wärme über seine Hülle. Doch weder Baujahr noch Gebäudetyp bestimmen die Klasse allein. Erst vollständige Daten machen aus einer Vermutung einen belastbaren Energieausweis.

Sie müssen nicht erraten, wo Ihr Gebäude landet.

Sie brauchen eine saubere Berechnung.

Dann wissen Käufer, Mieter und Eigentümer, woran sie sind. Der Verkauf kann weitergehen. Der Ausweis liegt nach vollständigen Angaben morgen in Ihrer Inbox.

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