„Energieausweis wird nachgereicht“ ist in einer Bremer Immobilienanzeige kein Ersatz für Pflichtangaben. Liegt der Ausweis bei Aufgabe einer kommerziellen Anzeige vor, müssen die Angaben nach § 87 des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG, bis Juli 2026 Gebäudeenergiegesetz) hinein. Liegt er noch nicht vor, dürfen Sie nichts erfinden, brauchen ihn aber spätestens zur Besichtigung.
Vier Wörter wirken wie eine Lösung.
Oft verschieben sie das Problem nur bis zum ersten Interessenten.
Ich sehe den Satz in Anzeigen für Altbremer Häuser, Eigentumswohnungen in Schwachhausen und Reihenhäuser in der Vahr. Manche Verkäufer glauben, der Hinweis verschaffe ihnen automatisch Zeit. Das tut er nicht.
Der Gutachterausschuss Bremen weist im Grundstücksmarktbericht 2026 für das Jahr 2025 insgesamt 6.519 registrierte Kaufverträge und einen Geldumsatz von 2,134 Milliarden Euro aus. Hinter vielen dieser Verkäufe steht dieselbe praktische Frage: Kann das Inserat schon online, obwohl der Energieausweis fehlt?
Hier bekommen Sie die klare Antwort, die geltenden Pflichtangaben und einen sicheren Ablauf für Ihre Anzeige.
In diesem Ratgeber:
- Was „Energieausweis wird nachgereicht“ rechtlich bedeutet
- Wann der Hinweis erlaubt ist
- Welche Angaben in das Inserat gehören
- Welche Folgen bei einem Verstoß drohen
- Was sich 2027 ändert
- Wie Sie Fehler in drei Schritten vermeiden
- Antworten auf häufige Fragen
Was bedeutet „Energieausweis wird nachgereicht“ rechtlich?
Der Satz beschreibt nur, dass ein Energieausweis später vorgelegt werden soll. Er schafft keine Ausnahme von der Anzeigenpflicht. Entscheidend ist allein, ob bei Aufgabe der kommerziellen Anzeige bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Ist das der Fall, müssen die gesetzlich verlangten Werte unmittelbar ins Inserat.
Das ist die These dieses Artikels: Nicht die Formulierung entscheidet, sondern der Zeitpunkt.
Viele Eigentümer vermischen zwei Pflichten.
Die erste Pflicht betrifft die Immobilienanzeige. Sie entsteht bei einem Inserat in kommerziellen Medien, wenn der Energieausweis zu diesem Zeitpunkt vorliegt.
Die zweite Pflicht betrifft den Interessenten. Der Ausweis muss spätestens bei der Besichtigung zugänglich sein und nach dem Vertragsschluss übergeben werden.
„Wird nachgereicht“ erfüllt keine dieser Pflichten von selbst.
Der Satz ist auch nicht vorgeschrieben. Wenn noch kein Ausweis vorliegt, dürfen Sie diesen Umstand sachlich benennen. Sie könnten die Anzeige aber ebenso ohne erfundene Energiekennwerte veröffentlichen. Das Risiko bleibt dasselbe: Bis zur Besichtigung brauchen Sie den Ausweis.
Nach § 87 GModG in der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung sind die vorgeschriebenen Energieangaben aufzunehmen, wenn bei Aufgabe einer Anzeige in kommerziellen Medien ein Energieausweis vorliegt.
Es geht also nicht darum, ob für das Gebäude irgendwann einmal ein Ausweis erstellt wurde.
Es geht darum, ob Ihnen bei Veröffentlichung der Anzeige ein gültiger Ausweis vorliegt.
Ein alter, abgelaufener Ausweis löst das Problem ebenfalls nicht. Energieausweise gelten nach § 79 Abs. 3 GModG zehn Jahre. Nach Ablauf brauchen Sie einen neuen Ausweis, wenn ein gesetzlicher Anlass wie Verkauf oder Vermietung besteht.
Wann ist „Energieausweis wird nachgereicht“ erlaubt?
Der Hinweis ist vertretbar, wenn bei Aufgabe der Anzeige tatsächlich noch kein Energieausweis vorliegt. Er ist kein dauerhafter Platzhalter und keine Erlaubnis, vorhandene Kennwerte wegzulassen. Spätestens bei der Besichtigung muss der gültige Ausweis nach § 80 GModG vorgelegt werden.
Das kann bei einem Neubau in Planung vorkommen.
Es kann ebenso ein Bestandsgebäude betreffen, dessen Eigentümer den Ausweis erst nach Vorbereitung des Verkaufs beauftragt. Das Gesetz beschränkt diese Situation nicht auf Neubauten.
Der Hinweis verschafft Ihnen aber keine gesetzlich bestimmte Zahl von Stunden oder Tagen. Eine besondere Nachreichfrist für bereits veröffentlichte Anzeigen nennt § 87 GModG nicht.
Liegt der Ausweis später vor, spricht alles dafür, die Anzeige mit den richtigen Angaben zu aktualisieren. Nicht weil das Gesetz eine konkrete Stundenfrist setzt, sondern weil das weitere Bewerben ohne verfügbare Pflichtangaben unnötig angreifbar ist.
| Situation bei Aufgabe der Anzeige | Darf der Hinweis verwendet werden? | Was ist zu tun? |
|---|---|---|
| Gültiger Energieausweis liegt vor | Nein, nicht als Ersatz | Pflichtangaben aus dem Ausweis eintragen |
| Noch kein Energieausweis liegt vor | Als sachlicher Hinweis möglich | Ausweis spätestens zur Besichtigung bereitstellen |
| Vorhandener Ausweis ist abgelaufen | Nein, nicht als Lösung | Neuen Ausweis erstellen lassen |
| Daten sind noch nicht vollständig | Keine Werte schätzen | Fehlende Daten telefonisch oder per Foto klären |
| Anzeige betrifft Verpachtung oder Leasing | Gleiche Grundregel | Vorliegenden Ausweis auswerten und Angaben übernehmen |
| Einzelne Eigentumswohnung wird verkauft | Gleiche Grundregel | Energieausweis des gesamten Gebäudes verwenden |
Ein Eigentümer aus Findorff kann also am Montag noch keinen Ausweis haben und seine Verkaufsvorbereitung beginnen.
Findet am Freitag die erste Besichtigung statt, muss der Ausweis spätestens dann zugänglich sein.
Der Satz im Inserat ersetzt dieses Dokument nicht.
Auch ein Interessent kann nicht wirksam auf die öffentlich-rechtliche Pflicht verzichten. Ein freundliches „Brauche ich nicht“ beseitigt weder die Vorlagepflicht noch ein mögliches Bußgeldrisiko.
Mehr zu den Pflichten des Eigentümers finden Sie in meinem Ratgeber über den Energieausweis beim Hausverkauf.
Welche Energieangaben müssen in die Immobilienanzeige?
Bei Wohngebäuden müssen 2026 Ausweisart, Endenergiekennwert, wesentlicher Energieträger, Baujahr und Effizienzklasse angegeben werden, wenn der Ausweis bei Aufgabe der kommerziellen Anzeige vorliegt. Bei Nichtwohngebäuden gelten andere Felder: Wärme und Strom sind getrennt auszuweisen.
Diese Unterscheidung wird oft übersehen.
Ein Wohnhaus hat andere Anzeigenangaben als eine Praxis, eine Werkstatt oder ein Bürogebäude. Wer einfach fünf Felder aus einem Wohnungsportal ausfüllt, kann beim Nichtwohngebäude am Gesetz vorbeischreiben.
Angaben für Wohngebäude bis zum 31. Dezember 2026
| Pflichtangabe | Was Sie übernehmen |
|---|---|
| Art des Energieausweises | Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis |
| Endenergiekennwert | Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in kWh/(m²·a) |
| Wesentlicher Energieträger | Zum Beispiel Gas, Heizöl, Fernwärme oder Strom |
| Baujahr | Das im Energieausweis ausgewiesene Gebäudebaujahr |
| Energieeffizienzklasse | Klasse A+ bis H |
Angaben für Nichtwohngebäude bis zum 31. Dezember 2026
| Pflichtangabe | Was Sie übernehmen |
|---|---|
| Art des Energieausweises | Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis |
| Endenergie für Wärme | Kennwert für Wärme in der ausgewiesenen Einheit |
| Endenergie für Strom | Gesonderter Kennwert für Strom |
| Wesentlicher Energieträger | Die im Ausweis genannten Energieträger |
Baujahr und Effizienzklasse gehören nach dem 2026 geltenden Recht nicht zu derselben fünfteiligen Pflichtangabenliste für Nichtwohngebäude.
Nicht jeder Wert steht bei jedem Ausweismuster an genau derselben Stelle. Ausweisart, Gebäudeart und Ausstellungsdatum beeinflussen die Darstellung. Ältere, noch gültige Ausweise können anders aufgebaut sein als aktuelle Dokumente.
Übernehmen Sie deshalb nicht blind einen Wert aus der ersten gut sichtbaren Zahl.
Prüfen Sie, ob Sie Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch vor sich haben. Der Primärenergiewert ist 2026 bei Wohngebäuden nicht der gesuchte Anzeigenwert.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 5. Oktober 2017 im Verfahren I ZR 232/16 klargestellt, dass auch Makler für fehlende Energieangaben wettbewerbsrechtlich verantwortlich sein können. „Der Eigentümer hat mir nichts geschickt“ ist deshalb keine belastbare Inseratsstrategie.
Sie möchten die richtigen Werte statt eines Platzhalters? Wir erstellen den Bedarfsausweis nach vollständigen Angaben in 24 Stunden, mit Best-Case-Optimierung und DIBt-Registriernummer. Jetzt Bedarfsausweis zum Festpreis berechnen oder telefonisch unter 0421 6689 4123 klären.
Was kosten fehlende Angaben, und wann muss der Ausweis vorliegen?
Fehlende Pflichtangaben in einer kommerziellen Anzeige können nach § 108 GModG in der 2026 geltenden Fassung mit einem Bußgeld von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. Die Anzeige, die Vorlage bei der Besichtigung und die Übergabe nach Vertragsschluss sind getrennte Pflichten. Eine mögliche Abmahnung kommt unabhängig davon hinzu.
Das Wort „bis“ ist wichtig.
Nicht jeder Fehler führt automatisch zum Höchstbetrag. Ob ein Bußgeld verhängt wird und wie hoch es ausfällt, hängt vom konkreten Verstoß ab.
Trotzdem ist die gesetzliche Obergrenze real.
| Verstoß | Rechtsgrundlage im Jahr 2026 | Gesetzlicher Rahmen |
|---|---|---|
| Pflichtangaben in kommerzieller Anzeige fehlen | §§ 87 und 108 GModG | bis zu zehntausend Euro |
| Erforderlicher Energieausweis fehlt bei Verkauf oder Vermietung | §§ 80 und 108 GModG | bis zu zehntausend Euro |
| Ausweis wird bei der Besichtigung nicht vorgelegt | §§ 80 und 108 GModG | bis zu fünftausend Euro |
| Ausweis wird nach Vertragsschluss nicht übergeben | §§ 80 und 108 GModG | bis zu fünftausend Euro |
Zusätzlich kann eine fehlende Pflichtangabe wettbewerbsrechtlich relevant sein.
Das betrifft besonders gewerbliche Anbieter und Makler. Ob eine Abmahnung berechtigt ist, welche Kosten entstehen und ob eine Unterlassungserklärung verlangt werden kann, muss für den Einzelfall geprüft werden. Eine automatische Rechnung in bestimmter Höhe lässt sich aus dem Gesetz nicht ableiten.
Die zeitliche Reihenfolge ist einfacher als viele Erklärungen:
- Bei Aufgabe der Anzeige tragen Sie die Energieangaben ein, wenn der Ausweis vorliegt.
- Spätestens bei der Besichtigung machen Sie den Ausweis zugänglich.
- Nach Vertragsschluss übergeben Sie dem Käufer, Mieter, Pächter oder Leasingnehmer den Ausweis oder eine Kopie.
Bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing gilt dieselbe Grundstruktur. § 80 GModG erfasst Gebäude und selbstständige Nutzungseinheiten.
Der Notartermin ist ein eigenes Thema. Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, den Ausweis ausschließlich beim Notar vorzulegen, besteht nicht. Warum Verkäufer ihn trotzdem früh bereithalten sollten, erkläre ich im Beitrag Energieausweis beim Notartermin.
Was ändert sich am 1. Januar 2027?
Das neue Energieausweisrecht gilt verbindlich ab 1. Januar 2027. Neue Ausweise werden grundsätzlich digital und maschinenlesbar, Vertragsverlängerungen werden zum Vorlageanlass und Nichtwohngebäude erhalten nur noch Bedarfsausweise sowie Klassen von A bis G. Vorher ausgestellte gültige Ausweise bleiben zehn Jahre gültig.
Das ist keine Prognose mehr.
Die GModG-Novelle wurde am 23. Juli 2026 ausgefertigt und am 28. Juli 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 226 verkündet. Artikel 2 tritt nach Artikel 9 Abs. 2 der Novelle am 1. Januar 2027 in Kraft.
Der Juli 2026 brachte zunächst den neuen Gesetzesnamen und Änderungen im Heizungsteil.
Das neue Energieausweisrecht beginnt erst 2027.
| Thema | Bis 31. Dezember 2026 | Ab 1. Januar 2027 |
|---|---|---|
| Form neuer Ausweise | Bisherige Ausweisform | Grundsätzlich digital und maschinenlesbar, Papier auf Verlangen |
| Wohngebäude | Klassen A+ bis H | Klassen A+ bis H bleiben |
| Nichtwohngebäude | Bedarf oder Verbrauch möglich, keine Effizienzklasse | Nur Bedarfsausweis, Klassen A bis G |
| Verbrauchsausweis | Nach geltendem Recht auch für bestimmte Nichtwohngebäude möglich | Nur für Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen |
| Vertragsverlängerung | Kein ausdrücklich genannter eigener Anlass | Ausdrücklich als Vorlageanlass erfasst |
| Baudenkmäler | Ausnahme nach § 79 Abs. 4 GModG | Denkmal-Ausnahme entfällt |
| Bereits ausgestellte Ausweise | Zehn Jahre gültig | Bleiben bis zum regulären Ablauf gültig |
Neue Verbrauchsausweise für reine Wohngebäude basieren ab 2027 auf nach Energieträgern getrennten Jahresverbräuchen über zwei Jahre. Eine Pflicht zu monatlichen Verbrauchswerten enthält die verkündete Fassung nicht.
Für neue Nichtwohngebäude-Ausweise kommt eine Skala von A bis G. Diese Skala gilt nicht für Wohngebäude.
Auch die Anzeigenangaben ändern sich. § 87 GModG in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung nennt unter anderem Ausweisart, Ausstellungsdatum, Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch, Effizienzklasse, Baujahr und wesentliche Energieträger. Für ältere, weiterhin gültige Ausweise gelten die Übergangsregeln des § 112 GModG.
Die neuen Ausweise enthalten darüber hinaus zusätzliche Informationen nach § 85 GModG. Dazu gehören unter anderem Energie- und Treibhausgasangaben. Das bedeutet aber nicht, dass jede Angabe aus dem Dokument automatisch in jede Anzeige kopiert werden muss.
Die Muster-Bekanntmachung nach § 85 Abs. 3 GModG war nach dem verbindlichen Faktenstand vom 21. September 2026 noch offen. Für Verkäufer ist deshalb die Trennung entscheidend: Das Gesetz ist beschlossen, das neue Ausweisrecht beginnt am 1. Januar 2027, und gültige Alt-Ausweise werden nicht ausgetauscht.
Eine ausführliche Einordnung finden Sie unter GModG beschlossen: Änderungen beim Energieausweis.
Welche Ausnahmen gelten 2026 und 2027?
Bis zum 31. Dezember 2026 sind kleine Gebäude mit nicht mehr als 50 m² Nutzfläche nach § 3 Nr. 17 und § 79 Abs. 4 GModG ausgenommen. Genau 50 m² fallen damit noch unter die Definition des kleinen Gebäudes.
Ab dem 1. Januar 2027 gilt nach § 3 Nr. 17 GModG in der neuen Fassung die Grenze „weniger als 50 m²“. Ein Gebäude mit genau 50 m² ist dann nicht mehr aufgrund dieser Kleinflächengrenze ausgenommen.
Baudenkmäler sind bis Ende 2026 nach § 79 Abs. 4 GModG von der Ausweispflicht befreit. Ab 2027 entfällt diese Ausnahme.
Ein geplanter Abriss ist dagegen keine pauschale Energieausweis-Ausnahme. Auch das Baujahr allein befreit nie von der Ausweispflicht. Die bekannte Grenze vom 1. November 1977 bestimmt bis Ende 2026 bei bestimmten Wohngebäuden nur, ob ein Bedarfsausweis erforderlich ist.
Ab 2027 entfällt diese Regel zur Ausweisart. Ich biete für Wohngebäude weiterhin ausschließlich Bedarfsausweise an, weil sie das Gebäude unabhängig vom Verhalten einzelner Bewohner abbilden und eine Best-Case-Optimierung ermöglichen.
Wie vermeiden Sie Fehler in drei einfachen Schritten?
Prüfen Sie zuerst den vorhandenen Ausweis, beschaffen Sie fehlende Gebäudedaten und übernehmen Sie anschließend die richtigen Werte. Dieser Ablauf verhindert Schätzungen, verwechselt keinen Primärenergiewert mit dem Anzeigenwert und bringt den gültigen Bedarfsausweis rechtzeitig vor der ersten Besichtigung in Ihre Unterlagen.
Aus meiner Erfahrung mit hunderten Ausweisen weiß ich: Das Problem ist selten fehlender Wille.
Das Problem ist die Reihenfolge.
Ein Eigentümer fotografiert das Heizgerät, sucht den Grundriss und stellt dann fest, dass die Anzeige schon seit drei Tagen online ist. Ein Makler übernimmt einen Zahlenwert aus einem alten Exposé. Beide wollten Zeit sparen.
Beide schaffen zusätzliche Arbeit.
Der sichere Ablauf
- Vorhandenen Ausweis prüfen: Kontrollieren Sie Ausstellungsdatum, Gebäudeart, Ausweisart und Gültigkeit. Ein Energieausweis gilt nach § 79 Abs. 3 GModG zehn Jahre.
- Fehlende Daten bereitstellen: Angaben zu Gebäude, Flächen, Bauteilen und Heizung übermitteln Sie telefonisch oder per Foto. Ein Vor-Ort-Termin oder eine Objektaufnahme beim Kunden ist für meinen Bedarfsausweis nicht erforderlich.
- Werte korrekt inserieren: Übernehmen Sie nach Erhalt des Ausweises genau die für Ihre Gebäudeart vorgeschriebenen Angaben. Veröffentlichen oder aktualisieren Sie danach die Anzeige.
Was kostet der Bedarfsausweis?
| Gebäudeart | Festpreis | Lieferung |
|---|---|---|
| Einfamilienhaus | 299 EUR | 24 Stunden nach vollständigen Angaben |
| Mehrfamilienhaus | 399 EUR | 24 Stunden nach vollständigen Angaben |
| Nichtwohngebäude oder Mischgebäude | 899 EUR | 24 Stunden nach vollständigen Angaben |
Ich bin Gründer & Geschäftsführer und Immobilienexperte seit über 18 Jahren. Seit 2018 registrieren wir jeden Energieausweis beim Deutschen Institut für Bautechnik.
Die DIBt-Registriernummer gehört zum einzelnen Ausweis. Sie bestätigt dessen Registrierung, ist aber kein eigenständiger Qualifikationsnachweis des Ausstellers.
Welche zwei Praxis-Tipps sparen Ärger?
Praxis-Tipp 1: Bestellen Sie den Ausweis vor dem Fototermin.
Wer erst nach Veröffentlichung des Exposés Daten zusammensucht, baut sich selbst Zeitdruck. Liegen vollständige Angaben vor, erhalten Sie meinen Bedarfsausweis innerhalb von 24 Stunden. Morgen kann er in Ihrer Inbox liegen, bevor der erste Interessent vor der Tür steht.
Praxis-Tipp 2: Arbeiten Sie mit Foto und Telefon statt mit Vermutungen.
Ein Foto vom Typenschild der Heizung ist besser als „ungefähr Baujahr 2005“. Ein lesbarer Grundriss ist besser als eine geschätzte Fläche. Fehlt eine Information, kläre ich sie telefonisch. Bei Bedarf ist eine kostenlose Sichtprüfung von außen möglich, ohne Termin im Gebäude.
Welche Fehler kommen besonders häufig vor?
Fehler 1: Der Platzhalter bleibt stehen, obwohl der Ausweis inzwischen vorliegt.
Das Inserat war am ersten Tag möglicherweise vertretbar. Eine Woche später liegt der Ausweis vor, doch niemand ergänzt die Angaben. Aus einer verständlichen Zwischenlösung wird ein vermeidbares Risiko.
Fehler 2: Der Primärenergiewert landet im Feld für Endenergie.
Die Begriffe klingen ähnlich. Rechtlich und rechnerisch sind sie nicht austauschbar.
Fehler 3: Wohngebäude und Nichtwohngebäude werden gleich behandelt.
Beim Nichtwohngebäude sind nach dem 2026 geltenden Recht Wärme und Strom getrennt anzugeben. Eine Wohngebäude-Klasse lässt sich nicht einfach übertragen.
Fehler 4: Ein alter Ausweis wird ungeprüft übernommen.
Zehn Jahre Gültigkeit bedeuten nicht, dass jedes Dokument noch gültig ist. Prüfen Sie das Ausstellungsdatum.
Fehler 5: Der Eigentümer verlässt sich auf den Makler, der Makler auf den Eigentümer.
Am Ende steht eine Anzeige ohne belastbare Werte. Legen Sie vor Veröffentlichung fest, wer den Ausweis prüft und wer die Angaben einträgt.
Grundlagen zu Ausweisarten, Daten und Aussagekraft finden Sie auf meiner Übersicht zu Energieausweisen für Wohngebäude.
Welche Fragen werden zum Nachreichen am häufigsten gestellt?
Die meisten Fragen drehen sich um den richtigen Zeitpunkt, die erfassten Vertragsarten, den Bußgeldrahmen und den Rechtswechsel 2027. Die kurze Regel bleibt: Vorhandene Werte gehören in die Anzeige, fehlende Werte werden nicht geschätzt, und spätestens zur Besichtigung muss ein gültiger Energieausweis verfügbar sein.
Darf ich „Energieausweis wird nachgereicht“ in die Anzeige schreiben?
Entscheidend ist nicht, ob früher irgendwann ein Ausweis existierte, sondern ob er bei Aufgabe der kommerziellen Anzeige vorliegt. Liegt er vor, gehören die Angaben nach § 87 GModG ins Inserat. Liegt er nicht vor, dürfen Sie den Hinweis verwenden, müssen den Ausweis aber spätestens bei der Besichtigung vorlegen.
Gilt die Regel auch bei Verpachtung, Leasing oder einer Eigentumswohnung?
Ja. § 87 GModG in der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung erfasst Verkauf, Vermietung, Verpachtung und Leasing in kommerziellen Medien. Bei einer Eigentumswohnung werden die Angaben aus dem Energieausweis des Gebäudes übernommen. Maßgeblich bleibt, ob dieser bei Aufgabe der Anzeige vorliegt.
Wie hoch ist das Bußgeld bei fehlenden Angaben in der Immobilienanzeige?
Fehlen vorgeschriebene Energieangaben in einer kommerziellen Anzeige, kann nach § 108 GModG in der 2026 geltenden Fassung ein Bußgeld bis zu zehntausend Euro verhängt werden. Auch ein fehlender oder falscher Ausweis kann diesen Rahmen auslösen. Ob zusätzlich eine Abmahnung folgt, hängt vom Einzelfall ab.
Welche Energieausweisregeln ändern sich am 1. Januar 2027?
Neue Energieausweise werden grundsätzlich digital und maschinenlesbar. Nichtwohngebäude erhalten nur noch Bedarfsausweise und Klassen von A bis G, Wohngebäude behalten A+ bis H. Vertragsverlängerungen werden zum Vorlageanlass und die Denkmal-Ausnahme entfällt. Grundlage ist Artikel 2 der GModG-Novelle, verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 226.
Bleibt ein vor 2027 ausgestellter Energieausweis gültig?
Ja. Ein ordnungsgemäß ausgestellter Energieausweis bleibt nach § 79 Abs. 3 GModG grundsätzlich zehn Jahre gültig. Der neue Rechtsstand ab 1. Januar 2027 macht einen vorhandenen Ausweis nicht automatisch ungültig. Für Angaben in Immobilienanzeigen gelten bei älteren Ausweisen die Übergangsregeln des § 112 GModG.
Fazit: „Energieausweis wird nachgereicht“ ist kein Freifahrtschein. Prüfen Sie vor der Anzeige, ob ein gültiger Ausweis vorliegt, und warten Sie mit geschätzten Kennwerten gar nicht erst auf die erste Nachfrage.
Jetzt Bedarfsausweis mit Best-Case-Optimierung zum Festpreis berechnen, nach vollständigen Angaben in 24 Stunden erhalten oder offene Fragen unter 0421 6689 4123 klären.

